Common use of Mietdauer Clause in Contracts

Mietdauer. 12.1 Die Kündigung des Vertrages ist für beide Parteien ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichti- ger Grund vor, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. 12.2 Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe werden die Parteien bzw. die Beauftragten der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.3 Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird der Vermieter bzw. ein Beauftragter dem Mieter das Mietobjekt nebst etwa erforderlicher Schlüssel übergeben. Die Vertragsparteien werden in dem Mietvertrag den genauen Zeitpunkt der Übergabe notieren. 12.4 Den genauen Zeitpunkt für die Rückgabe und Abnahme des Mietobjektes werden die Parteien bzw. die Beauftragten der Parteien noch im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.5 Wenn nicht anders vereinbart sollte der Auf- und Abbau innerhalb von 12 Stunden vor und nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 12.6 Das Mietobjekt ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Ver- mieter nebst aller übergebenen Schlüsseln zurückzugeben. 12.7 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht stillschweigend, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietob- jektes nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer fortsetzt. Die Geltung des § 545 BGB ist ausgeschlos- sen. 12.8 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe: Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zurück, so ist der Vermieter gemäß § 546 BGB berechtigt, für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Mietobjektes als Entschädigung die Zahlung der nachstehend un- ter Ziffer 15 fälligen Miete vom Mieter zu verlangen.

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Samples: Mietvertrag

Mietdauer. 12.1 2.1. Das Mietverhältnis beginnt am [...] und wird auf 10 Jahre abgeschlossen. Es endet 2.2. Die Kündigung Verpflichtung der Mieterin zur Zahlung des Vertrages ist für beide Parteien ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichti- ger Grund Mietzinses beginnt mit Übergabe des Mietgegenstands. Der Mietvertrag wird aufschiebend bedingt mit der Räumung des Mietgegenstands durch die Vormieterin/Bezugsfertigstellung gemäß der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Anlage ./2.2) abgeschlossen. 2.3. Ungeachtet der vereinbarten Mietzeit kann die Vermieterin neben den in § 30 MRG genannten Gründen diesen Mietvertrag jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus nachstehend genannten und ausdrücklich im Sinne § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbarten wichtigen Gründen kündigen. Wichtige Kündigungsgründe liegen vor, wenn 2.3.1. die Mieterin den Mietgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet; 2.3.2. die Mieterin unbefugt bauliche Änderungen vornimmt; Teilanwendungsbereich: gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil jegliche, auch die geringfügigste, bauliche Veränderung verboten wird, auch wenn sie für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Objektes erforderlich und leicht wieder zu beseitigen ist und keine wichtigen Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt. 🡪 im OGH Fall könnte der Vermieter – ausgenommen beim erheblich nachteiligen Gebrauch – wohl nur mit Unterlassungsklage vorgehen; ein zusätzlicher Kündigungsgrund ist demgegenüber sicherlich schwerwiegender; aus diesem Grund ist diese Klausel wohl bedenklich; in diese Richtung wohl auch Prader, MRG2 § 30 E 600. 2.3.3. die Mieterin ihrer Versicherungspflicht nicht entspricht; 2.3.4. über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; 2.3.5. wenn die Mieterin ihren Benützungs- und Instandhaltungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung mit 2-wöchiger Nachfristsetzung nicht nachkommt. Die erforderlichen Arbeiten dürfen in diesem Fall auf Kosten der Mieterin vorgenommen werden. Bei drohender Gefahr oder unbekanntem Aufenthalt der Mieterin bedarf es keiner Mahnung. 2.4. Jede Vertragspartei ist darüber hinaus zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Vorliegen eines der in §§ 1117 f ABGB genannten Gründe berechtigt. Für den Fall, 2.5. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin den Mietgegenstand geräumt von allen Fahrnissen, gereinigt, Wände, Decken, Fenster und Türen neu gestrichen und der Fußbodenbelag erneuert so zurückzustellen, dass es zu einer fristlosen Kündigung berechtigtsofortigen Weitervermietung für Verkaufszwecke funktionsfähig und geeignet ist. 12.2 Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe werden die Parteien bzw. die Beauftragten der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.3 Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird der Vermieter bzw. ein Beauftragter dem Mieter das Mietobjekt nebst etwa erforderlicher Schlüssel übergeben. Die Vertragsparteien werden in dem Mietvertrag den genauen Zeitpunkt der Übergabe notieren. 12.4 Den genauen Zeitpunkt für die Rückgabe und Abnahme des Mietobjektes werden die Parteien bzw. die Beauftragten der Parteien noch im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.5 Wenn nicht anders vereinbart sollte der Auf- und Abbau innerhalb von 12 Stunden vor und nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 12.6 Das Mietobjekt ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Ver- mieter nebst aller übergebenen Schlüsseln zurückzugeben. 12.7 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht stillschweigend, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietob- jektes nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer fortsetzt. Die Geltung des § 545 BGB ist ausgeschlos- sen. 12.8 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe: Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zurück, so ist der Vermieter gemäß § 546 BGB berechtigt, für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Mietobjektes als Entschädigung die Zahlung der nachstehend un- ter Ziffer 15 fälligen Miete vom Mieter zu verlangen.

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Samples: Mietvertrag

Mietdauer. 12.1 1. Die Kündigung des Vertrages ist für beide Parteien ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichti- ger Grund vor, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigtMietzeit beginnt an dem zwischen GRUMA und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. 12.2 Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe werden die Parteien bzw2. die Beauftragten Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.3 Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird der Vermieter bzw. ein Beauftragter dem Mieter das Mietobjekt nebst etwa erforderlicher Schlüssel übergeben. Die Vertragsparteien werden in dem Mietvertrag den genauen Zeitpunkt der Übergabe notieren. 12.4 Den genauen Zeitpunkt für die Rückgabe und Abnahme des Mietobjektes werden die Parteien bzw. die Beauftragten der Parteien noch im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.5 Wenn Mietgegenstand nicht anders vereinbart sollte der Auf- und Abbau innerhalb von 12 Stunden vor und nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 12.6 Das Mietobjekt ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an ab, kann GRUMA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Ver- mieter nebst aller übergebenen Schlüsseln zurückzugebenVertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. 12.7 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht stillschweigend3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, wenn sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietob- jektes Mietgegenstandes auch nach Ablauf dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der vereinbarten Mietdauer fortsetztMietvertrag hierdurch nicht. Die Geltung des § 545 BGB ist ausgeschlos- sen. 12.8 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe: Gibt Hat der Mieter das Mietobjekt erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist GRUMA berechtigt, aber nicht oder nicht rechtzeitig zurückverpflichtet, so diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist der Vermieter gemäß § 546 BGB berechtigtverpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der verspäteten Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an GRUMA zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von GRUMA gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietobjektes als Entschädigung Mietgegenstandes, sofern der Mieter GRUMA die Zahlung bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens zwei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der nachstehend un- ter Ziffer 15 fälligen Miete vom bevorstehenden Rückgabe ist GRUMA berechtigt die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter laufen zu lassen, so dass diese erst mit Ablauf der Rückgabefrist endet. Für GRUMA gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter zu verlangengeltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Samples: Mietbedingungen

Mietdauer. 12.1 2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit dem in § 3 des Mietvertrages genannten Termin und ist entsprechend der vertraglichen Bestimmungen befristet (Höchstwohndauer). Die Höchstwohndauer in den Wohnheimen der Vermieterin ist auf 3 Jahre und 6 Monate (42 Monate) begrenzt. Wohnzeiten in anderen staatlich geförderten Wohnheimen werden auf die Höchstwohndauer nicht angerechnet. Nach Ablauf der Höchstwohndauer von 42 Monaten endet das Mietverhältnis daher durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung des Vertrages ist für beide Parteien ausgeschlossenbedarf. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, es sei denn, es liegt ein wichti- ger Grund vor, so wird das Mietverhältnis nicht als verlängert oder neu begründet. § 545 BGB findet keine Anwendung. Unabhängig von der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. 12.2 Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe werden die Parteien bzw. die Beauftragten der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abstimmen. 12.3 Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird der Vermieter bzw. ein Beauftragter Höchstwohndauer steht dem Mieter das Mietobjekt nebst etwa erforderlicher Schlüssel übergebenRecht zu, das Mietverhältnis bereits zuvor zu kündigen (Ziff. 13.3). Die Vertragsparteien werden in dem Mietvertrag den genauen Zeitpunkt Vermieterin kann das Mietverhältnis nur aus einem wichtigen Grund oder bei einem berechtigten Interesse vor Ablauf der Übergabe notierenBefristung (Höchstwohndauer) beenden (Ziff. 13.1 und 13.2). 12.4 Den genauen Zeitpunkt für 2.2 Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann der Mieter um die Rückgabe und Abnahme befristete Verlängerung der Wohnberechtigung um maximal 1 Jahr ersuchen. Ein entsprechender Antrag muss der Vermieterin spätestens 2 Monate vor Ende des Mietobjektes werden Mietverhältnisses wenigstens in Textform vorliegen (Ausschlussfrist). Der Antrag muss sämtliche Voraussetzungen der Verlängerungsrichtlinien der Vermieterin (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxx/xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) entsprechen. Die notwendigen Belege sind beizufügen. Sodann wir die Parteien bzwVermieterin nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. die Beauftragten Im Falle der Parteien noch im gegenseitigen Einvernehmen abstimmenBewilligung wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. 12.5 Wenn nicht anders vereinbart sollte 2.3 Dem Mieter stehen während des laufenden Mietverhältnisses die der Auf- gemeinsamen Nutzung dienenden Räume ebenfalls gemäß ihrer Bestimmung zur Mitbenutzung zur Verfügung. Für die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume kann die Vermieterin jedoch zeitliche und Abbau innerhalb von 12 Stunden vor und nach der Veranstaltung durchgeführt werdenzeitweilige Einschränkungen erlassen. 12.6 Das Mietobjekt ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Ver- mieter nebst aller übergebenen Schlüsseln zurückzugeben. 12.7 Das Mietverhältnis verlängert sich 2.4 Mietverträge werden nur für volle Kalendermonate abgeschlossen. Zieht der Mieter somit nicht stillschweigendbereits am ersten Tag der Mietzeit ein oder vor dem letzten Tag der Mietzeit aus, kann er keine anteilige Erstattung der Miete verlangen. Gleiches gilt, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietob- jektes nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer fortsetzt. Die Geltung des § 545 BGB ist ausgeschlos- sen. 12.8 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe: Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht alle vorhandenen Inventargegenstände übernimmt oder nicht rechtzeitig zurückalle Möglichkeiten, so ist der Vermieter gemäß § 546 BGB berechtigtdie ihm das Wohnheim bietet (z.B. Internet), für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Mietobjektes als Entschädigung die Zahlung der nachstehend un- ter Ziffer 15 fälligen Miete vom Mieter zu verlangennutzt.

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Samples: Mietvertrag