Mietsicherheit Musterklauseln

Mietsicherheit. 1. Bei Beginn des Mietverhältnisses hat der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von € 250,-- bzw. € 400,-- (je nach Möblierung) pro Wohnplatz zu leisten (Berechnungsfaktor entsprechend V., Ziffer 4). Dieser Kautionsbetrag dient der Sicherung aller Forderungen des Studentenwerks aus dem Mietverhältnis. 2. Die Mietsicherheit wird mit der ersten Mietzahlung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens / bzw. nach Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats vom Konto des Mieters abgerufen. 3. Der Mieter ist berechtigt, die Einziehung der Mietsicherheit in drei monatlichen Teilzahlungen zu verlangen. 4. Die Mietsicherheit wird nicht verzinst (§ 551, Abs. 3, S. 5 BGB). Unter Berücksichtigung einer kosten- deckenden Mietkalkulation trägt diese Maßnahme dazu bei, die Mieten niedrig zu halten. Bei Überweisung ins Ausland ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstehenden Bankgebühren abzuziehen. 5. Der Vermieter ist auch während des laufenden Mietverhältnisses berechtigt, gegen den Sicherheitsbetrag aufzurechnen und kann in diesem Falle Auffüllung der Mietsicherheit durch den Mieter verlangen.
Mietsicherheit. Der Mieter verpflichtet sich, vor Übergabe der Mieträume eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft des folgenden Geldinstituts: in Höhe von EUR beizubringen und die Bürgschaftsurkunde dem Vermieter auszuhändigen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf Einreden und die Verpflichtung enthalten, auf Anforderung des Vermieters den Bürgschaftsbetrag auszuzahlen. Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter eine Mietkaution von EUR auf ein auf den Namen des Mieters lautendes Sonderkonto zu bezahlen: Geldinstitut: Bankleitzahl/BIC: Konto-Nr./IBAN: Das Verfügungsrecht über das Konto steht ausschließlich dem Vermieter zu. Der Mieter verpflichtet sich, vor Übergabe der Mieträume eine Patronatserklärung seiner Muttergesellschaft beizubringen, die rechtlich die Bedingungen der oben bezeichneten Bürgschaft erfüllt. Die Mietsicherheit kann der Vermieter in Anspruch nehmen, wenn der Mieter während der Mietzeit mit der Mietzahlung mindestens in Höhe einer Monatsmiete in Verzug gerät, Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.684/039.0 Mietvertrag für Räume, die nicht Wohnzwecken dienen – (11216) wenn an den Mieträumen und ihren wesentlichen Bestandteilen Schäden entstehen, die der Mieter zu vertreten hat und dem Vermieter die Beseitigung der Schäden obliegt, oder der Vermieter die Beseitigung als Ersatzmaßnahme vornimmt, weil sie trotz Abmahnung durch den Mieter nicht erfolgt, wenn nach Mietbeendigung vereinbarte Renovierungsarbeiten vom Mieter nicht ausgeführt sind, wenn aus dem Mietverhältnis sonstige Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter entstehen. Wird die Mietsicherheit vom Vermieter während der Mietzeit aus dem oben genannten Grunde in Anspruch genommen, ist der Mieter verpflichtet, sie unverzüglich in vollem Umfang wieder herzustellen. Sind mehrere Personen Xxxxxx, so bevollmächtigen sich diese unwiderruflich gegenseitig zur Entgegennahme von Willens- erklärungen des Vemieters. Ändert sich die Rechtsform des Mieters, hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb des Mieters auf andere natürliche oder juristische Personen übertragen wird. Die Übertragung auf eine andere natürliche oder juristische Person bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter eine natürliche Person ist oder aus einer natürlichen Person besteht, soweit die Änderung des Unternehmens in eine Rechtsform erfolgt, bei der die Haftu...
Mietsicherheit. Der Mieter ist verpflichtet, vor Mietbeginn eine Mietsicherheit in bar oder per unbedingter, unbefristeter, unwiderruflicher und selbstschuldnerischer Bankbürgschaft oder Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens in im Hauptvertrag festgelegter Höhe zu stellen.
Mietsicherheit. Der Mieter leistet an den Vermieter eine Mietsicherheit in Höhe von EUR. drei Monatsmieten, ohne die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Die Mietsicherheit beträgt damit EUR. Höchstmögliche Kaution.
Mietsicherheit. Die Mietpartei leistet an die vermietende Partei eine Mietsicherheit in Höhe von EUR. drei Monatsmieten. Die Mietsicherheit beträgt damit EUR. (Höchstmögliche Kaution).
Mietsicherheit. 1. Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter vor Mietbeginn eine Mietsicherheit in Höhe von mindestens einer Monatsmiete (netto) in bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto des Vermieters zu erbringen. Im Mietvertrag kann eine abweichende Kaution vereinbart werden. 2. Bis zur vollständigen Leistung der Mietsicherheit steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Anlieferung des Mietgegenstandes zu. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses ab dem vereinbarten Mietbeginn bleibt hiervon unberührt. 3. Der Vermieter ist berechtigt, über den Mieter vor und während der Mietzeit Auskünfte bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit bei entsprechenden Auskunftsdateien einzuholen bzw. der Mieter hat derartige Auskünfte auf Verlangen der Vermieterin unverzüglich auf eigene Kosten einzuholen und dieser vorzulegen.
Mietsicherheit. Regelmäßig wird zur Sicherung des Mietzahlungs- und sonstigen Ansprüchen des Vermieters zu- sätzlich zum gesetzlichen Vermieterpfandrecht verlangt, dass der Mieter eine Mietsicherheit leistet. Dies kann beispielsweise durch Leistung einer Barkaution oder einer Mietbürgschaft sowie durch Verpfändung von Sparbüchern geschehen.
Mietsicherheit. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheit zu verlangen, und zwar nach Xxxx des Vermieters entweder bis zur Höhe des Versicherungswertes des gemieteten Materials oder bis zur Höhe des voraussichtlich insgesamt vom Mieter zu zahlenden Rechnungssumme für Miete, Montage, Demontage und Transport. Der Mieter kann Sicherheit leisten entweder durch Barzahlung oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank.
Mietsicherheit. Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von €. Wichtig: Die Mietsicherheit darf nicht mehr als die dreifache monatliche Nettokaltmiete betragen ( § 551 BGB). Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. In diesem Fall ist die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Mietsicherheit. Der Mieter ist verpflichtet, an die Vermieterin vor Mietbeginn eine Mietsicherheit Höhe von drei Monatsmieten (netto) in bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Vermieterin zu erbringen.