Mietsicherheit Musterklauseln

Mietsicherheit. 1. Bei Beginn des Mietverhältnisses hat der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von € 250,-- bzw. € 400,-- (je nach Möblierung) pro Wohnplatz zu leisten (Berechnungsfaktor entsprechend V., Ziffer 4). Dieser Kautionsbetrag dient der Sicherung aller Forderungen des Studentenwerks aus dem Mietverhältnis.
Mietsicherheit. Die Mietpartei verpflichtet sich, vor Übergabe der Mieträume eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft des folgenden Geldinstituts: in Höhe von EUR beizubringen und die Bürgschaftsurkunde der vermietenden Partei auszuhändigen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf Einreden und die Verpflichtung enthalten, auf Anforderung der vermietenden Partei den Bürgschaftsbetrag auszuzahlen. Die Mietpartei verpflichtet sich, an die vermietende Partei eine Mietkaution von EUR auf ein auf den Namen der Mietpartei lautendes Sonderkonto zu bezahlen: Geldinstitut: BIC: IBAN: Das Verfügungsrecht über das Konto steht ausschließlich der vermietenden Partei zu. Die Mietpartei verpflichtet sich, vor Übergabe der Mieträume eine Patronatserklärung ihrer Muttergesellschaft beizubringen, die rechtlich die Bedingungen der oben bezeichneten Bürgschaft erfüllt. Die Mietsicherheit kann die vermietende Partei in Anspruch nehmen, wenn die Mietpartei während der Mietzeit mit der Mietzahlung mindestens in Höhe einer Monatsmiete in Verzug gerät, wenn an den Mieträumen und ihren wesentlichen Bestandteilen Schäden entstehen, die die Mietpartei zu vertreten hat und der vermietenden Partei die Beseitigung der Schäden obliegt, oder die vermietende Partei die Beseitigung als Ersatzmaßnahme vornimmt, weil sie trotz Abmahnung durch die Mietpartei nicht erfolgt, wenn nach Mietbeendigung vereinbarte Renovierungsarbeiten von der Mietpartei nicht ausgeführt sind, wenn aus dem Mietverhältnis sonstige Forderungen der vermietende Partei gegenüber der Mietpartei entstehen. Wird die Mietsicherheit von der vermietenden Partei während der Mietzeit aus dem oben genannten Grunde in Anspruch genommen, ist die Mietpartei verpflichtet, sie unverzüglich in vollem Umfang wieder herzustellen. Sind mehrere Personen Mietpartei, so bevollmächtigen sich diese unwiderruflich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen der vermietenden Partei. Ändert sich die Rechtsform der Mietpartei, hat sie dies der vermietenden Partei unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb der Mietpartei auf andere natürliche oder juristische Personen übertragen wird. Die Übertragung auf eine andere natürliche oder juristische Person bedarf der Zustimmung der vermietenden Partei. Dasselbe gilt, wenn die Mietpartei eine natürliche Person ist oder aus einer natürlichen Person besteht, soweit die Änderung des Unternehmens in eine Rechtsform erfolgt, bei der die Haftung des Unter...
Mietsicherheit. (1) Der Mieter leistet an den Vermieter eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten. Die Mietsicherheit beträgt damit EUR. (Höchstmögliche Kaution).
Mietsicherheit. Der Mieter ist verpflichtet, vor Mietbeginn eine Mietsicherheit in bar oder per unbedingter, unbefristeter, unwiderruflicher und selbstschuldnerischer Bankbürgschaft oder Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens in im Hauptvertrag festgelegter Höhe zu stellen.
Mietsicherheit. 1. Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter vor Mietbeginn eine Mietsicherheit in Höhe von mindestens einer Monatsmiete (netto) in bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto des Vermieters zu erbringen. Im Mietvertrag kann eine abweichende Kaution vereinbart werden.
Mietsicherheit. (1) Die Mietpartei leistet an die vermietende Partei eine Mietsicherheit in Höhe von EUR. drei Monatsmieten, ohne die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Die Mietsicherheit beträgt damit EUR. Höchstmögliche Kaution.
Mietsicherheit. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheit zu verlangen, und zwar nach Xxxx des Vermieters entweder bis zur Höhe des Versicherungswertes des gemieteten Materials oder bis zur Höhe des voraussichtlich insgesamt vom Mieter zu zahlenden Rechnungssumme für Miete, Montage, Demontage und Transport. Der Mieter kann Sicherheit leisten entweder durch Barzahlung oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank.
Mietsicherheit. Regelmäßig wird zur Sicherung des Mietzahlungs- und sonstigen Ansprüchen des Vermieters zu- sätzlich zum gesetzlichen Vermieterpfandrecht verlangt, dass der Mieter eine Mietsicherheit leistet. Dies kann beispielsweise durch Leistung einer Barkaution oder einer Mietbürgschaft sowie durch Verpfändung von Sparbüchern geschehen.
Mietsicherheit. 9.1. Soweit nicht im Angebot von MOJIN ROBOTICS ander- weitig bestimmt, überlässt der Mieter zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Miet- verhältnis MOJIN ROBOTICS zu Beginn des Mietver- hältnisses eine Kaution als Sicherheitsleistung oder eine unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts in der im An- gebot angegebenen Höhe.
Mietsicherheit. (1) Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von €. Wichtig: Die Mietsicherheit darf nicht mehr als die dreifache monatliche Nettokaltmiete betragen ( § 551 BGB). Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. In diesem Fall ist die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.