Mietzinsanpassungen Musterklauseln

Mietzinsanpassungen. A. Mietverträge ohne feste Vertragsdauer B. Mietverträge mit fester Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren
Mietzinsanpassungen. Die Mietzinse für Gewerberäume werden jeweils gleichzeitig mit den Mietzinsen für die Wohnungen überprüft. Die Mietpartei hat nach Erhalt einer Mietzinserhöhung das Recht, entgegen der im Vertrag vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Kündigungstermin hin das Mietverhältnis zu kündigen.
Mietzinsanpassungen. 5.1 Dle Rohmiete fur Buros und Labors (gemass Ziffer 4.1), und Elnstallplatze baslert auf dem Landesindex der Konsumentenpraise. Stand April 1997 mit 104.1 Punkten. Wenn der Landesindex der Konsumentenpraise selt Mietbeginn bzw. seit der letzten Anpassung eine Veranderung arfahrt, so kann die Rohmiete ungeachtet der fastan Vertragsdauer elnmal jahrlich per 1. Februar, erstmals im 5. Mletjahr, an die Veranderung dieses indexes angepasst werden. Dabei darf jedoch die Rohmlete von Ziffer 4.1 nicht unterschritten werden. Die Miatzinsanderung wird dom Mieter auf dern amtllchen Formular mit elner einmonatigen Anzeigefrist schrifllich mitgetellt. 5.2 Erfolgen wanrend der festen Vertragsdauer wertvermehrende Aufwendungen resp. Investllionen, werden diese, den Usanzen entsprechend, der Basismlete gemass Ziff. 4 zugcrochnet. Die Anzelgen der aufgrund von wertvermehrenden Aufwendungen vorgenommenen Mietzinsanpassungen erfolgen mit dem amtlichen Formular unter Einhaltung elner einmonatigen Frist.
Mietzinsanpassungen. Der Mietzins gilt als indexiert und kann jährlich auf den 1. Januar gemäss Veränderungen des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) angepasst werden. Massgebend für die Anpassung ist jeweils der Indexstand vom September des Vor- jahres. Die erste Mietzinsanpassung erfolgt auf den dem Mietbeginn nächstfolgenden 1. Januar. Anpassungsformel: alter Mietzins x neuer Index = neuer Mietzins alter Index Mietzinsanpassungen sind jeweils mindestens 30 Tage im Voraus in der gesetzlich vorge- schriebenen Form anzuzeigen. Versäumt die Vermieterin die rechtzeitige Anzeige, so kann der Mietzins auf jeden nachfolgenden Monatsersten, aber nur im Umfang der Indexent- wicklung bis zum vorangehenden September und nicht rückwirkend angepasst werden. Der Anfangsmietzins beruht auf dem im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung letztbe- kannten Stand. (Basisindex = alter Index für die erste Mietzinsanpassung, Dezember 2020 = 100%). Der vereinbarte Anfangsmietzins darf während der gesamten Vertragsdauer nie unter- schritten werden. Die Vermieterin ist berechtigt, während der Mietdauer den Mietzins zufolge Mehrleistun- gen oder umfassender Überholungen im Sinne von Art. 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) oder wegen Einfüh- rung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben anzupassen. Als Mehrleistung gilt dabei jede Ein- richtung, Installation oder bauliche Anpassung, die gegenüber dem vorbestehenden Zu- stand zusätzlich angebracht bzw. erstellt wird oder die gegenüber dem vorbestehenden Zustand eine Verbesserung der Qualität der Mietliegenschaft zur Folge hat, gleichgültig, ob die Vermieterin solche Mehrleistungen von sich aus oder in Erfüllung behördlicher Auflagen oder aufgrund allfällig geänderter gesetzlicher Vorschriften vornehmen lässt. Vorbehalten bleibt sodann eine Anpassung der Akontozahlungen für Nebenkosten, sofern von der Mie- terin aufgrund der jeweiligen Abrechnung mehr als 5 % der jährlich geleisteten Akontozah- lungen nachzuzahlen sind. Mietzinsanpassungen oder Vertragsänderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes kön- nen von der Vermieterin unter Einhaltung einer Anzeigefrist von 30 Tagen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf jeden Quartalsbeginn geltend gemacht werden.
Mietzinsanpassungen. Der Mietzins ist indexiert. Der Mietzins kann demnach einmal jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden, sofern der jährliche Mietzins bei Vertragsabschluss unabhängig allfälliger Flächenkorrekturen nicht unterschritten wird. Als Basisindex gilt der Stand bei Bezug. Jahresmiete 178 500 Franken Nebenkosten ca. 10 % Anschluss der Liegenschaft ans städtische Informatiknetz ja Sicherheit: 2 separate Treppenhäuser Ja Nähe zu ÖV-Anschluss ja Hindernisfreier Zugang ja Arbeitsplatzreserven eingeplant ja
Mietzinsanpassungen. Der Nettomietzins berechnet sich auf Basis der Kostenmiete. Die Kostenmiete setzt sich insbesondere aus den Kapitalzinsen, den Baurechtzinsen, den Gebäudeversicherungsprämien, den Vermietungskosten, den Steuern, den Unterhaltskosten, den Verwaltungskosten, den Einlagen in den Erneuerungsfonds und den Abschreibun- gen zusammen. Die Vermieterin kann den Mietzins jederzeit auf den nächsten Kündigungstermin anpassen. Die Anpassung muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Mieterin eintreffen.
Mietzinsanpassungen. A. Mietverträge ohne feste Vertragsdauer B. Mietverträge mit fester Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren C. Akontobeiträge -Vorauszahlung -Abrechnung Anteilsmässige Belastung in % Heizung ohne Warmwasser Heizung mit Warmwasser

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  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.