MiFID-«Quick Fix»‌ Musterklauseln

MiFID-«Quick Fix»‌. Die MiFID-bezogenen Anpassungen des BankG, welche sich aus der Richtlinie (EU) 2021/338 ergeben, decken sich inhaltlich mit den Abänderungen des VVG. Deswe- gen wird in Bezug auf Informationspflichten, Vereinfachung von Berichtspflichten, Abschaffung der Standardkommunikation in Papierform, Beurteilung der Eignung und Produktüberwachung auf die Ausführungen zu den Schwerpunkten auf den Abschnitt 3.3 Abänderung des VVG verwiesen, welche sich nicht nur auf Vermö- gensverwaltungsgesellschaften beziehen, sondern auch auf Banken und Wertpa- pierfirmen. Zu den Berichtspflichten wird noch ergänzt, dass die Richtlinie (EU) 2021/338 eine temporäre Aussetzung der Pflicht zur regelmässigen Unterrichtung der Öffentlich- keit über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf Handelsplätzen vorsieht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Berichte zur bestmöglichen Ausführung in ihrer aktuellen Form von Anlegern nicht gelesen werden, und Wertpapierfirmen, die im Namen von Xxxxxx als Käufer auftreten, alle relevanten Informationen auf andere Weise erhalten. Es wird die Angemessenheit der Berichte analysiert. Die entsprechenden Bestimmungen zu den Warenderivaten sind in der Ban- kenverordnung (BankV) enthalten, daher werden die erforderlichen Anpassungen in der BankV vorgenommen. Weitere Informationen ergeben sich aus den Erläuterungen zu den einzelnen Best- immungen.
MiFID-«Quick Fix»‌. 3.1.1 Informationspflichten‌ Die Richtlinie (EU) 2021/338 sieht vor, dass unter anderem professionellen Anle- gern und geeigneten Gegenparteien künftig weniger Informationen über Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt werden müssen. In der Anwendung der Mi- FID II-Regelungen hat sich gezeigt, dass einige Massnahmen, welche den Beson- derheiten der einzelnen Anlegergruppen, nämlich nichtprofessionellen Kunden, professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, hätten Rechnung tragen sollen, nicht gänzlich im Einklang mit der Erfüllung der übergeordneten Ziele der MiFID II stehen und somit eine Korrektur angemessen ist. So hat manche Anforde- rung schlussendlich gar nicht zur Verbesserung des Anlegerschutzes beigetragen, sondern eine reibungslose Ausführung von Anlageentscheidungen eher behindert. Das Verhältnis zwischen professionellen Kunden bzw. geeigneten Gegenparteien und ihren Vermögensverwaltungsgesellschaften unterscheidet sich grundlegend von dem zwischen Vermögensverwaltungsgesellschaften und nichtprofessionel- len Kunden. Professionelle Xxxxxx und geeignete Gegenparteien nehmen eine weitaus aktivere Rolle ein als nichtprofessionelle Kunden; sie kennen die Markt- verhältnisse wesentlich besser und platzieren öfter Aufträge mit grossen Volumina als nichtprofessionelle Kunden. Die daraus resultierende Verhandlungsmacht von professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien führt dazu, dass sie von ihren Dienstleistern auf sie zugeschnittene Informationen erhalten und keinen Be- darf an standardisierter Kosteninformation haben. Aus diesem Grund werden Informationspflichten hinsichtlich Kosten und verbun- dene Gebühren für alle Dienstleistungen, die professionellen Kunden und geeig- neten Gegenparteien erbracht werden, durch die Richtlinie (EU) 2021/338 abgeschafft; einzige Ausnahme bilden Informationspflichten diesen Kunden ge- genüber bei Anlageberatung und Portfolioverwaltung. Diese Änderung sollte zu einem substantiellen operativen Minderaufwand führen. Weiters sieht die Richtlinie (EU) 2021/338 eine Erleichterung betreffend die Infor- mationspflicht gegenüber nichtprofessionellen Kunden vor. Nach XxXXX XX sind nichtprofessionelle Kunden vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen über Kosten und Gebühren zu informieren. Diese Vor- gabe führte vielfach zu einer Verlangsamung des Auftragsabwicklungsprozesses und damit einhergehend im Extremfall zu Kursverlusten durch die daraus resultie- renden Verzögerungen. I...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und