Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe Musterklauseln

Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor An- bringung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt Netzzugang“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 15.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen vierundzwanzigstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt Netznutzung“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hin- aus für längstens ein Jahr erhoben werden. 15.2. Wird die in der Netzanschlussvereinbarung vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbe- treiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt, sofern die in der An- schlussnutzungsvereinbarung vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung ei- ner Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe richtet sich nach dem gültigen Jahresleistungspreis (für Benutzungsdauer > 2500h) pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die höchste während eines Monats mit viertelstündiger Feststellung gemessene, auf volle kW kaufmännisch gerundete Leistung umgerechnet in kVA, abzüglich der ver- einbarten Netzanschlusskapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis er- langt, insgesamt nur einmal fordern.
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 20.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen zehn- stündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt Netzzugang“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. 20.2. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsät- zen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. Sonstige Bestimmungen; Vertragsänderungen
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 20.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussneh- mer Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berech- tigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt 1“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. 20.2. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 18.1 Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu ver- langen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung der vollen Netzanschlusskapazität auf Basis der im „Preis- blatt Netzentgelte Gas“ zu zahlenden Preise zu berechnen.

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  • Geltung, Vertragsabschluss 1.1 digidipity e. K. (im Folgenden DGDPT genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DGDPT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DGDPT schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht DGDPT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch DGDPT bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote von DGDPT sind freibleibend und unverbindlich.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Angebot/Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unterneh- merischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An- zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Wer- beaussendungen oder anderen Medien (Infor- mationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauf- tragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies- falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsin- halt erklärt wurden. 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Ge- währ erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoran- schlag umfassten Leistungen, wird von der ge- genständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Verkaufs- und sonstigen Unterlagen, sowie im Internet dargestellten Inhalte - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - sind stets freibleibend; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Bestellung und unsere schriftliche Bestellungsannahme, durch eine von beiden Seiten gemeinsam unterzeichnete Vertragsurkunde oder durch unverzügliche Ausführung nach Bestelleingang. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein, bzw. die Rechnung als Bestellungsannahme. Hiervon unberührt bleibt das Recht, technische Änderungen an der Ware vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt ist. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirk- samen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen berücksichtigt werden. In jedem Falle sind wir berechtigt, für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurück- geschickte Ware einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Anrechnung zu bringen. Beschädigte Xxxx wird nicht gutgeschrieben. Bei einem Kaufvertrag, zu dem es mehrere Dokumente gibt, gilt bei Widerspruch der einzelnen Dokumente die folgende Priorität: (1) unsere Bestellungsannahme mit allen Ergänzungen und Änderungen (2) Zeichnungen in der Reihenfolge Detailzeichnung, Übersichtszeichnungen, Normblätter (3) Spezifikationen sowie schlussendlich diese ALB Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Formen, usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat; solange diese Gegenstände für Nachfolgeaufträge Verwendung finden können, werden diese nicht erneut berechnet. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen - insbesondere ein Zahlungsverzug hin- sichtlich früherer Lieferungen - bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen werden sofort fällig gestellt. Wir sind berechtigt, die Waren zurückzufordern; diese Rückforderung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir setzen die Erfüllung sofort fort, wenn der Käufer für die Erfüllung seiner Pflichten ausreichend Gewähr gibt. Der Mindestauftragswert für Kleinaufträge beträgt 200 Euro.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.