Mitaussteller und Gemeinschaftsstände Musterklauseln

Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Ohne Genehmigung der Messegesellschaft ist es nicht gestattet, einen für die Teilnahme an einer hybriden Messe zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Mieter unter Nutzung des easy administration tools (eat) bei der Messegesellschaft zu beantragen. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Er hat das ausgewiesene Mitausstellerentgelt sowie eine einmalige Werbekosten- und Mediapauschale an die Messegesellschaft zu zahlen. Schuldner des Mitausstellerentgelts bleibt außerdem immer der Hauptaussteller des Standes. Die Aufnahme eines Mitausstellers ohne die Zustimmung der Messegesellschaft berechtigt die Messegesellschaft, den Vertrag mit dem Hauptaus- steller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Haupt- aussteller auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Firmen- vertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Zusätzlich vertretene Hersteller sind solche, deren Produkte auf dem Stand von dem Aussteller vertrieben werden, ohne dass der Hersteller selbst anwesend ist. Hersteller von Geräten, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Mitaussteller können auf Grund der Eintragungsbedingungen in den Katalog mit kompletter Anschrift aufgenommen werden, sofern die Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände kann die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Zur Anmeldung ist das easy administration tool (eat) zu nutzen. Es gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der Messegesellschaft jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.
Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Espace Gruyère kann die gemeinsame Benützung eines Standes mit einem oder mehreren Mitausstellern gestatten. Der Antrag muss vom Standinhaber erstellt werden, wobei für jeden Mitaussteller desselben Standes ein Anmeldeformular auszufüllen ist. Werden die Mitaussteller akzeptiert, so zahlt jeder die entsprechende Mitausstellergebühr. Der Standinhaber ist für die Begleichung der Anmeldegebühr der Mitausstellergebühr und die gute Führung des Standes verantwortlich. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form auf dem Stand eines Ausstellers in Erscheinung treten, sei dies durch Werbeanschriften, Ausstellungsgüter oder Prospekte. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Kollektivstände. Die Bedingungen für diese Teilnahmeform werden von Espace Gruyère vertraglich festgelegt.
Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Die Ausstellungsfläche wird nur einem Aussteller zugeteilt. Für die Benutzung des Standes von einer weiteren Firma mit deren eigenen Produkten und Personal ist eine separate Anmeldung und Ausstellergebühr erforderlich. Die Verantwortung dafür, dass Co-Aussteller alle Verpflichtungen erfüllen, liegt beim Hauptaussteller.
Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. 8.1 Möchte der Aussteller den Stand Dritten überlassen oder sich den Stand mit einem oder mehreren Mitausstellern teilen, muss er dies dem Veranstalter bekannt geben und benötigt für die Überlassung bzw. die Mitaussteller die Zustimmung des Veranstalters. 8.2 Die Rechnungsstellung und Abrechnung des Stands erfolgt seitens des Veranstalters nur mit dem Hauptaussteller.
Mitaussteller und Gemeinschaftsstände. Der Aussteller darf nur bei vorheriger Zustimmung durch den Veranstalter Unter- aussteller aufnehmen. Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragstel- ler auf dem gemieteten Stand ausstellen bzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisa- torische Bindungen haben. Alle Unteraussteller müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei der Anmeldung nicht genannte Unteraussteller dürfen auf der Standfläche des Ausstellers nicht ausstellen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Aussteller- vertreter zu benennen, mit dem allein der Veranstalter zu verhandeln braucht. Mie- ten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Ohne Zustimmung des Veranstalters kann der Aussteller den ihm zugewiesenen Stand nicht mit einem anderen Aussteller tauschen oder ganz oder teilweise einem Dritten überlassen. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, das Vertrags- verhältnis nach Xxxxxx XXXX. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündi- gen.

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