Mitspracherechte Musterklauseln

Mitspracherechte. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmervertretung werden im gegenseitigen Einvernehmen bankintern festgelegt. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinien kommen für die Mitsprache insbesondere generelle Fragen aus den folgenden Sachbereichen in Betracht: • Krankheits- und Unfallverhütung sowie Sicherheitsvorkehrungen gegen Banküberfälle • Wohlfahrtseinrichtungen, Fürsorgewesen (soweit die Mitwirkung nicht durch Gesetz, Statuten, Reglemente usw. bereits geregelt ist) • Ferien- und Urlaubsregelung • Einteilung der Arbeitszeit • Personalverpflegung, hygienische Anlagen, Garderoben, Aufenthaltsräume • Systeme der Arbeitsplatzbewertung • Systeme der persönlichen Bewertung • Bauliche Veränderungen und Ausgestaltung von Räumlichkeiten und Einrichtungen • Arbeitsplatzgestaltung • Vorschlagswesen • Fragen der beruflichen Weiterbildung • Sport und kulturelle Belange • Massnahmen bei grösserem Personalabbau
Mitspracherechte. Die Mitspracherechte der betrieblichen Arbeitnehmervertretung oder der Mitar- beitenden richten sich nach dem Mitwirkungsgesetz.

Related to Mitspracherechte

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 30558 % 0,09 % Summe 30558 0,09 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1667272 4,82 % Summe 1667272 4,82 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Mängelrechte (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.

  • Urheberrechte 1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Urheber- und Nutzungsrechte Die gelieferten Waren oder eingesetzten Materialien bei Fortbildungsveranstaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Lieferung der Waren oder dem Einsatz im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Für digitale Inhalte gilt darüber hinaus: 4.1 Der Kunde erwirbt an digitalen Inhalten ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den ausschließlich nichtkommerziellen Gebrauch. Der Kunde darf das erworbene Werk sei es in digitaler oder in ausgedruckter Form, vollständig oder auszugsweise weder verbreiten (§ 17 UrhG), noch ausstellen, öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG) oder auf andere Art und Weise öffentlich wiedergeben. Das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ist auf Vervielfältigungshandlungen beschränkt, die ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. 4.2 Der nichtkommerzielle Gebrauch schließt die private oder – bei Erwerb durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – die betriebsinterne Nutzung ein. Letztere ist nur zur eigenen Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden. 4.3 Ein über die private oder betriebsinterne Nutzung hinausgehender Gebrauch, insbesondere eine gewerbliche Nutzung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fraunhofer IRB. Die Zustimmung ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erteilen. 4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder andere Rechtsvorbehalte von den Waren zu entfernen oder die Waren zu bearbeiten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren inhaltlich oder in ihrer Darstellung zu bearbeiten, sie zu übersetzen oder umzugestalten. 4.5 Beim Erwerb digitaler Inhalte ist die eigene Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden (sog. „Einzelplatzlizenz“). 4.6 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine sogenannte „Mehrplatzlizenz“ an digitalen Inhalten zu nichtkommerziellen, betriebsinternen Zwecken zu erwerben. Der Erwerb einer Mehrplatzlizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Personen. Zur Vorbereitung der Bestellung einer solchen Mehrplatzlizenz bedarf es einer individuellen Anfrage des Unternehmers (per E-Mail, telefonisch, per Fax oder per Post) an die unter Ziff. 1.3 aufgeführten Kontaktdaten des Fraunhofer IRB unter Mitteilung des gewünschten Nutzungsumfangs. Das Fraunhofer IRB wird daraufhin dem Unternehmer den Preis für den angefragten Nutzungsumfang mitteilen sowie die konkret vorzunehmenden Schritte zur Bestellung der gewünschten Mehrplatznutzung im Onlineshop. Diese Mitteilung seitens Fraunhofer IRB stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Auch für die Bestellung einer Mehrplatzlizenz gelten die Regelungen nach Ziff. 2.2. 4.7 Das Fraunhofer IRB ist berechtigt, digitale Inhalte mit sichtbaren und unsichtbaren Kennzeichnungen individuell zu personalisieren, um die Ermittlung und rechtliche Verfolgung des ursprünglichen Bestellers im Falle einer missbräuchlichen Nutzung zu ermöglichen. 4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen digitaler Inhalte (einschließlich der Kennzeichnungen gem. Ziff. 4.7) gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine störungsfreie Nutzung zu erreichen. Auch Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Das Gleiche gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

  • Schutzrechte 12.1 Der Auftragnehmer leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftragnehmer für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.. 12.2 Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann. 12.3 Geräte, welche von uns bestellt und/oder aufgrund unserer Mitwirkung gemäß Absatz 2 im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag hergestellt werden, deren Teile sowie die dem Auftragnehmer gemäß Absatz 2 überlassenen Unterlagen usw., sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Auftragnehmer wird auch selbst die bestellten Gegenstände weder nachbauen noch nachbauen lassen. 12.4 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungsarbeiten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden. 12.5 Soweit diese Ergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Auftragnehmer auf unsere Anforderung hin uns alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung solcher Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen. Der Auftragnehmer führt alle Handlungen aus und erstellt alle Dokumente, die für die Anmeldung und die Durchsetzung etwaiger gewerblicher Schutzrechte in unserem Namen erforderlich sind.

  • Sonstige Leistungen Der/die Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Nr. 4, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser/diese Kosten einspart. Der/die Ausbildende hat dem/der Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbil- dungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der/die Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Auszubildenden. Auf Verlangen des/der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhal- ten und Leistung aufzunehmen. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Der Personalbogen der Landwirtschaftskammer wird insofern Vertragsbestandteil, als dass dort die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen von Minderjährigen mit Namen und Anschrift genannt werden. 🞏 Auszubildende Personalbogen für 🞏 Auszubildende gem. § 66 BBiG 🞏 Umzuschulende (Werker/Fachpraktiker) Bitte zusammen mit dem Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrag und der ärztlichen Bescheinigung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen! Ausbildungsjahr: 1. 🞏 2. 🞏 3. 🞏 Name: Vorname: geb. am: Gesetzliche Vertreter: Straße, PLZ, Ort, Telefon: Berufsschule: Angabe nicht vergessen! Allgemeine Schulbildung (Zuletzt erreichter Abschluss; nur bei verkürzter Ausbildung Kopie des Zeugnisses beifügen!): 🞏 Förderschule/Sonderschule 🞏 Hauptschule ohne Abschluss 🞏 Hauptschulabschluss (Kl. 9 oder Kl. 10 Typ A) 🞏 Fachoberschulreife (Hauptschulabschluss Kl. 10 Typ B, Realschulabschluss, Versetzung in gymn. Oberstufe) 🞏 Fachhochschulreife (mindestens schulischer Teil der FHR nach Versetzung in die Kl. 12 der gymn. Oberstufe) 🞏 Allgemeine Hochschulreife 🞏 Abschluss im Ausland, der nicht den o.g. Abschlüssen zugeordnet werden kann 🞏 Sonstiger Abschluss: Ende der aufgeführten Schulbildung (Datum): / / Berufliche Schulbildung (Kopie des Zeugnisses beifügen!): Berufsfeld/Schwerpunkt: 🞏 Berufsvorbereitungs-/Berufsorientierungsjahr 🞏 Berufsgrundschuljahr (BGJ): 🞏 Berufsfachschule (einjährig): 🞏 Berufsfachschule (zweijährig): 🞏 Höhere Berufsfachschule 🞏 Sonstige: Ende der höchsten aufgeführten Schulbildung (Datum): / / Betriebliche Qualifizierung, Berufsvorbereitung 🞏 betriebliche Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer (Einstiegsqualifizierung (EQ), Qualifizierungsbaustein, Betriebspraktika) 🞏 Berufsvorbereitungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer Vorausgegangene Ausbildung, gelenktes Praktikum oder sonstige berufliche Tätigkeit*: 🞏 Vorausgegangene Ausbildung Beruf: abgeschlossen mit Prüfung am: / / 🞏 Vorausgegangene Ausbildung Beruf: nicht abgeschlossen 🞏 Sonstige berufliche Tätigkeit Beruf: 🞏 Gelenktes Praktikum 🞏 Vorheriges Studium abgeschlossen mit Prüfung am: / / 🞏 Vorheriges Studium nicht abgeschlossen *Nur bei verkürzter Ausbildung Kopien des Zeugnisses oder sonstige Belege beifügen! Bei Jugendlichen: Ärztliche Bescheinigung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz vom: / / Bei Ausbildung gem. § 66 BBiG: Bestätigung der Behinderung durch die Agentur für Arbeit vom: / / (Kopie beifügen!) Überwiegend öffentlich gefördertes Ausbildungsverhältnis (d.h. zu mehr als 50 %) (nicht für Umzuschulende) 🞏 Sonderprogramm des Bundes/Landes 🞏 Berufsausbildung für benachteiligte Menschen nach § 74 (1) 2., §§ 76 und 78 SGB III 🞏 Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen nach § 73 (1) und (2), §115 (2), § 116 (2) und (4) und § 117 SGB III