Mitteilungs- und Informationspflichten Musterklauseln

Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Käufer hat dem DSO unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Zahlungspflicht - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann. (2) Der Käufer wird dem DSO über jede wesentliche Verschlechterung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich unterrichten. (3) Der Käufer und der DSO benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit mittels beigefügtem Formular (Anlage „Muster-Formular Ansprechpartner“). Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
Mitteilungs- und Informationspflichten a. Der Lieferant hat den VNB unverzüglich darüber zu informieren, wenn er seine vertragliche Lieferpflicht nicht wie geschuldet erbringen kann. b. Der Lieferant wird dem VNB über jede wesentliche Verschlechterung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich unterrichten. c. Der Lieferant und der VNB benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt. d. Vor Lieferbeginn meldet der Lieferant fristgerecht die betreffenden Abnahmestellen beim jeweiligen Netzbetreiber zur Netznutzung an. Zum Lieferende meldet der Lieferant fristgerecht die Abnahmestellen beim betreffenden Netzbetreiber ab.
Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Verkäufer hat die EWR Netz GmbH unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht gemäß Ziffer 1 - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann. (2) Der Verkäufer stimmt dem im Zusammenhang mit der Lieferung der Verlustenergie erforderlichen Informationsaustausch zwischen der EWR Netz GmbH und den ggf. betroffenen anderen Netzbetreibern und Bilanzkreisverantwortlichen zu. (3) Die Kontaktstellen beider Parteien werden in Anlage 1 genannt.
Mitteilungs- und Informationspflichten. 3.1 Der Verkäufer hat die RNG unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht gemäß Einzelliefervertrag - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann. 3.2 Der Verkäufer stimmt dem im Zusammenhang mit der Lieferung der Verlustenergie erforderlichen Informationsaustausch zwischen der RNG und den ggf. betroffenen anderen Netzbetreibern und Bilanzkreisverantwortlichen zu. Darüber hinaus erklärt der Verkäufer sein uneingeschränktes Einverständnis damit, dass die RNG auf schriftliches Verlangen einer Behörde, insbesondere der Bundes- netzagentur, alle Daten im Zusammenhang mit der Verlustenergieausschreibung der entsprechenden Behörde für deren Zwecke zur Verfügung stellt.
Mitteilungs- und Informationspflichten. Die Zuschussempfänger haben die Stadtverwaltung Wedel unverzüglich zu informieren, wenn • die Voraussetzungen für die Bezuschussung ganz oder teilweise wegfallen oder sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ändern, • sie – abweichend von der Planung – im Zuschussjahr zusätzliche Zahlungen Dritter er- halten, • sich Abweichungen vom im Antrag angegebenen Umfang der Maßnahme ergeben, • sich der Beginn einer Maßnahme verschiebt, • sich wesentliche Änderungen in der Kalkulation ergeben, • sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, • ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren bevorsteht, beantragt oder eröffnet wird, • sich die Personalkosten nachhaltig ändern, • sich Änderungen in der Vertretungsbefugnis des Zuschussempfängers ergeben, • aus städtischen Mitteln bezuschusste Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 150 € nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden oder • eine Auflösung des Vereines, Verbandes etc. erfolgt und in 3 Jahren zuvor Investitions- zuschüsse mit einem Wert von über 150 € von der Stadt Wedel gewährt wurden. Eine für ein Haushaltsjahr ausgesprochene Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Vo- raussetzungen für den Zuschuss nicht bis zum Schluss des Rechnungsjahres erfüllt sind. Über die Anerkennung möglicher unterjähriger Mehrausgaben entscheiden die zuständigen städtischen Gremien. Die Stadt Wedel gleicht keine Defizite aus, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ange- kündigt und von ihr genehmigt wurden.
Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Verkäufer hat dem DSO unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann. (2) Der Verkäufer benennt in Textform seine Ansprechpartner und deren jeweilige Erreich- barkeit mit dem Angebotsabgabeformular. Die Ansprechpartner des DSO sind in der Anlage des Vertrags aufgeführt. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden einen Arbeitstag nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung in Textform gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei wirksam.
Mitteilungs- und Informationspflichten. Der Lieferant hat die Netze BW unverzüglich zu unterrichten, wenn er seine Liefer- pflicht, gleich aus welchem Grund, nicht uneingeschränkt erfüllen kann. Die Informa- tion durch den Lieferanten hat telefonisch und durch eine zusätzliche schriftliche Be- nachrichtigung mittels E-Mail an die in Anlage 1a genannte Kontaktadresse der Netze BW zu erfolgen. Die Vertragspartner tauschen in Anlage 1a (Netze BW) und in Anlage 1b (Lieferant) die jeweils für sie geltenden Kontaktdaten und die erforderlichen Angaben zur techni- schen, operativen und kommerziellen Abwicklung dieses Liefervertrages aus. Ände- rungen der Anlagen 1 teilen sich die Vertragspartner unverzüglich gegenseitig mit. Etwaige Folgen einer unterlassenen Änderung der genannten Vertragsanlagen trägt der verursachende Vertragspartner.
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  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.