Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner (keine gewerbliche Jagdausübung), soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 und 22). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen (auch Xxxxx und Bogen) auch zu Narkosezwecken sowie erlaubter Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zube- hör (Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielaufsatzgeräten und Nachtzielvorsatzgerä- ten, künstliche Lichtquellen sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG). Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung, dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preis- schießen (mitversichert sind Schäden des Versicherungsnehmers auf Schießstätten durch Beschuss an Boden, Wand und Decke), beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition nach behörd- licher Genehmigung für den Eigenbedarf. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von Straftaten, auch sofern sie durch Dritte ausgeübt werden. 2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutz- berechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft. 2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Hunde und Katzen. 2.4 aus Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen und Sperber nach BWild-SchV), Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch jagdliche nicht gewerbsmäßige Jagdhundezucht und deren Zuchttiere) (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl. Für Jagdhundewelpen und junge Jagdhunde bis zu einem Alter von 36 Monaten besteht Versiche- rungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten besteht Versicherungsschutz, wenn der Jagdhund nachweislich jagdlich verwend- bar oder brauchbar ist (siehe Hinweis). Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde während der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd (24 Stunden Deckung – weltweit). Dies gilt auch für Schäden durch Frettchen und Beizvögel (auch Eulen). Hinweis: Für den Fall, dass eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine den Landesjagdgesetzen entsprechende gleichgestellte Prüfung der einzelnen Zuchtverbände nicht abgelegt wurde, reicht es der Gothaer aus, wenn eine fach- und sachkundige Person eine jagdliche Leistung (z. B. Nachsuchen, Stöbern, Apportieren – Hund zur Jagd einsetzbar) des Hundes beschreibt und schriftlich bestätigt. Nach Vor- lage dieser Bestätigung erhalten Sie auf Wunsch von uns im Gegenzug eine Bestätigung über den Versicherungsschutz. Für solche Hunde, für die der Nachweis der Brauchbarkeit/Verwendbarkeit ein- mal geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verlet- zung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können. 2.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters (Obhut), z. B. von Hunden, Beizvögeln (auch Eulen/Sperber) und Frettchen (auch Abrichten und Ausbilden, Teilnahme an Lehrgängen und Prü- fungen, Hundeschauen, Turnieren sowie die Vorbereitungen hierzu (Training/Jagdhundeausbildung)) – sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist –, der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die mitversicherten Tiere übernommen hat. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftungsansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer. Die sonstigen Ausschluss- vereinbarungen der Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe sowie Schäden beim Besuch einer Hundeschule, z. B. Welpenkurs. 2.4.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- gung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversiche- rer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffansprüche. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 Euro selbst zu tragen. 2.4.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn er einen fremden Hund ehrenamtlich zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellt bekommt, soweit die Jagd-Haftpflichtversicherung des Halters für den Schaden nicht eintritt. 2.5 aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt seines Jagdhundes. 2.6 für Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich (öffentlich-rechtlich) veranlasster Maß- nahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) zum Einfangen der Hunde oder Beizvögel (auch Eulen). Rettungs- und Bergungskosten von Jagdhunden innerhalb eines Jagdeinsatzes sind bis max. 1.000 Euro versi- chert. 2.7 aus der Teilnahme an z. B. Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen und gleichgestellten Prüfungen. 2.8 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. X. Xxxxx-, Drück- und Bewegungsjagd) und revier- übergreifenden Jagden, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht (Aufstellen von behördlich genehmigten Verkehrsschildern). 2.9 aus der nicht gewerblichen Pflege von jungem Wild oder krankem/verletztem Xxxx (bis zu einem halben Jahr). Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz Nummer 2 des BJagdG über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletz- ten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt. 2.10 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (u. a. Treiber). Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht. 2.10.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in dieser Eigen- schaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagd- scheines gesetzlich vorgeschrieben ist. 2.10.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.11 aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten (siehe Definition Bundesjagdgesetz) und dergleichen. 2.12 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht – Abgabe und Herstellung inklusive Verpackungsrichtlinie – auch die Inanspruchnahme eines anerkannten Fleischerfachbetriebes) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret. 2.13 aus der Entnahme von Trichinen- und Becquerel-Proben sowie aus der im Zusammenhang stehen- den Bescheinigungen, Untersuchung und Informationspflichten als kundige Person (EG-Verordnung Nr. 853/2004). 2.14 aus dem erlaubten Bejagen, Betäuben und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen – auch mit dem Narkosegewehr (z. B. auch Gatter- und Gehegewild (§ 10 Abs. 5 Waffengesetz)), entlaufene Rinder und Schafe, Biber, Bisam, Rabenvögel, Kormoran, Amerikanischer Nerz, Marder- hund, Waschbär, Wolf, Bär, alle warmblütigen Säugetiere usw. auch Tiere nach § 45 BNatSchG) – sowie der Jagd von Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken und die Tötung von Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang. 2.15 aus dem Ausbringen und verabreichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Aufbaupräparate mit Zustimmung der zuständigen Behörde und Maßnahmen zur Seuchen- abwehr (vermehrte Suche nach verendeten Wildschweinen in Verbindung mit der Schweinepest- verordnung und Tiergesundheitsgesetz) sowie auch zur Vorbeugung gegen Tierseuchen. 2.16 aus dem Anbringen von Wildwarnsystemen (wie z. B. Reflektoren, Duftzäunen), soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt. 2.17 aus der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 5.000 Euro (nicht Schäden aus dem erstellten Gutachten). Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag, entfällt die Mitversicherung für den Versiche- rungsnehmer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversiche- rungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (Subsidiarität). 2.18 aus der erlaubten Fangjagd. 2.19 auch aus Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des BNatSchG in Verbindung mit § 28 a des BJagdG. Entsprechend gelten mitversichert Maßnahmen nach Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 1143 / 2014.
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Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner (keine gewerbliche gewerblich Jagdausübung), soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß gemäft Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 19 und 2220). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- Stoft- und Schusswaffen (auch Xxxxx und Bogen) auch zu Narkosezwecken sowie erlaubter Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zube- hör (Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielaufsatzgeräten und Nachtzielvorsatzgerä- ten, künstliche Lichtquellen sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG)Munition. Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb aufterhalb der Jagdausübung für jagdliche HandlungenJagdausübung, z. B. aus der Aufbewahrung, dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preis- schießen (mitversichert sind Schäden des Versicherungsnehmers auf Schießstätten durch Beschuss an Boden, Wand und Decke)Preisschieften, beim nichtgewerbsmäßigen nicht- gewerbsmäftigen Wiederladen von Munition nach behörd- licher behördlicher Genehmigung für den Eigenbedarf. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von Straftaten, auch sofern sie durch Dritte ausgeübt werden.
2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutz- berechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen Abschieften wildernder Hunde und Katzen.
2.4 aus Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen und Sperber nach BWild-SchV)Beizvögeln, Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch jagdliche nicht gewerbsmäßige Jagdhundezucht und deren Zuchttiere) (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl. Für Jagdhundewelpen und junge Jagdhunde bis zu einem Alter von 36 15 Monaten besteht Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Ausbildung bedarf. Nach den 36 15 Monaten besteht VersicherungsschutzVersicherungsschutz bis zum Alter von 36 Monaten, wenn der Jagdhund sich nachweislich jagdlich verwend- bar in jagdlicher Abrichtung oder brauchbar ist (siehe Hinweis)Ausbildung befindet. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde während der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb aufterhalb der Jagd (24 Stunden Deckung – weltweitDeckung). Dies gilt auch für Schäden durch Frettchen und Beizvögel (auch Eulen). Hinweis: Für den Fall, dass eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine den Landesjagdgesetzen entsprechende gleichgestellte Prüfung der einzelnen Zuchtverbände nicht abgelegt wurde, reicht es der Gothaer aus, wenn eine fach- und sachkundige Person eine jagdliche Leistung (z. B. B Nachsuchen, Stöbern, Apportieren – Hund zur Jagd einsetzbarApportieren) des Hundes beschreibt und schriftlich bestätigt. Nach Vor- lage Vorlage dieser Bestätigung erhalten Sie auf Wunsch von uns im Gegenzug eine Bestätigung über den Versicherungsschutz. Für solche HundeHun- de, für die der Nachweis der Brauchbarkeit/Verwendbarkeit ein- mal einmal geführt wurde, endet der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verlet- zungVerletzung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können.
2.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters (Obhut)Hüters, z. B. von Hunden, Beizvögeln (auch Eulen/Sperber) und Beizvögeln, Frettchen (auch Abrichten und Ausbilden, Teilnahme an Lehrgängen und Prü- fungen, Hundeschauen, Turnieren sowie die Vorbereitungen hierzu (Training/Jagdhundeausbildung)) – sofern er nicht gewerbsmäßig gewerbsmäftig tätig ist –-, der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die mitversicherten Tiere übernommen hat. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftungsansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer. Die sonstigen Ausschluss- vereinbarungen der Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe sowie Schäden beim Besuch einer Hundeschule, z. B. Welpenkurs.
2.4.2 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.6 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- gung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß Verschleift und übermäßiger Beanspruchung übermäftiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten Gasgeräten, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversiche- rer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden RückgriffansprücheRückgriffsansprüche. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 Euro selbst zu tragen.
2.4.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn er einen fremden Hund ehrenamtlich zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellt bekommt, soweit die Jagd-Haftpflichtversicherung des Halters für den Schaden nicht eintritt.
2.5 aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt seines Jagdhundes.
2.6 für Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich (öffentlich-rechtlich) veranlasster Maß- nahmen Maftnahmen (z. B. FeuerwehreinsatzX. Xxxxx- wehreinsatz) zum Einfangen der Hunde oder Beizvögel (auch Eulen). Rettungs- und Bergungskosten von Jagdhunden innerhalb eines Jagdeinsatzes sind bis max. 1.000 Euro versi- chertBeizvögel.
2.7 aus der Teilnahme an z. B. Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen und gleichgestellten Prüfungen.
2.8 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. X. Xxxxx-, Drück- und Bewegungsjagd) und revier- übergreifenden Jagden, Jagden insbesondere der Verkehrssicherungspflicht (Aufstellen von behördlich genehmigten Verkehrsschildern)Verkehrssicherungspflicht.
2.9 aus der nicht gewerblichen Pflege von jungem Wild oder krankem/verletztem Xxxx (bis zu einem halben Jahr). Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz Nummer 2 des BJagdG über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletz- ten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.
2.10 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (u. a. Treiber). Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht
2.9.1 des Versicherungsnehmers.
2.10.1 2.9.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in dieser Eigen- schaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagd- scheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.10.2 2.9.3 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß gemäft dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß gemäft den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- übung Ausü- bung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.11 2.10 aus Besitz, Betrieb, Betrieb und Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten (siehe Definition Bundesjagdgesetz) und dergleichen.
2.12 2.11 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht – Abgabe und Herstellung inklusive Verpackungsrichtlinie – auch die Inanspruchnahme eines anerkannten FleischerfachbetriebesProdukthaftpflicht) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret.
2.13 2.12 aus der Entnahme von Trichinen- und Becquerel-Proben sowie aus der im Zusammenhang stehen- den Bescheinigungen, Untersuchung und Informationspflichten Bescheinigungen als kundige kundi- ge Person (EG-Verordnung Nr. 853/2004Verordnung).
2.14 2.13 aus dem erlaubten Bejagen, Betäuben Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen – auch mit dem Narkosegewehr (z. B. auch Gatter- Gat- ter- und Gehegewild (§ 10 Abs. 5 Waffengesetz))Gehegewild, entlaufene Rinder und Schafe, Biber, Bisam, Rabenvögel, Kormoran, Amerikanischer Amerika- nischer Nerz, Marder- hundMarderhund, Waschbär, Wolf, Bär, alle warmblütigen Säugetiere Bär usw. auch Tiere nach § 45 BNatSchG.) – - sowie der Jagd von Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken und die Tötung von Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang.
2.15 aus dem Ausbringen und verabreichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Aufbaupräparate mit Zustimmung der zuständigen Behörde und Maßnahmen zur Seuchen- abwehr (vermehrte Suche nach verendeten Wildschweinen in Verbindung mit der Schweinepest- verordnung und Tiergesundheitsgesetz) sowie auch zur Vorbeugung gegen Tierseuchen.
2.16 aus dem Anbringen von Wildwarnsystemen (wie z. B. Reflektoren, Duftzäunen), soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt.
2.17 aus der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 5.000 Euro (nicht Schäden aus dem erstellten Gutachten). Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag, entfällt die Mitversicherung für den Versiche- rungsnehmer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversiche- rungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (Subsidiarität).
2.18 aus der erlaubten Fangjagd.
2.19 auch aus Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des BNatSchG in Verbindung mit § 28 a des BJagdG. Entsprechend gelten mitversichert Maßnahmen nach Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 1143 / 2014.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner (keine gewerbliche Jagdausübung)Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 und 22). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen (auch Xxxxx und Bogen) auch zu Narkosezwecken sowie erlaubter Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zube- hör (Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielaufsatzgeräten und Nachtzielvorsatzgerä- ten, künstliche Lichtquellen sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels Nachtzielvorsatzgeräten und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG). Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung, dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preis- schießen (mitversichert sind Schäden des Versicherungsnehmers auf Schießstätten durch Beschuss an Boden, Wand und Decke)schießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition nach behörd- licher behördlicher Genehmigung für den Eigenbedarf. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von Straftaten, auch sofern sie durch Dritte ausgeübt werden.
2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutz- berechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Hunde und Katzen.
2.4 aus Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen und Sperber nach BWild-SchV), Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch jagdliche nicht gewerbsmäßige Jagdhundezucht und deren Zuchttiere) (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl. Für Jagdhundewelpen und junge Jagdhunde bis zu einem Alter von 36 Monaten besteht Versiche- rungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Abrichtung/Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten besteht Versicherungsschutz, wenn der Jagdhund nachweislich jagdlich verwend- bar verwendbar oder brauchbar ist (siehe Hinweis). Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde während der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd (24 Stunden Deckung – weltweit). Dies gilt auch für Schäden durch Frettchen und Beizvögel (auch Eulen). Hinweis: Für den Fall, dass eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine den Landesjagdgesetzen entsprechende gleichgestellte Prüfung der einzelnen Zuchtverbände nicht abgelegt wurde, reicht es der Gothaer aus, wenn eine fach- und sachkundige Person eine jagdliche Leistung (z. B. B Nachsuchen, Stöbern, Apportieren – Hund zur Jagd einsetzbarApportieren) des Hundes beschreibt und schriftlich bestätigt. Nach Vor- lage Vorlage dieser Bestätigung erhalten Sie auf Wunsch von uns im Gegenzug eine Bestätigung über den Versicherungsschutz. Für solche Hunde, für die der Nachweis der Brauchbarkeit/Verwendbarkeit ein- mal einmal geführt wurde, endet der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verlet- zungVerletzung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können.
2.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters (Obhut), z. B. von Hunden, Beizvögeln (auch Eulen/Sperber) und ), Frettchen (auch Abrichten und Ausbilden, Teilnahme an Lehrgängen und Prü- fungenPrüfungen, Hundeschauen, Turnieren sowie die Vorbereitungen hierzu (Training/Jagdhundeausbildung)) – sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist –, der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die mitversicherten Tiere übernommen hat. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftungsansprüche Haftungs- ansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer. Die sonstigen Ausschluss- vereinbarungen Ausschlussvereinbarun- gen der Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe sowie Schäden beim Besuch einer Hundeschule, z. z.B. Welpenkurs.
2.4.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- gung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten Gasgeräten, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversiche- rer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden RückgriffansprücheRückgriffsansprüche. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 Euro selbst zu tragen.
2.4.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn er einen fremden Hund ehrenamtlich zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellt bekommt, soweit die Jagd-Haftpflichtversicherung des Halters für den Schaden nicht eintritt.
2.5 aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt seines Jagdhundes.
2.6 für Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich (öffentlich-rechtlich) veranlasster Maß- nahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) zum Einfangen der Hunde oder Beizvögel (auch Eulen). Rettungs- und Bergungskosten von Jagdhunden innerhalb eines Jagdeinsatzes sind bis max. 1.000 Euro versi- chert.
2.7 aus der Teilnahme an z. B. Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen und gleichgestellten Prüfungen.
2.8 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. X. Xxxxx-, Drück- und BewegungsjagdBewegungsjagden) und revier- übergreifenden revierübergreifenden Jagden, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht (Aufstellen von behördlich genehmigten Verkehrsschildern).
2.9 aus der nicht gewerblichen Pflege von jungem Wild oder krankem/verletztem Xxxx (bis zu einem halben Jahr) oder krankem/ver- letztem Wild (bis zu drei Monaten). Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften Vor- schriften der Länder nach § 36 Absatz Nummer 1 Nr. 2 des BJagdG über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletz- ten verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.
2.10 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (u. a. Treiber). Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht.
2.10.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in dieser Eigen- schaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagd- scheines Jagdschei- nes gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.10.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- übung Ausü- bung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.11 aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten (siehe Definition Bundesjagdgesetz) und dergleichen.
2.12 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht – Abgabe und Herstellung inklusive Verpackungsrichtlinie – auch die Inanspruchnahme eines anerkannten FleischerfachbetriebesHerstellung) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret.
2.13 aus der Entnahme von Trichinen- und Becquerel-Proben sowie aus der im Zusammenhang stehen- den Bescheinigungen, Untersuchung und Informationspflichten als kundige Person (EG-Verordnung Nr. 853/2004).
2.14 aus dem erlaubten Bejagen, Betäuben und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen unterlie- gen – auch mit dem Narkosegewehr (z. B. auch Gatter- und Gehegewild (§ 10 Abs. 5 Waffengesetz)), entlaufene Rinder und Schafe, Biber, Bisam, Rabenvögel, Kormoran, Amerikanischer Nerz, Marder- hund, Waschbär, Wolf, Bär, alle warmblütigen Säugetiere usw. – auch Tiere nach § 45 BNatSchG) – sowie der Jagd von Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken und die Tötung von Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang.
2.15 aus dem Ausbringen und verabreichen Verabreichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Aufbaupräparate und Aufbaupräparaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde und sowie Maßnahmen zur Seuchen- abwehr (vermehrte Suche nach verendeten Wildschweinen in Verbindung mit der Schweinepest- verordnung Schweinepestver- ordnung und dem Tiergesundheitsgesetz) sowie auch zur Vorbeugung gegen Tierseuchen.
2.16 aus dem Anbringen von Wildwarnsystemen (wie z. z.B. Reflektoren, Duftzäunen), soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt.
2.17 aus der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 5.000 3.000 Euro (nicht Schäden aus dem erstellten Gutachten). Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag, entfällt die Mitversicherung für den Versiche- rungsnehmer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversiche- rungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (Subsidiarität).
2.18 aus der erlaubten Fangjagd.
2.19 auch aus Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des BNatSchG in Verbindung mit § 28 a des BJagdG. Entsprechend gelten mitversichert Maßnahmen nach Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 1143 / 2014.
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Samples: Jagdversicherungspaket