Be- und Entladeschäden Musterklauseln

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
Be- und Entladeschäden. 14.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- oder Was- serfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzli- che und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Con- tainern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich da- raus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträ- gen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
Be- und Entladeschäden. N.1.1 Versichert sind abweichend von Ziffer A.3.1 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die während des Ein- und Aussteigens sowie bei Reinigungs- und Pflegearbeiten entstehen.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschä- digung von Land- und Wasserfahrzeugen und Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Ver- kehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der La- dung von Fahrzeugen und Containern.
Be- und Entladeschäden. 11.1 Für Schäden wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von fremden Kfz, Kfz-Anhängern oder fahrbaren Landmaschinen gilt - sofern besonders vereinbart - ausschließlich Ziffer IV. 2.