Be- und Entladeschäden Musterklauseln

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädi- gung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als • die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, • es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte Sachen handelt oder • der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men wurde.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von a) Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als – die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Xxxxxx handelt oder (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Be- und Entladeschäden. 14.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- oder Was- serfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 14.2 Für Schäden am fremden Ladegut besteht - teilweise abwei- chend von Ziffer 7.7.1 SVAHB - insoweit Versicherungsschutz als 14.3 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Con- tainern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich da- raus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträ- gen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Be- und Entladeschäden. N.1.1 Versichert sind abweichend von Ziffer A.3.1 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die während des Ein- und Aussteigens sowie bei Reinigungs- und Pflegearbeiten entstehen. N.1.2 Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger. N.1.3 Die Höchstersatzleistung oder Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflichtwegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahr- zeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Con- tainern.
Be- und Entladeschäden. 11.1 Für Schäden wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von fremden Kfz, Kfz-Anhängern oder fahrbaren Landmaschinen gilt - sofern besonders vereinbart - ausschließlich Ziffer IV. 2. 11.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- oder Was- serfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 11.3 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.