Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos. soweit vereinbart - 3.14.1 Soweit gemäß Versicherungsschein oder seiner Nachträge oder „Be- sonderer Bedingungen“ vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeit. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Zu a) bis c): Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungs- falles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschrie- bene Fahrerlaubnis hat, • ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser • das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder • den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. 3.14.2 Auch ohne besondere Vereinbarung ist im Umfang von Ziffer 3.14.1 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von kurzfristig und ohne Entgelt überlassenen nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Hub- und Gabel- staplern zum sofortigen Be- und Entladen eigener Fahrzeuge.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos. soweit vereinbart -
3.14.1 Soweit gemäß Versicherungsschein oder seiner Nachträge oder „Be- sonderer Besonderer Bedingungen“ vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeitHöchstgeschwindigkeit.
b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Zu a) bis c): Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschrie- bene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, • ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser • das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder • den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat.
3.14.2 Auch ohne besondere Vereinbarung ist im Umfang von Ziffer 3.14.1 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von kurzfristig und ohne Entgelt überlassenen nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Hub- und Gabel- staplern Gabelstaplern zum sofortigen Be- und Entladen eigener Fahrzeuge.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos. soweit vereinbart -
3.14.1 Soweit gemäß Versicherungsschein oder seiner Nachträge oder „Be- sonderer Bedingungen“ vereinbart, 3.15.1 Versichert ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten Kraft- fahrzeugen und geliehenenKraftfahrzeug-Anhängern:
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die 3.15.1.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine Höchstge- schwindigkeitbauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
b) Kraftfahrzeugen 3.15.1.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h;h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 3.15.1.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h. Zu a) bis c): h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
3.15.1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst- geschwindigkeit.
3.15.1.5 Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent- lichen Wegen und Plätzen verkehren. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3 (1) 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • − der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles auf öffentlichen öffent- lichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschrie- bene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, • − ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser • − das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder • − den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst be- wusst ermöglicht hat.
3.14.2 3.15.2 Auch ohne besondere Vereinbarung ist im Umfang von Ziffer 3.14.1 3.15.1 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von kurzfristig und ohne Entgelt überlassenen nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Hub- und Gabel- staplern Gabelstaplern zum sofortigen Be- und Entladen eigener Fahrzeuge.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos. soweit vereinbart -
3.14.1 Soweit gemäß Versicherungsschein oder seiner Nachträge oder „Be- sonderer Bedingungen“ vereinbart, 3.13.1 Versichert ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten Kraft- fahrzeugen und geliehenenKraftfahrzeug-Anhängern:
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die 3.13.1.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine Höchstge- schwindigkeit.bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeugen 3.13.1.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/hh bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 3.13.1.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h. Zu a) bis c): h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
3.13.1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst- geschwindigkeit;
3.13.1.5 Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent- lichen Wegen und Plätzen verkehren. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3 (1) 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: gilt Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • − der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles auf öffentlichen öffent- lichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschrie- bene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, • − ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser • − das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder • − den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst be- wusst ermöglicht hat.
3.14.2 3.13.2 Auch ohne besondere Vereinbarung ist im Umfang von Ziffer 3.14.1 3.13.1 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von kurzfristig und ohne Entgelt überlassenen nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Hub- und Gabel- staplern Gabelstaplern zum sofortigen Be- und Entladen eigener Fahrzeuge.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos. soweit vereinbart -
3.14.1 Soweit gemäß Versicherungsschein oder seiner Nachträge oder „Be- sonderer Bedingungen“ vereinbart, 3.15.1 Versichert ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten Kraft- fahrzeugen und geliehenenKraftfahrzeug-Anhängern:
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die 3.15.1.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine Höchstge- schwindigkeit.bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b3.15.1.2 Kraftfahrzeuge (einschließlich Hoftrecker) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/hh bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 3.15.1.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h. Zu ah bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
3.15.1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher) bis c): mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
3.15.1.5 Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent- lichen Wegen und Plätzen verkehren. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3 (1) 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • − der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles auf öffentlichen öffent- lichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschrie- bene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, • − ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser • − das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder • − den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst be- wusst ermöglicht hat.
3.14.2 3.15.2 Auch ohne besondere Vereinbarung ist im Umfang von Ziffer 3.14.1 3.15.1 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von kurzfristig und ohne Entgelt überlassenen nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Hub- und Gabel- staplern Gabelstaplern zum sofortigen Be- und Entladen eigener Fahrzeuge.
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