Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Musterklauseln
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, so wird dies abweichend von Ziffer 4 der AUB 2016 der Continentale nicht berücksichtigt.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Infektionen
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Arbeitsunfähigkeit mitgewirkt, so wird dies abweichend von Ziffer 4 der AUB 2016 der Continentale nicht berücksichtigt.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.
(2) Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden.
(3) Die versicherte Person hat sich von den von dem Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
(4) Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind, sofern es zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist, von der Schweigepflicht zu befreien und zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
(6) Die Leistungspflicht des Versicherers ruht, solange der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person die Obliegenheiten nach Absatz 2 - 4 nicht erfüllt hat. Im Übrigen gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten gemäß § 7 Absatz 5 des Allgemeinen Teils der VB-RS 2008 (CHU).
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. (zu Ziffer 3 AUB)
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. (zu Ziffer 3 AUB 2014) Auf eine Leistungskürzung bei Mitwirkung von unfallunabhängigen Krankheiten oder Gebrechen wird verzichtet.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. (zu Ziffer 3 AUB 2014) Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krank- heit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit- gewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestes 25 Prozent beträgt.
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Per- son hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.
(2) Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden.
(3) Die versicherte Person hat sich von den von dem Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
(4) Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche- rungsträger und Behörden sind, sofern es zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist, von der Schweigepflicht zu befreien und zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestes 25 Prozent beträgt.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Abweichend von Ziffer 3.2.2 AUB 2020 werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen mindestens 40% beträgt.