Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. 1. Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber sowie die durch sie versicherten Personen haben ihr sämtliche für die Durchführung ih- rer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. 1 Das GA ist gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 StBG berechtigt, von dem/der Leistungserbringer/in alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten zu erhalten.