Mitwirkungs- und Auskunftspflicht Musterklauseln

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. 1. Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber sowie die durch sie versicherten Personen haben ihr sämtliche für die Durchführung ih- rer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. 1 Das GA ist gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 StBG berechtigt, von dem/der Leistungserbringer/in alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten zu erhalten.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.