Common use of Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden Clause in Contracts

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. 4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 24.1 Der Kunde hat untersucht die Pflegeleistungen unverzüglich nach ihrer Erbringung durch datacrossmedia, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Leistungen und Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen der Software. Stellt der Kunde bei dieser Untersuchung Mängel fest, meldet er diese unverzüglich schriftlich datacrossmedia. Dabei beschreibt der Kunde den Mangel präzise und detailliert hinsichtlich der Bedingungen, unter denen er auftritt und schildert dessen Symptome. Bei Verstoß gegen diese Untersuchungs- und Mitteilungspflichten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassenspäter ein solcher Mangel zeigt. 4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. 4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 24.2 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung datacrossmedia den für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu den Vertragsgegenständenseinen Geschäftsräumen und stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen und Datenverbindungen bereit. Er erteilt datacrossmedia unverzüglich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen. 24.3 Der Kunde schult seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Dokumentation und Datensicherung sowie Protokollierung von Störungsfällen. Er benennt ferner einen Mitarbeiter als Ansprechpartner für die zu pflegende Software. 24.4 datacrossmedia ist von der Pflicht, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Pflegeleistungen gegenüber dem Kunden zu gewährenerbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, sofern der Kunde von der Installation der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht, es sei denn, die gelieferten Versionen bzw. Problemlösungen sind fehlerhaft. 4.7 Der 24.5 Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren. Dasselbe gilt, wenn der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Falldie Software vertragswidrig geändert hat oder die Software durch andere als datacrossmedia technisch gepflegt wurde, ohne dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung von datacrossmedia vorlag. 24.6 Erbringt datacrossmedia Leistungen (z.B. durch tägliche Datensicherungbei Fehlersuche oder –beseitigung), Störungsdiagnoseohne hierzu verpflichtet zu sein, regelmäßige Überprüfung so kann datacrossmedia hierfür eine Vergütung entsprechend der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 Soweit üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht datacrossmedia zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von datacrossmedia, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sindordnungsgemäß nachgekommen ist. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 5.1. Der Kunde hat sich über trägt sämtliche anfallenden Steuern, die wesentlichen Funktionsmerkmale ggf. im Zusammenhang mit der Standardsoftware informiert Überlassung und Nutzung der Software entstehen. 5.2. Der Kunde trägt das Risiko, ob diese dass die Software seinen Wünschen Wün- schen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft den Lizenzgeber bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. 4.2 5.3. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung für die Nut- zung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware Software ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt (im Folgenden: „IT-Infrastruktur“) sowie der Betrieb und die Pflege dieser IT-Infrastruktur liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 . Der Kunde testet die Standardsoftware Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und SoftwarekonfigurationIT Infrastruktur. Dies gilt auch für StandardsoftwareSoftware, die er der Kunde vom Lizenzgeber im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege einer freiwilli- gen Ersatzleistung oder einer freiwilligen Reparaturmaß- nahme, einer Wartung, aus Kulanz oder aus sonstigen Gründen erhält. 4.4 5.4. Der Kunde beachtet muss die von ergosoft vom Lizenzgeber für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware Software gegebenen HinweiseHinweise beachten; er wird sich in regelmäßigen Abständen (i) auf den über das Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx zugänglichen Webseiten oder (ii) sofern im Vertrag eine andere Webseite genannt ist, über die dort genannte Webseite oder (iii) sofern im Vertrag eine andere Informationsquelle genannt ist, über diese Informationsquelle oder (iv) mittels anderen Informationen, die der Lizenzgeber dem Freeware Lizenzbedingungen Kunden zusendet oder die der Lizenzgeber dem Kunden auf andere Weise mitteilt und zur Verfügung stellt (z. B. per E-Mail) über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. 4.5 Soweit ergosoft 5.5. Der Kunde hat dem Lizenzgeber Zugriff auf die Software zu gewähren, um Störungen und Fehler zu finden und zu korrigieren; der Zugriff kann nach Ermessen des Lizenzge- bers direkt und/oder über die Bereitstellung einen Fernzugriff erfolgen. Dabei sind vom Kunden auf Anfrage von Bosch alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Unter dem Begriff „Fehler“ ist ein Fehlverhalten der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegenSoftware, wirkt das durch einen Mangel in der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er Programmierung der Software (z.B. Mitarbeitersemantischer Fehler, Arbeitsräumelogischer Fehler) entsteht und das nur durch einen Eingriff in den Quellcode der Software behoben werden kann. Unter dem Begriff „Störung“ ist ein Ereignis zu verstehen, Hard- das nicht zum standardmäßigen Betrieb der Software gehört und Softwaredas tatsächlich oder potenziell eine Unterbrechung dieser Software oder eine Minderung der vereinbarten Qualität oder durch mangelhafte Einstellung des Systems verursacht und das den Kunden beeinträchtigt, Daten und Telekommunikationseinrichtungen eine Funktion der Software so zu nutzen, wie sie in der Dokumentation der Software beschrieben ist, wie z.B. fehlgeschlagene API Anforderungen. Diese Störung kann von Bosch oder vom Kunden verursacht worden sein. Falls die Störung durch einen Mangel in der Programmierung der Software durch Bosch entsteht, der nur durch einen Eingriff in den Quellcode der Software behoben werden kann, handelt es sich um einen Fehler, zur Verfügung stelltDefinition des Begriffs Fehler siehe dort. 4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung5.6. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß ordnungsge- mäß arbeitet (z.z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der DatenverarbeitungsergebnisseDaten- verarbeitungsergebnisse). 4.8 . Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft der Lizenzgeber davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 5.7. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheber- rechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. 5.8. Sofern eine Installation der Software erforderlich ist, ist der Kunde für die Installation der Software selbst zustän- dig. Auf Wunsch des Kunden kann der Lizenzgeber die In- stallation gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergü- tung übernehmen. 5.9. Der Kunde verpflichtet sich, die mit der Software generierten Ergebnisse vor deren Verwendung zu überprüfen und Bosch über mögliche Störungen oder Fehler der Software unverzüglich zu informieren. 5.10. Der Kunde trägt Nachteile sämtliche Kosten und Mehrkosten zusätzliche Aufwendungen des Lizenzgebers, einschließlich einer an- gemessenen Gewinnspanne, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichtender vorstehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten ergeben. Für derartige zusätzliche Kosten und Aufwendun- gen aufgrund von zusätzlichen Leistungen ist der Lizenz- geber berechtigt, angemessene externe Stundensätze zu Grunde zu legen. 5.11. Für die Nutzung der Software außerhalb Deutschlands gel- ten unter Umständen nach nationaler und internationaler Gesetzgebung bestimmte Einschränkungen. Der Kunde ist verpflichtet, alle diesbezüglichen nationalen oder interna- tionalen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften in dem Land einzuhalten, in dem er die Software nutzt. 5.12. Der Kunde trägt außerdem die Kosten für sämtliche Steu- ern, Zollgebühren oder Abgaben, die ggf. im Zusammen- hang mit der Nutzung der Software entstehen.

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Samples: Freeware License Agreement

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 (1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 4.2 (2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass er für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Funktionalitäten entsprechende Softwarelizenzen von Drittanbietern besitzt. 4.3 (3) Der Kunde testet die Standardsoftware Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für StandardsoftwareSoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 (4) Der Kunde beachtet die von ergosoft vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware Software gegebenen Hinweise. 4.5 (5) Soweit ergosoft dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 (6) Der Kunde gewährt ergosoft dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / und/oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 (7) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 (8) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 (9) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 7.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 4.2 7.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen & Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware. Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Kunden somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden. 4.3 7.3 Der Kunde testet die Standardsoftware Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für StandardsoftwareSoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 7.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware Software gegebenen Hinweise. 4.5 7.5 Soweit ergosoft dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 7.6 Der Kunde gewährt ergosoft dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung - behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder in erster Linie mittels Datenfernübertragung. ergosoft Die IT-Umgebung des Kunden wird hierbei – soweit möglich – vom Anbieter simuliert. Im Ausnahmefall gewährt der Kunde den Zugang zu den Vertragsgegenständen direkt vor Ort. 7.7 Der Anbieter ist berechtigt, berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden Käufers nehmen. ergosoft Dem Anbieter ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 7.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 7.9 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 7.10 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 1. Der Kunde hat ist verpflichtet, uns bei der Erbringung unserer Leistungen in angemessener Weise zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich über insbesondere: a. die wesentlichen Funktionsmerkmale von ihm beizubringenden Materialien, zu bearbeitenden Teile, Know-how und sonst notwendigen Informationen („Komponenten und Informationen“) sowie das umzurüstende Fahrzeug zum vereinbarten Termin vollständig, rechtzeitig und in der Standardsoftware informiert vereinbarten Beschaffenheit oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, in einem mangelfreien Zustand (insbesondere keine Fehleranzeige im Fehlerspeicher), zur Verfügung zu stellen; b. die für unsere Leistungserbringung erforderlichen technischen Unterlagen – vorbehaltlich etwaiger nachträglicher Änderungsvereinbarungen – bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen; c. zur eigenverantwortlichen Prüfung seiner Unterlagen inklusive technischer Spezifikationen und trägt das Risikosonstiger Vorgaben für unsere Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie der Geeignetheit der beigebrachten Komponenten und Informationen bzw. des für die Leistung vorgesehenen Fahrzeugs für die vorgegebene Leistung. Zu einer gesonderten Prüfung sind wir insoweit nicht verpflichtet; soweit dem Kunden die eigenverantwortliche Prüfung ohne Zusammenarbeit mit uns nicht möglich ist, wird der Kunde die Prüfung in Absprache mit uns durchführen; die Regelung der Ziffer II.2. wird hierdurch nicht berührt. d. zur störungsfreien, lückenlosen, unentgeltlichen und rechtzeitigen Bereit- und Zurverfügungstellung von Software, Hardware, Datenbanken, fachkundigem Personal oder anderen Betriebsmitteln einschließlich jedweder Fernzugriffe (z.B. Remote Access) und Zugang zu Einrichtungen des Kunden, soweit wir dies für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistung benötigen. Dasselbe gilt für alle sonstigen, notwendigen Informationen; e. die Sicherung bzw. Sicherheit der Daten und der Datenübertragung dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten, sofern wir zur Leistungserbringung Zugang zu den Einrichtungen des Kunden benötigen und/oder erhalten haben; f. etwaige Anfragen und Kommunikationen ausschließlich an die im unverbindlichen Angebot definierte auftragsspezifische Schnittstelle (Brückenkopf) zu richten; g. alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, derer er sich zur Mitwirkung an den von uns zu erledigenden Aufgaben bedient, entsprechend und im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang anzuweisen sowie zu kontrollieren und zu überwachen, unabhängig davon, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er es sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassenum weisungsgebundene Arbeitnehmer, Fremdpersonal oder andere Auftragnehmer des Kunden handelt. 4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - 2. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfigurationkönnen wir unsere Leistung deswegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringen, sind wir so lange von unserer Leistungspflicht befreit, wie das Leistungshindernis besteht. Dies gilt auch für Standardsoftwaredann, wenn wir wegen rein rechtlicher Gründe, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhältin den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, daran gehindert sind, die Leistung auszuführen. 4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft 3. Entstehen uns infolge der Nichteinhaltung oder nicht rechtzeitigen Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden Kosten, insbesondere etwaige Bearbeitungsmehrkosten, Kosten für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. 4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegenWartezeiten, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mitReisekosten oder Kosten für vergebliche Aufwendungen, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft sind uns diese vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmenzu ersetzen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewährenIm Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. 4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Elektrifizierung Von Fahrzeugen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung in dem im jeweiligen Einzelauftrag bestimmten Umfang ein. 4.5 Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 . Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. 4.5 . Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände Vertrags- gegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 20.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale KUNDE ist dafür verantwortlich, dass seine Hard- und Softwareumgebung den Systemanfor- derungen der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprichtSOFTWARE entsprechen; über Zweifelsfragen im Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft BOSCH REXROTH bzw. durch fachkundige Dritte beraten bera- ten zu lassen. 4.2 20.2. Mit der SOFTWARE ist es zum Teil möglich, ein elektronisches System zu beeinflussen oder zu steuern. Die Einrichtung einer funktionsfähigen - SOFTWARE ist unter Berücksichti- gung der Risikoanalyse daher ausschließlich von qualifiziertem Fachpersonal zu bedienen (und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kundenso- weit erforderlich zu installieren). 4.3 20.3. Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich KUNDE wird BOSCH REXROTH über mögliche Fehler der SOFTWARE unverzüglich informieren. Dabei sind vom KUNDEN auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 Der Kunde beachtet die Anfrage von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. 4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen BOSCH REXROTH alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. 4.6 zu stellen. Der Kunde KUNDE gewährt ergosoft XXXXX REXROTH zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständenzur SOFTWARE, nach Xxxx des Kunden von BOSCH REXROTH unmittelbar und / und/oder mittels DatenfernübertragungFernzugriff. 20.4. ergosoft Der KUNDE ist berechtigtverpflichtet, die SOFTWARE durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch un- befugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Sicherungskopien der SOFTWARE und die DOKU- MENTATION an einem geschützten Ort zu verwahren. 20.5. BOSCH REXROTH ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände SOFTWARE in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werdendem LIZENZ- TYP verwendet wird. Zu diesem Zweck darf ergosoft er vom Kunden KUNDEN Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum verlangen und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie Unterlagen einschließlich in die Hard- und Software Softwareumgebung des Kunden nehmenKUNDEN neh- men, soweit sich hieraus Angaben über den Umfang der Nutzung der SOFTWARE ergeben. ergosoft BOSCH REXROTH ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Ge- schäftszeiten nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen Zutritt zu den Geschäftsräumen Ge- schäftsräumen des Kunden KUNDEN zu gewähren. 4.7 . Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den FallKUNDE wird in zumutbarem Umfang dafür sorgen, dass die Standardsoftware Überprüfung durch BOSCH REXROTH stattfinden kann und bei der Überprüfung mitwir- ken. BOSCH REXROTH wird alle bei der Überprüfung zur Kenntnis gelangten Informatio- nen nur zur Überprüfung der Einhaltung des LIZENZTYPS verwenden. Der KUNDE kann verlan- gen, dass die Überprüfung vor Ort durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beauftrag- ten von BOSCH REXROTH erfolgt. Die Kosten der Überprüfung werden durch BOSCH REXROTH ge- tragen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass eine LIZENZUNTERDECKUNG vorliegt. In diesem Fall trägt der KUNDE die Kosten des Audits. 20.6. Im Falle einer LIZENZUNTERDECKUNG ist der KUNDE verpflichtet, die nicht entrichtete Xxxxx- xxxx zu den auf Grundlage des bei Entdeckung allgemein gültigen Listenpreisen für vergleich- bare Leistungen zuzüglich eines pauschalierten Schadenersatzanspruches von 10 % des Wertes der LIZENZUNTERDECKUNG nachzuzahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem KUNDEN unbenommen. Zudem muss der KUNDE unverzüglich jede LIZENZUNTERDECKUNG ein- stellen. 20.7. Es obliegt dem KUNDEN, angemessene Vorkeh- rungen für den Fall zu treffen, dass die SOFTWARE ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß ordnungs- gemäß arbeitet (z.z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 . Soweit der Kunde KUNDE nicht ausdrücklich vorab darauf da- rauf hinweist, darf ergosoft XXXXX REXROTH davon ausgehen, dass alle Daten des KundenKUNDEN, mit denen er de- nen BOSCH REXROTH in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 7.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprichtentsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft Xxxxxxx bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassenlassen oder diese selbst ausgeräumt. 4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - 7.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und auch unter Berücksichtigung Informationen vor der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und Softwareumgebung liegt in hierzu dem Stand der alleinigen Verantwortung des KundenTechnik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. 4.3 7.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich verpflichtet sich, auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftwaredem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die er Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. 7.4 Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung des Service selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung des Service erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. 7.5 Der Kunde wird vor Inanspruchnahme von Xentral wegen Mängeln im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 Der Kunde beachtet seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob die von ergosoft in Betracht kommenden Ursachen für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. 4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegendas Symptom, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mithinter dem er einen Mangel vermutet, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 in seiner eigenen Sphäre liegen. Der Kunde gewährt ergosoft Xentral zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewährenalle ihm zur Verfügung stehenden nützlichen Informationen. 4.7 7.6 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 7.7 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser der unter den Ziffern 7.1 - 7.6 genannten Pflichten. 7.8 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Xentral hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 4.4.1 Der Kunde hat sich über den Leistungsumfang und die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassenSoftware informiert. 4.2 4.4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware Software ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 4.4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für StandardsoftwareSoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Software-Pflege erhält. 4.4 4.4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft cargo support für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regel- mäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. Der Kunde wird insbesondere die in der Dokumentation beschriebenen Verfahren und Regeln für die Aufbereitung von gemäß Ziffer 2.1.3 über Schnittstellen übernommenen Daten und Inhalte beachten und diese im Bearbeitungsfenster vor der Weiterver- arbeitung überprüfen. 4.5 4.4.5 Bei der Überlassung von Software auf Zeit meldet der Kunde Mängel der Software unverzüglich und wird Hinweise von cargo support zur Problemanalyse im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforder- lichen Informationen an cargo support weiterleiten. 4.4.6 Soweit ergosoft cargo support über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen erfor- derlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. z. B Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsein- richtungen zur Verfügung stellt. 4.6 4.4.7 Der Kunde gewährt ergosoft cargo support zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständenzur Software, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / und/oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft cargo support ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB vereinbarten Best- immungen genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewährenSoftware. 4.7 4.4.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 4.4.9 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft cargo support davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 . Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. 4.4.10 Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Origi- naldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Untersuchungs- und Rügepflicht 4.4.11 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von cargo support eine Untersuchungs- und Rügepflicht entspre- chend § 377 HGB.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäfts Und Lieferbedingungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw1. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er Soweit im Rahmen der Gewährleistung jeweiligen Einzelvereinbarung oder des anwendbaren SLA nicht abweichend vereinbart, handelt es sich bei den hier aufgeführten Pflichten des Kunden um im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten. Xxxxxxx es der Kunde versäumt, seine Pflichten zu erfüllen, ist GEC von ihrer Leistungspflicht befreit. Ist der Kunde mit seiner Leistung in Verzug, kann GEC nach Ablauf einer angemessenen Frist, die sie dem Kunden zur Erbringung der Leistung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten. GEC gerät ihrerseits nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen schuldig bleibt. 2. Der Kunde hat stets folgende Pflichten: 2.1. Nach Abschluss dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, gegenüber GEC einen autorisierten Repräsentanten und einen Stellvertreter zu benennen, der jeweils während der gesamten Vertragslaufzeit zur Abgabe und zum Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen befugt ist. Ebenso ist für diese Zeitspanne ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter vorzuhalten. Eine Änderung der entsprechenden Ansprechpartner ist jederzeit in Textform möglich. 2.2. Zur Datenübermittlung an GEC wird der Kunde ausschließlich die von GEC vorgegebenen Schnittstellen nutzen. Abweichungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von GEC in Textform. 2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von GEC zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte gesichert aufzubewahren. Er hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein missbräuchlicher Zugang Dritter zu dem vertragsgegenständlichen Dienst ausgeschlossen ist. Für das Management des persönlichen Passworts hat der Kunde Vorkehrungen zu treffen, die den Erforder- nissen des Datenschutzes und der Pflege erhältDatensicherheit Rechnung tragen. Neben der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Kunde die anerkannten Schutz- maßnahmen des maßgeblichen Verkehrskreises einzuhalten, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). 4.4 2.4. Der Kunde beachtet darf den von GEC überlassenen Netzanschluss nur dann zur Nutzung an konkret bezeichnete Dritte überlassen, wenn er zuvor die Zustimmung von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen HinweiseGEC in Textform eingeholt hat. 4.5 Soweit ergosoft über 2.5. Der Kunde unterstützt GEC bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegennotwendigen Informationen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und SoftwareMaterialien, Daten und Telekommunikationseinrichtungen Inhalte. 2.6. Die für die Durchführung der Leistungen vom Kunden bereitzustellenden Inhalte werden im Rahmen des Kunden Onboarding von der GEC festgelegt und sind in den von GEC vorgegebenen (digitalen) Formaten zur Verfügung stelltzu stellen. Erkennt der Kunde, dass diese Inhalte fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er GEC den Umstand unverzüglich mitzuteilen. 4.6 2.7. Der Kunde gewährt ergosoft sorgt für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten und Inhalte. Ohne Abschluss einer gesonderten Backup-Vereinbarung (im Rahmen eines Leistungs- scheins oder SLA) besteht keine Pflicht zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewährenDatensicherung seitens GEC. 4.7 2.8. Gemäß Ziff. III. 1. stellt der Kunde sicher, dass auf dem ihm von GEC zur Verfügung gestellten Speicherplatz lediglich solche Daten gespeichert werden, die weder rechtswidrig sind noch Rechte Dritter verletzen. 2.9. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fallist verpflichtet, dass die Standardsoftware ganz seinen Datenbestand auf Viren oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem aktuellen Stand der Datenverarbeitungsergebnisse)Technik entsprechende Viren- und Malwareschutzprogramme einzusetzen. 4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Cloud Automation Plattform Vertragsbedingungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 12.1. Damit GÜDEL seinen Pflichten gemäss dem Service Agreement nach- kommen kann, ist es unerlässlich, dass der Kunde mit GÜDEL zusammen- arbeitet und ihm diejenige Unterstützung vor Ort (Arbeits- und Hilfsmit- tel, Energie, Wasser, Druckluft, Schutzvorrichtungen, Bedienpersonal etc.) sowie diejenigen Informationen und Daten zukommen lässt, die einen we- sentlichen Einfluss auf die von GÜDEL durchzuführenden Serviceleistun- gen haben oder haben könnten. Aussergewöhnliche Erscheinungen und Vorkommnisse (z.B. aussergewöhnliche Geräusche, extreme Verschleiss- oder Betriebsspuren, Deformationen oder Beschädigungen) an der Anlage hat der Kunde unverzüglich zu melden. 12.2. Der Kunde führt ein Anlageprotokoll, in welchem alle Störungen (insbe- sondere Datum, Symptom, Ausfallzeit), besondere Feststellungen und Vorkommnisse einzutragen sind. Der Kunde stellt GÜDEL das Anlagen- protokoll sowie Protokolle von Systemdruckern auf erstes Verlangen zur Verfügung. 12.3. GÜDEL stellt die Nachführung der spezifischen Dokumentation der Anlage, soweit im Service Agreement abgemacht, sicher und bewahrt eine Kopie der spezifischen Dokumentation der Anlage auf. 12.4. Der Kunde verpflichtet sich, GÜDEL während der Laufzeit des Service Agreements zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zugang zu den zu wartenden Anlagenteilen zu gewähren und die Montagestellen zu reinigen. Stilllegungstermine werden zuvor mit dem Kunden abgesprochen. 12.5. Der Kunde hat sich sicherzustellen, dass die Serviceleistungen von GÜDEL nicht unter gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Bedingungen statt- finden und er hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das Personal von GÜDEL vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu schützen. Der Kunde hat das Personal von GÜDEL über die wesentlichen Funktionsmerkmale alle am Wartungsort an- wendbaren Sicherheitsbestimmungen vor Beginn der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassenArbeiten zu infor- mieren. 4.2 12.6. Für Arbeiten, welche ausserhalb der normalen Betriebszeiten oder in gefährlichen Bereichen durchgeführt werden, müssen immer zwei (2) Per- sonen anwesend sein. Wenn nur ein GÜDEL-Vertreter anwesend ist, hat der Kunde eine zusätzliche Person zu stellen. Ansonsten wird GÜDEL die- se Person stellen und gemäss seinen gültigen Ansätzen verrechnen. 12.7. Eine infolge von Serviceleistungen von GÜDEL notwendige ausserordent- liche Datensicherung wird von GÜDEL angezeigt und ist vom Kunden vor- zunehmen, so beispielsweise, wenn eine Abschaltung des Rechners erfor- derlich wird. Die Einrichtung einer funktionsfähigen - Verantwortung für deren Durchführung und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch für die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung Da- tensicherheit liegt in der alleinigen Verantwortung des einzig beim Kunden. 4.3 12.8. Mehrkosten, die GÜDEL durch Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten des Kunden entstehen, werden dem Kunden in voller Höhe nach den geltenden Preisen von GÜDEL in Rechnung gestellt. 12.9. Der Kunde testet ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet. Mängel, welche die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation Funktion und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen HinweiseAnlage nicht wesentlich beein- trächtigen, können eine Abnahme nicht verhindern. Beide Parteien unter- zeichnen ein Abnahmeprotokoll. 4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Serviceleistungen

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 (1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 4.2 (2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass er für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Funktionalitäten entsprechende Softwarelizenzen von Drittanbietern, wie z.B. von Microsoft, besitzt. 4.3 (3) Der Kunde testet die Standardsoftware Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für StandardsoftwareSoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 4.4 (4) Der Kunde beachtet die von ergosoft vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware Software gegebenen Hinweise. 4.5 (5) Soweit ergosoft dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 4.6 (6) Der Kunde gewährt ergosoft dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / und/oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. 4.7 (7) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 4.8 (8) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 4.9 (9) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

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