Common use of Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten Clause in Contracts

Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangen, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten Person oder der Ar- beitsunfähigkeit der Versicherten Person erbracht werden. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der Berufsunfähigkeit, • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, • Unterlagen über den Beruf der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Ein- tritts der Berufsunfähigkeit und über die dadurch bedingten Veränderungen, • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den die Versicherte Per- son in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger und sonstige Versorgungsträ- ger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzte. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen in Deutschland können wir verzich- ten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangen, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten Person oder der Ar- beitsunfähigkeit der Versicherten Person erbracht werden. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume Be- handlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den Befunden für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht Anzeige- pflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte Aus- künfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte Anhalts- punkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichtenvorvertraglichen An- zeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Versicherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume Arbeitsunfähig- keitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen vorvertragli- chen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung Mitwir- kung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung Leis- tungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung Versicherungsleis- tung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der Berufsunfähigkeit, • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, • Unterlagen über den Beruf der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Ein- tritts der Berufsunfähigkeit und über die dadurch bedingten Veränderungen, • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den die Versicherte Per- son in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger und sonstige Versorgungsträ- ger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzte. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen me- dizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen Unter- suchungen in Deutschland können wir verzich- tenverzichten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser Kranken- häuser und sonstige Krankenanstalten sowie PflegeheimePfle- geheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung Er- hebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechenwiderspre- chen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangenver- langen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgter- folgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de ergän- zende Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachtenbeach- ten. Deren Verletzung hat schwerwiegende FolgenFol- gen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangenWerden Leistungen aus der Versicherung wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen Änderung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit verlangt, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten müssen Sie bzw. die Versicherte Person oder der Ar- beitsunfähigkeit berech- tigte Dritte die ärztliche Feststellung der Versicherten Person erbracht werdenversicher- ten Pflegebedürftigkeit unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus können wir verlangenDies gilt nicht nur, dass uns wenn die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wirdsechsmonatige Min- destdauer der Pflegebedürftigkeit bereits eingetre- ten ist, sondern auch wenn sie ärztlicherseits vo- raussehbar ist. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Es sind uns unverzüglich einzureicheneinzu- reichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der BerufsunfähigkeitPflegebedürftigkeit, beispielsweise das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung. • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuübenüber Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit, • Unterlagen über den Beruf ein ärztlicher Nachweis der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung Demenzer- krankung. Die Diagnose der demenziellen Erkrankung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt Beurteilung des Ein- tritts Schweregrads der Berufsunfähigkeit kognitiven Beeinträch- tigung müssen unter Nutzung zeitgemä- ßer Diagnoseverfahren und über die dadurch bedingten Veränderungen, standardisier- ter Testverfahren von einem Experten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie) durchgeführt und bestätigt werden. • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den die Versicherte Per- son in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger und sonstige Versorgungsträ- gerVersorgungs- xxxxxx, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit Pflegebedürf- tigkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Wir können darüber hinaus zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen Aufklärungen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren VeränderungenVerände- rungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen beauf- tragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen vertragli- chen Bindungen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzteso genannten Vertragsärzte. Wir können von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personen- versicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufs- genossenschaften und Behörden ermächtigt, uns Auskunft zu erteilen. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten Untersu- chungskosten übernehmen wir, nicht jedoch Rei- se- und Übernachtungskosten. Auf Un- tersuchungen Untersuchun- gen in Deutschland können wir verzich- tenverzichten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgenerfol- gen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit machen die Leistung grundsätzlich nicht da- von der Versicherten Person weiter verlangenabhängig, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung einer solchen Auskunft informierenun- zumutbaren ärztlichen Anordnungen oder Emp- fehlungen zur Verbesserung des Gesundheitszu- stands folgt. Sie entscheidet darüber in freier per- sönlicher Verantwortung. Die Versicherte Person kann ist allerdings aufgrund der Erhebung wider- sprechenallgemeinen Schadenminderungspflicht gemäß § 242 BGB verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitli- chen Verhältnisse Folge zu leisten. Die Zumutbar sind grundsätzlich Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf Besserung (Ver- ringerung oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie z. B. die Anwendung von Heilmitteln und die Verwendung von orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln (z. B. Verwendung von Seh- und Hör- hilfen, Tragen von Prothesen). Lässt die Versicherte Person kann jederzeit verlangenoperative Behand- lungen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgtdie der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet um die Heilung zu fördern oder die Pflegebedürftigkeit zu mindern, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung Leistungen aus der Pflegerentenversicherung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lastenentgegen.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangen, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten Person oder der Ar- beitsunfähigkeit der Versicherten Person erbracht werden. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir auf Ihren Wunsch hin in zweistufiger zweistu- figer Form vor. Im Rahmen der Leistungsprüfung erläutern wir Ihnen die Details der jeweiligen Form und Sie haben dann die Möglichkeit sich für eine Form zu entscheiden. Wir können von der Versicherten Versi- cherten Person auf der ers- ten ersten Stufe verlangen, dass sie uns entweder ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse Kran- kenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen Informationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume Behandlungs- zeiträume ohne Angabe von Befun- den Befunden für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht einzuholen Anzeigepflicht ein- zuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ebenso können wir von der Versicherten Person Nach- weise zur beruflichen Tätigkeit (z. B. Tätigkeits- merkmale wie Arbeitsanteil im Büro, Auslandsauf- enthalte), sowie zur wirtschaftlichen Situation (z. B. Einkommen) zum Zeitpunkt der Antragstel- lung verlangen. Ergeben sich aus diesen Informationen Informa- tionen Anhaltspunkte für die Verletzung von vorvertragli- chen vor- vertraglichen Anzeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Versicherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns entweder ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen Diagno- sen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume Arbeitsunfähigkeitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen vorvertraglichen Anzeigepflicht einzuholen ein- zuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Versi- cherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung Mitwirkung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung Versicherungsleistung wird dann nicht fällig. De- tails hierzu erläutern wir Ihnen im Rahmen der Leistungsprüfung. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der Berufsunfähigkeit, • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, • Unterlagen über den Beruf der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung und die Tätigkeit unmittelbar vor dem Zeitpunkt Zeit- punkt des Ein- tritts Eintritts der Berufsunfähigkeit und über die dadurch bedingten VeränderungenVerände- rungen, • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den denen die Versicherte Per- son Person in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaftenVersicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger Sozialversi- cherungsträger und sonstige Versorgungsträ- gerVersor- gungsträger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit Be- rufsunfähigkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren ihren derzeitigen und früheren Arbeitgeberfrühere Ar- beitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen Untersuchungen, berufskundliche Aufklä- rungen auch vor Ort sowie notwendige Nachweiseerforderliche Nach- weise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen Aufklärungen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische medi- zinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen Bindungen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzteVertrags- ärzte. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen me- dizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen Unter- suchungen in Deutschland können wir verzich- tenverzichten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser Kranken- häuser und sonstige Krankenanstalten sowie PflegeheimePfle- geheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung Er- hebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechenwiderspre- chen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangenver- langen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgter- folgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de ergän- zende Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten. Für Leistungen wegen schwerer Krankheit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer gemäß 10.6 versicherten schweren Krankheit. Die Bescheinigung muss von einem Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. Die ärztliche Bescheinigung muss mindestens fol- gende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns bzw. der Diagnose der schweren Krankheit. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit Vertragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangen, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen Der Nachweis für die Voraussetzungen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren ihre Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten ausgeübten Beruf der Versicherten Person oder der Ar- beitsunfähigkeit muss von Ihnen bzw. der Versicherten Person erbracht werden. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Hierfür sind uns unverzüglich einzureichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt Eintritt der Berufsunfähigkeit, • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandlerHeilbehandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- cheUrsache, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche voraussichtliche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen Auswirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, • Unterlagen über den Beruf der Versicher- ten Versicherten Person sowie die Lebensstellung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Ein- tritts Eintritts der Berufsunfähigkeit und über die dadurch bedingten Veränderungen, . • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungenPflege- einrichtungen, bei den die Versicherte Per- son Person in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaftenVersicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger Sozialversicherungsträger und sonstige Versorgungsträ- gerVersorgungsträger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit Berufsunfähigkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren ihren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus zur Feststellung unserer Leistungspflicht außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen Aufklärungen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen Bindungen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzteso genannten Vertragsärzte. Wir können von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermächtigt, uns Auskunft zu erteilen. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen Untersuchungen in Deutschland können wir verzich- tenverzichten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangenWerden Leistungen aus der Versicherung wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen Änderung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit verlangt, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten müssen Sie bzw. die Versicherte Person oder der Ar- beitsunfähigkeit berech- tigte Dritte die ärztliche Feststellung der Versicherten Person erbracht werdenversicher- ten Pflegebedürftigkeit unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus können wir verlangenDies gilt nicht nur, dass uns wenn die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wirdsechsmonatige Min- destdauer der Pflegebedürftigkeit bereits eingetre- ten ist, sondern auch wenn sie ärztlicherseits vo- raussehbar ist. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Es sind uns unverzüglich einzureicheneinzu- reichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der BerufsunfähigkeitPflegebedürftigkeit, beispielsweise das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung, • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuübenüber Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit, • Unterlagen über den Beruf ein ärztlicher Nachweis der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung Demenzer- krankung. Die Diagnose der demenziellen Erkrankung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt Beurteilung des Ein- tritts Schweregrads der Berufsunfähigkeit kognitiven Beeinträch- tigung müssen unter Nutzung zeitgemä- ßer Diagnoseverfahren und über die dadurch bedingten Veränderungen, standardisier- ter Testverfahren von einem Experten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neu- rologie oder Psychiatrie) durchgeführt und bestätigt werden. • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den die Versicherte Per- son in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger und sonstige Versorgungsträ- ger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit Pflegebedürf- tigkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzte. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen in Deutschland können wir verzich- ten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangen, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren ihrer Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten Person oder der Ar- beitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Versi- cherten Person erbracht werden. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume Be- handlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den Befunden für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht Anzeige- pflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte Aus- künfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte Anhalts- punkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichtenvorvertraglichen An- zeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Versicherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume Arbeitsunfähig- keitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen vorvertragli- chen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung Mitwir- kung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung Leis- tungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung Versicherungsleis- tung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: · eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der Berufsunfähigkeit, · ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, · Unterlagen über den Beruf der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Ein- tritts der Berufsunfähigkeit und über die dadurch bedingten Veränderungen, · eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den die Versicherte Per- son in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger und sonstige Versorgungsträ- ger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzte. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen me- dizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen Unter- suchungen in Deutschland können wir verzich- tenverzichten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser Kranken- häuser und sonstige Krankenanstalten sowie PflegeheimePfle- geheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung Er- hebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechenwiderspre- chen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangenver- langen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgter- folgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: · eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. · auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de ergän- zende Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: · erhobener Befund · Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit · voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung hat schwerwiegende Folgen. Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung können wir Auskünfte in zweistufiger Form verlangen, zur Feststellung unserer Leistungs- pflicht muss von Ihnen der Nachweis des Beste- hens von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und deren ihrer Auswirkungen auf den zuletzt ausgeüb- ten Beruf der Versicherten Person oder der Ar- beitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Versi- cherten Person erbracht werden. Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit vorgelegt wird. Die Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- tung nehmen wir in zweistufiger Form vor. Wir können von der Versicherten Person auf der ers- ten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder ihrem Hausarzt In- formationen über ärztliche Behandlungen und Behandlungszeiträume Be- handlungszeiträume ohne Angabe von Befun- den Befunden für den Zeitraum der vorvertraglichen Anzei- gepflicht Anzeige- pflicht einzuholen oder uns die erforderlichen Auskünfte Aus- künfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Ergeben sich aus diesen Informationen Anhaltspunkte Anhalts- punkte für die Verletzung von vorvertragli- chen Anzeigepflichtenvorvertraglichen An- zeigepflichten, können wir von der Versi- cherten Versicherten Person auf der zweiten Stufe verlangen, dass sie uns ermächtigt, bei ihrer Krankenkasse und/oder den behandelnden Ärzten Informationen auch über Befunde, Diagnosen und Arbeitsunfä- higkeitszeiträume Arbeitsunfähig- keitszeiträume für den Zeitraum der vorvertrag- lichen vorvertragli- chen Anzeigepflicht einzuholen oder uns die erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte auf eigene Nachfrage zur Verfügung stellt. Die Versicherte Person ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Solange die Mit- wirkung Mitwir- kung verweigert wird, können wir die weitere Leistungsprüfung Leis- tungsprüfung verweigern. Die Versicherungs- leistung Versicherungsleis- tung wird dann nicht fällig. Für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der Berufsunfähigkeit, • ausführliche Berichte der Ärzte und Heil- behandler, die die Versicherte Person ge- genwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, mit Angabe über Ursa- che, Beginn, Art, Verlauf und voraussicht- liche Dauer des Leidens sowie die Aus- wirkungen des Leidens auf die Fähigkeit den Beruf auszuüben, • Unterlagen über den Beruf der Versicher- ten Person sowie die Lebensstellung und die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Ein- tritts der Berufsunfähigkeit und über die dadurch bedingten Veränderungen, • eine eigene Aufstellung über die Ärzte, Heilbehandler, Krankenhäuser, Pflegeein- richtungen, bei den die Versicherte Per- son in Behandlung war oder ist, und Ver- sicherungsgesellschaften, Sozialversiche- rungsträger und sonstige Versorgungsträ- ger, bei denen die Versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit geltend machen könnte, sowie ih- ren derzeitigen und früheren Arbeitgeber. Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, der die Leistungen beansprucht. Wir können darüber hinaus auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen sowie notwendige Nachweise, zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen anfordern. Dies gilt auch für die wirtschaftli- chen Verhältnisse und deren Veränderungen. Für medizinische Untersuchungen beauftragen wir Ärzte, die nicht in ständigen vertraglichen Bindun- gen zu uns stehen – also keine sogenannten Ver- tragsärzte. Hält sich die Versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen medizinischen me- dizinischen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Un- tersuchungen Unter- suchungen in Deutschland können wir verzich- tenverzichten, wenn diese Untersuchungen vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen. Wir können zur Feststellung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherten Person weiter verlangen, dass sie Ärzte, Kran- kenhäuser Kranken- häuser und sonstige Krankenanstalten sowie PflegeheimePfle- geheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war und ist, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden ermäch- tigt, uns Auskunft zu erteilen, oder uns die erfor- derlichen Auskünfte und Nachweise auf eigene Nachfrage bei den vorgenannten Institutionen und Personen zur Verfügung stellt. Hat die Versicherte Person eine Ermächtigung bei Abgabe der Ver- tragserklärung erteilt, werden wir diese vor der Erhebung Er- hebung einer solchen Auskunft informieren. Die Versicherte Person kann der Erhebung wider- sprechenwiderspre- chen. Die Versicherte Person kann jederzeit verlangenver- langen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgter- folgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat. Erhalten wir keine zur Beurteilung der Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit not- wendigen Auskünfte und Nachweise, kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht fällig wird und wir keine Leistungen erbringen müssen. Für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich einzureichen: • eine oder mehrere ärztliche Bescheini- gung(en) der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Zeitraums, in dem Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mindestens eine ärztliche Be- scheinigung muss von einem in der Euro- päischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. • auf weitere Nachfrage von uns ergänzen- de ergän- zende Angaben zum Befund und/oder zum Beruf. Jede ärztliche Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: • erhobener Befund • Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Wir akzeptieren auch AU-Bescheinigungen nach dem Muster der Gesetzlichen Krankenversiche- rung. Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung(en) gehen zu Ihren Lasten.

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