Mobilität. Die einzelnen Kriterien für diesen Bereich (zum Beispiel "Fortbe- wegen innerhalb des Wohnbereichs") können Sie § 14 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI entnehmen. Die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit und der Fähigkeiten in Bezug auf die Kriterien erfolgt anhand der Kategorien "Selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig" (siehe Anlage 1 zu § 15 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI).
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