Monetäre Zuwendungen Musterklauseln

Monetäre Zuwendungen. 2.1.1 Anteile an offenen Investmentvermögen
Monetäre Zuwendungen. Monetäre Zuwendungen werden im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen gezahlt. Sie fließen uns entweder einmalig, im Zusammenhang mit Transaktionen in Finanzin- strumenten zu und / oder werden laufend, insbesondere bestandsorientiert von Produktanbietern gewährt. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Zuwendungen: Investmentgesellschaften erheben bei der Ausgabe von Fondsanteilen in der Regel einen Ausgabeaufschlag, der uns teilweise oder in voller Höhe als einmalige Zuwendung zufließen kann. Bei Rentenfonds beträgt der Aus- gabeaufschlag in der Regel zwischen 0,1% und 5,5% des Nettoinventar- wertes des Anteils und bei Aktienfonds, offenen Immobilienfonds und Misch- bzw. Dachfonds in der Regel zwischen 0,1% und 5,75% des Nettoin- ventarwertes des Anteils. Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx T 00800 00 222 337* F +4989 5150 2442 xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx * Kostenlose Telefonnummer aus dem (inter-) nationalen Festnetz. Für Anrufe aus anderen Netzen können Gebühren anfallen. Zudem können Investmentgesellschaften bei der Rücknahme von Fondsan- teilen einen Rücknahmeabschlag erheben, der uns teilweise oder in voller Höhe als einmalige Zuwendung zufließen kann. Einige Investmentgesellschaften gewähren uns eine aus dem jeweiligen Fondsvermögen entnommene laufende Zuwendung. Die laufende Zuwen- dung wird in Abhängigkeit vom Wert der für die Kunden verwahrten Fondsanteile ermittelt und fließt uns – in voller Höhe oder teilweise – für den Zeitraum zu, in dem der Kunde die Fondsanteile in seinem Depot ver- wahren lassen hat. Die Höhe der laufenden Zuwendung beträgt in der Re- gel bei Rentenfonds zwischen 0,1% und 1,2% p.a., bei Aktienfonds zwi- schen 0,1% und 1,5% p.a., bei offenen Immobilienfonds zwischen 0,1% und 0,6% p.a. und bei Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1% und 1,7% p.a. Sofern wir bei Investmentfonds mit Ausgabeaufschlag zusätzlich eine lau- fende Zuwendung erhalten, fällt diese typischerweise geringer aus als bei Fonds ohne Ausgabeaufschlag. Bei rollierenden Fondskonzepten, wie beispielsweise Garantie-Fonds, kön- nen Investmentgesellschaften zum Beginn einer neuenLaufzeitperiode (Stichtag) eine sog. Restrukturierungsgebühr erheben. Diese wird zum Zeit- punkt der Restrukturierung dem jeweiligen Fondsvermögen entnommen und kann uns teilweise oder in voller Höhe als Zuwendung zufließen. Die Emissionshäuser berechnen bei einem Teil der von ihnen aufgelegten Zertif...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.