Verzögerungen. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Kaufvertrages, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.
Verzögerungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Zeitverluste, Kosten oder Schäden irgendwelcher Art und durch wen auch immer entstanden, wenn Lade-/Löschplätze nicht erreichbar oder nicht brauchbar sind oder bereits besetzt sind, entstehen, es sei denn, der Platz wurden im Voraus gebucht.
Verzögerungen. Wenn die Lieferung von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen oder die Erbringung von Leistungen nicht in Übereinstimmung mit dem oder den vereinbarten Terminen erfolgt, dann hat der Kunde unbeschadet aller sonstigen Rechte, die diesem zustehen können, das Recht:
7.1 von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten;
7.2 jede nachträgliche Lieferung von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen oder die nachträgliche Erbringung von Leistungen zurückzuweisen, die der Lieferant vorzunehmen versucht;
7.3 alle Auslagen vom Lieferanten zurückzuerlangen, die dem Kunden vernünftigerweise für die ersatzweise Beschaffung der Produkte, Leistungen und/oder Arbeitsergebnisse von einem anderen Lieferanten entstanden sind;
7.4 Schadensersatz für alle zusätzlichen Kosten, Verluste oder Auslagen zu fordern, die dem Kunden entstanden sind und vernünftigerweise dem Versäumnis des Lieferanten zurechenbar sind, die Produkte und/oder Arbeitsergebnisse bzw. die Leistungen zu den vereinbarten Terminen zu liefern bzw. zu erbringen; und
7.5 zusätzlich die im Vertrag vereinbarte Entschädigung für pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
Verzögerungen. 6.2.1 Verzögerungen, die von A1 nicht zu vertreten sind
6.2.2 Verzögerungen, die von A1 zu vertreten sind
6.2.3 Verzögerungen, die durch den Kunden zu vertreten sind
Verzögerungen. Wann immer die rechtzeitige Erfüllung dieses Vertrages oder eines Werkes oder einer Dienstleistung verzögert wird oder verzögert zu werden droht, hat der Verkäufer NETAPP unverzüglich über alle relevanten Informationen hinsichtlich der Ursache der Verzögerung zu benachrichtigen. Wenn eine Erfüllung oder Lieferung des Verkäufers um mehr als einen für NETAPP vernünftigerweise akzeptierbaren Zeitraum verzögert wird oder werden wird, ist NETAPP berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise gemäß Ziffer 12 zu kündigen.
Verzögerungen. Drohen Verzögerungen oder sind solche erkennbar, so hat der Lieferant ohne Kosten für den Besteller unverzüglich alle geeigneten Mass- nahmen zu treffen, um Verzögerungen zu vermeiden, und gleichzeitig den Besteller darüber schriftlich zu informieren.
Verzögerungen. Wenn Sprint auf Grund einer vom Kunden verursachten Verzögerung ein Produkt oder eine Kommunikationsleistung weder am Aktivierungsdatum noch am im Auftrag festgelegten Lieferdatum liefern kann, erfolgt die Rechnungsstellung zum im Auftrag festgelegten Lieferdatum.
Verzögerungen. ABB GTC Goods and Services (2018-1 Germany) Wenn der Lieferant die Produkte nicht gemäß dem bzw. den vereinbar- ten Terminen liefert oder die Leistungen nicht gemäß dem bzw. den vereinbarten Terminen erbringt, ist der Kunde berechtigt Folgendes zu tun:
7.1 (mit den Folgen der Ziff. 13.4) ganz oder teilweise den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten;
7.2 es ablehnen, weitere Lieferungen von Produkten oder eine weitere Erbringung von Leistungen anzunehmen;
7.3 alle Auslagen vom Lieferanten zurückerlangen, die dem Kunden angemessenerweise für die ersatzweise Beschaffung der Produkte und/oder Leistungen von einem anderen Lieferanten entstanden sind;
7.4 (zusätzlich zur Vertragsstrafe nach Ziffer 7.5, falls zutreffend) jeg- liche (übersteigenden) zusätzlichen Kosten, Verluste oder Schäden be- anspruchen, die dem Kunden entstanden sind und vernünftigerweise dem Versäumnis des Lieferanten zuzurechnen sind, den bzw. die ver- einbarten Termine einzuhalten, und/oder
7.5 die Vertragsstrafe für Nichteinhaltung des bzw. der im Vertrag ver- einbarten Termine durch den Lieferanten beanspruchen. Die Vertrags- strafe ist mit der im Vertrag angegebenen Rate zu zahlen. Der Lieferant bezahlt die Vertragsstrafe auf schriftliche Forderung oder bei Erhalt ei- ner Rechnung vom Kunden. Die vereinbarte Vertragsstrafe wirkt sich in keiner Weise auf den Anspruch des Kunden auf Schadenersatz aus. Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Lieferanten außerdem nicht von den vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortungen. Der Kunde ist berechtigt, sich bis zum Zeitpunkt der letzten Zahlung den Anspruch auf die Vertragsstrafe vorzubehalten. Wenn geltendes Recht jedoch fordert, dass der Kunde vor Geltendma- chung derartiger Rechtsbehelfe dem Lieferanten eine Frist setzt, gelten die Rechte und Ansprüche nach Ziffer 7.1 und 7.2 nur, nachdem der Kunde dem Lieferanten diese Frist gesetzt hat und der Lieferant inner- halb dieser Frist nicht ordnungsgemäß geliefert oder geleistet hat.
Verzögerungen. 9.7.1 Verzögert sich die Inbetriebnahme oder verzögern sich andere durch SR SCHINDLER vertragsgemäß zu erbringende Leistungen aus Gründen , die nicht von SR SCHINDLER zu vertreten sind, insbesondere in Fällen von höherer Gewalt sowie von Arbeitskämpfen, so werden Inbetriebnahme und sonstige Leistungen in angemessener Weise zeitlich verschoben. Als angemessene Verschiebung gilt mindestens der Zeitraum, um den sich die Fertigstellung der Anlage und/oder die Erbringung der Leistungen durch das Ereignis verzögert haben. Die Übernahme der sich aus derartigen Verzögerungen ergebenden Kosten wird zwischen dem Auftraggeber und SR SCHINDLER einvernehmlich geregelt.
9.7.2 Sollten die Montage, die Inbetriebnahme, die Schulung und der Probelauf sowie die Abnahme aus Gründen unterbrochen werden, die SR SCHINDLER nicht zu vertreten hat und die keinen Fall höherer Gewalt darstellen, werden alle Zusatzkosten einschließlich der Reisekosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Verzögerungen. Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf rechtfertigen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch für verlängerte Projektzeit. Es ist gerade Aufgabe des Auftragnehmers, jedwede Terminverzögerungen zu vermeiden und im Rahmen des von ihm geschuldeten Vertrages und Projektziels das Risiko etwaiger Mehrleistungen wegen Verlängerung der Projektdauer zu übernehmen.