Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. 3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
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Samples: Montagebedingungen, Lieferbedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. (1. ) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
(2. ) Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die sonstiger vom Montageunternehmer nicht verschuldet sindbeherrschbarer Gründe, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Der Montageunternehmer ist verpflichtet, den Geschäftspartner unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. ) Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der nach Fälligkeit, sofern die gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit Regelungen eine Nachfristsetzung erfordern, eine zweimalige angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 0,5%, im ganzen aber höchstens 5 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 VIII. 3 dieser Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen, Montagen Und Reparaturen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers Montageunternehmens ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge der einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind.
4. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 Ziff. VII.2 dieser Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Montagebedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vertrag- lich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet ver- schuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine ei- ne angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers Montageunterneh- mers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung Verzugs- entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis Montage- preis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden montie- renden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt be- nutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung Berücksich- tigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene an- gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers Monta- geunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
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Samples: Lieferbedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich ver- traglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich nach- weislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – - nach Fälligkeit eine angemessene an- gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
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Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfugungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers Montageunternehmens ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge der einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind.
4. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 Ziff. VII.2 dieser Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Montageleistungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. 2.5.1 Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. 2.5.2 Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage Monta- ge von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. 2.5.3 Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigtbe- rechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 0,5%, im ganzen Ganzen aber höchstens 5 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle Ausnah- mefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet verpflich- tet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 2.8.3 dieser BedingungenBe- dingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – - nach Fälligkeit eine angemessene an- gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
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Samples: Montagebedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungenbestehen nicht.
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Samples: Allgemeine Liefer , Geschäfts Und Zahlungsbedingungen
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. a) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage Mon- tage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung vor- gesehenen Funktionsprüfung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. b) Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von ArbeitskämpfenAr- beitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt Ein- tritt von Umständen, die vom Montageunternehmer von FRITZ nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung Verlän- gerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. c) Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – FRITZ - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers von XXXXX in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch Xxxxxxxx macht. .
d) Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 § 12 Ziff. 7 c) dieser Bedingungen.
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Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
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Samples: Montagebedingungen