Montagen Musterklauseln
Montagen. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
6.1 Alle zur Ausführung unserer Montageleistungen erforderlichen bauseitigen Vorarbeiten müssen vor Beginn unserer Montage so weit fertig gestellt sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
6.2 Für die Aufbewahrung von Anlageteilen, Materialien und Werkzeugen hat der Kunde einen trockenen, beleuchteten und verschließbaren, sicheren Raum zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig die im Zusammenhang mit der Montage bestehenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Details zu den Mitwirkungspflichten des Kunden können in der Auftragsdokumentation bestimmt werden.
6.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen. Verletzt der Kunde schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir berechtigt, Ersatz für entstandene Schäden zu verlangen. Setzt der Kunde Dritte ein, um seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist ihm deren Verschulden zuzurechnen.
Montagen. Werden Montagen von uns angeboten so behalten wir uns das Recht vor, eine von uns ausgewählte konzessionierte Elektromontagefirma damit zu beauftragen. Der Stundensatz beträgt jedenfalls pro Monteur €60,--/h netto. Vorher nicht ersichtliche und abschätzbare Mehraufwände und Erschwernisse die zur angebotenen Montagezeit hinzukommen werden separat zusätzlich verrechnet. Materialien die zur Hilfeleistung der Montage unerlässlich sind, oder dazu dienen die Arbeitszeit um mehr als die Kosten des Material zu verkürzen werden an den Kunden weiterverrechnet. Bei Montagen durch uns oder einer von uns engagierten Firma gelten die selben Gewärhleistungs- und Garantiekonditionen (ab Werk) wie oben angegeben. Die Montage wird separat behandelt, kann aber von uns auf der selben Rechnung ausgewiesen werden. Ausnahmen aus dieser Regelung sind seitens des Kunden vorab mit der Fa. KornLeuchter abzuklären.
Montagen. 1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbei- ten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für Elektro- werkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 (zwei) Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutre- ten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käu- fers/Auftraggebers zulässig.
Montagen. Werden in einem Werk des AG Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchge- führt, so gelten hierfür die Bedingungen für die Arbeit von Fremdfirmen an Standorten des AG oder dessen verbundener Unternehmen (abrufbar unter xxx.xxxxxxxxxx.xxx).
Montagen. 1) Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von uns gestellt. Auf Anforderung werden bauseits genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung bereitgestellt. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderer Vereinbarung.
2) Zu unseren Leistungen gehören nicht das Abladen von LKW oder Waggon, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten, einschl. des Vergießens der Ankerlöcher, die Gestellung von Gerüsten, sowie bei elektrisch betriebenen Toren die Elektro-Installtaion bzw. Elektroanschlüsse.
3) Etwa erforderliche Aussparungen bzw. Ankerplatten müssen nach unseren Angaben oder Zeichnungen vor Beginn der Monta- gearbeiten bauseits vorbereitet sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Der Abnehmer oder Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle notwendigen Vorbereitungen wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, dass die Fußböden begehbar und ausreichen belastbar sind. Im Torbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten. Etwaige Warte- und Ausfallzeiten, die aus oben erwähnten Gründen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.
4) Der Montageplatz muss ausgerüstet sein mit 380 Volt-Zuleitungen mit CEE-Steckdose gesichert mit mindestens 16 Amp., die nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Toröffnung entfernt sein darf.
5) Der Besteller hat unser Montagepersonal gegebenenfalls über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, z. B. Vor- schriften bzgl. Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil wir, bzw. unsere Gehilfen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben, Schäden beim Besteller oder bei Dritten, dann ist der Besteller zur Freistellung von diesen Schäden verpflichtet.
6) Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur von uns mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendigter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung besonders zu vermerken.
7) Bei Verstoß gegen ...
Montagen. Es wird anerkannt, dass etwaige bestellte Montagearbeiten zwar auf Rechnung der ME HWS, jedoch von, von der ME HWS beauftragten, Subunternehmen durchgeführt werden. Diese sind, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, nicht inkassoberechtigt. Bei Eigenmontage des Käufers/der Käuferin oder durch, vom Käufer/der Käuferin direkt beauftragten, Unternehmen haftet die ME HWS nicht für die ordnungsgemäße Durchführung.
Montagen. Montagen haben gemäß unseren Montageanleitungen zu erfolgen. Unsere Haftung erstreckt sich in diesem Fall ausschließlich auf die von uns gelieferten Teile sowie die von uns geleistete Arbeit.
Montagen. Der AN verpflichtet sich zur sach-, fach- und termingerechten Durchführung der Lieferungen und Leistungen gemäß der Bestellung. Falls die zu montierenden Bauteile vom AG beigestellt werden, stellt letzterer auch die Montagedokumentation bei. Das vom AN eingesetzte Personal muss den Anforderungen des Auftrages entsprechend qualifiziert, ausgebildet und erfahren sein, worüber Nachweis zu führen ist. Nach Meinung des AG oder des EA nicht entsprechendes Personal muss vom AN unverzüglich durch Personal mit der gemäß Bestellung geforderten Qualifikation ersetzt werden, andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN geeignetes Personal zu beschaffen und einzusetzen. Dies entbindet den AN nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen. Die Kosten für einen derartigen Austausch trägt der AN. Alle Montagearbeiten sind von Arbeitskräften durchzuführen, die über die entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen verfügen. Dem AG sind vor Arbeitsbeginn durch den AN die entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen vorzulegen für den Fall, dass der AN oder dessen Subunternehmer Arbeitskräfte einsetzen, die nicht aus dem 1.) (EU-) Inland stammen (für Baustellen, die in einem EU-Staat liegen) oder 2.) Staat stammen, in dem sich die Baustelle befindet (für Baustellen, die außerhalb der EU liegen). Weiterhin hat der AN dem AG vor Arbeitsbeginn den Nachweis zu erbringen, dass er für das Einsatzland alle gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungen und Genehmigungen besitzt, insbesondere, Gewerbeberechtigungen, Zulassungen, Sozialversicherungen, etc. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich der AG sämtliche Rechte und Ansprüche, insbesondere sofortigen Vertragsrücktritt, Vertragsstrafen- und Schadenersatzansprüche, Einbehalte von Zahlungen und Ziehung von Bankgarantien vor.
Montagen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Montagen, deren Vergütung gegen besondere Berechnung entsprechend unseren Montagesätzen erfolgt. Hierzu erforderliche Hilfskräfte und Geräte sind vom Besteller kostenlos nach Absprache zu stellen.
Montagen a) Basis der Kalkulation sind die SIGMA zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bzw. Auftragsannahme vorliegenden Anforderungsprofile, Informationen, Ausschreibungsunterlagen, Pläne und Zeichnungen
b) Zu erstellende Detailplanungen sind Gegenstand einer separaten Beauftragung. Sofern sie vor Gesamtbeauftragung benötigt werden, sind sie kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem gewünschten Planungsumfang. Im Zuge einer Gesamtbeauftragung werden von SIGMA sämtliche Detail-planungen zu baulichen Voraussetzungen, sowie die Abstimmung der technischen Schnittstellen zu anderen Gewerken, erstellt bzw. vorgenommen.
c) Die angebotenen, bzw. beauftragender Arbeitszeiten setzen einen ungehinderten und kontinuierlichen Montageverlauf voraus, alle besprochenen bauseitigen Leistungen müssen zu dem abgestimmten Montagetermin erledigt und SIGMA ein ungehinderter Zugang zum Montageort gewährt werden.
d) Für alle gelieferten Geräte bzw. alle gelieferten Produkte sind, soweit erforderlich, bauseitig Stromanschlüsse an den jeweiligen Montageorten zu schaffen. In Verbindung mit einer Mediensteuerung und Einbindung von Raumfunktionen ist eine Schnittstelle zwischen Medientechnik und Elektrotechnik seitens der Haustechnik abzustimmen bzw. bereitzustellen.
e) Einweisungen setzen die Anwesenheit der verantwortlichen Personen zum verabredeten Zeitpunkt voraus und beinhalten, sofern nicht anders vereinbart, eine Einweisung in die normale und tägliche Benutzung der Präsentationstechnik. Darüber hinausgehende Schulungen für komplexere Systeme wie z.B. Videokonferenzanlagen, Mediensteuerungen etc., müssen gesondert angefordert und beauftragt werden.
f) Zur Montage von elektronischen Geräten, insbesondere Projektoren und dazugehörige optische Einrichtungen, müssen die Räume staubfrei sein.
g) Bei der Montage von Lichtbildwänden ist auf die bauseitige Schaffung einer Revisionsmöglichkeit zu achten.
h) In der Angebots- bzw. Auftragssumme sind grundsätzlich keine Kosten enthalten, die erst im Zuge der Installation durch bauseitige Mängel / Veränderungen auftreten, oder sich durch Änderungswünsche seitens des Auftraggebers währen der Installationsphase ergeben. Die hierdurch entstehenden Mehrleistungen an Material und/oder Personal wird SIGMA zu den vereinbarten Sätzen berechnen.
i) Für alle mechanischen Befestigungen wird ein tragfähiger Untergrund vorausgesetzt.
j) Zusatzleistungen an Material und/oder Personal sind gesondert zu beauftragen und werden separat abgerechnet.
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