Common use of Nachbetreuung Clause in Contracts

Nachbetreuung. Der Leistungserbringer gewährleistet die Nachbetreuung, Instandhaltung und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen unter Beach- tung der einschlägigen Bestimmungen gemäß den Vorgaben des Herstellers. Der Leistungserbringer führt die erforderliche Nachbetreuung (insbesondere Klärung ggf. auftretender Fragen des Versicherten, Nachanpassung des Hilfsmittels) durch. Sollte bei der Nachbetreuung oder aufgrund einer Reklamation eine erneute Bedarfsfeststel- lung notwendig sein, so erfolgt diese erneut gemäß Punkt 4.2. Der Leistungserbringer führt hierzu die erneute Bedarfsfeststellung durch. Die Bedarfsfest- stellung kann telefonisch vorgenommen werden. Ist jedoch auf Grund der individuellen Ver- sorgung bzw. des Krankheitsbildes des Versicherten eine Bedarfsfeststellung vor Ort beim Versicherten zwingend erforderlich, ist diese nach vorheriger Terminabsprache in der Häus- lichkeit des Versicherten persönlich durchzuführen. Hausbesuche bzw. persönliche Beratun- gen „vor Ort“ sind nicht durchzuführen, wenn der Versicherte keinen Besuch wünscht. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Ihm wird freigestellt, wie er diese Dokumentation führt.

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Nachbetreuung. Der Leistungserbringer gewährleistet die Nachbetreuung, Instandhaltung und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen unter Beach- tung der einschlägigen Bestimmungen gemäß den Vorgaben des Herstellers. Der Leistungserbringer führt die erforderliche Nachbetreuung (insbesondere Klärung ggf. auftretender Fragen des Versicherten, ggf. Nachanpassung des Hilfsmittels) durch. Sollte bei der Nachbetreuung oder aufgrund einer Reklamation eine erneute Bedarfsfeststel- lung notwendig oder erneute Erhebung des Dekubitusstatus erforderlich sein, so erfolgt diese erneut gemäß Punkt 4.24.3. Der Leistungserbringer führt hierzu die erneute Bedarfsfeststellung oder Erhebung des De- kubitusstatus durch. Die Bedarfsfest- stellung Bedarfsfeststellung/Erhebung des Dekubitusstatus kann telefonisch vorgenommen werden. Ist jedoch auf Grund der individuellen Ver- sorgung Versorgung bzw. des Krankheitsbildes Krank- heitsbildes des Versicherten eine Bedarfsfeststellung Bedarfsfeststellung/Erhebung des Dekubitusstatus vor Ort beim Versicherten zwingend erforderlich, ist diese nach vorheriger Terminabsprache in der Häus- lichkeit Häuslichkeit des Versicherten persönlich durchzuführen. Hausbesuche bzw. persönliche Beratun- gen Be- ratungen „vor Ort“ sind nicht durchzuführen, wenn der Versicherte keinen Besuch wünscht. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Ihm wird freigestellt, wie er diese Dokumentation führt.

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Nachbetreuung. Der Leistungserbringer gewährleistet die Nachbetreuung, Instandhaltung und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen unter Beach- tung der einschlägigen Bestimmungen gemäß den Vorgaben des Herstellers. Der Leistungserbringer führt die erforderliche Nachbetreuung (insbesondere Klärung ggf. auftretender Fragen des Versicherten, Nachanpassung des Hilfsmittels) durch. Sollte bei der Nachbetreuung oder aufgrund einer Reklamation eine erneute Bedarfsfeststel- lung notwendig oder erneute Erhebung des Dekubitusstatus erforderlich sein, so erfolgt diese erneut gemäß Punkt 4.24.2f. Der Leistungserbringer führt hierzu die erneute Bedarfsfeststellung oder Erhebung des De- kubitusstatus durch. Die Bedarfsfest- stellung Bedarfsfeststellung/Erhebung des Dekubitusstatus kann telefonisch vorgenommen werden. Ist jedoch auf Grund der individuellen Ver- sorgung Versorgung bzw. des Krankheitsbildes Krank- heitsbildes des Versicherten eine Bedarfsfeststellung Bedarfsfeststellung/Erhebung des Dekubitusstatus vor Ort beim Versicherten zwingend erforderlich, ist diese nach vorheriger Terminabsprache in der Häus- lichkeit Häuslichkeit des Versicherten persönlich durchzuführen. Hausbesuche bzw. persönliche Beratun- gen Be- ratungen „vor Ort“ sind nicht durchzuführen, wenn der Versicherte keinen Besuch wünscht. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Ihm wird freigestellt, wie er diese Dokumentation führt.

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