Nachsorge Musterklauseln

Nachsorge. Die Nachsorge soll vorzugsweise die physische und psychische Gesundung sowie die psy- chosoziale Rehabilitation unterstützen und ist nicht nur als Verlaufskontrolle oder Nachbeobachtung der Erkrankung zu verstehen. Sie ist symptom- und risikoorientiert zu konzipieren und den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen anzupassen. Weitere Ziele der Nachsorge sind: • das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs (siehe Nummer 1.6.1) bzw. eines kontralateralen Tumors, • die Unterstützung der Patientin in der Umsetzung der empfohlenen und vereinbarten Therapie und • die Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen sowie das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der Therapie. Die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen in der Regel in den ersten drei Jahren vierteljährlich, sowie im vierten und fünften Jahr halbjährlich, danach jährlich. Abhängig von den Erfordernissen der Situation und der psychosozialen Betreuung kann eine häufigere ärztliche Betreuung stattfinden. Die Dokumentation im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt bei Patientinnen mit Einschreibung aufgrund eines Primärtumors, eines lokoregionären Rezidivs oder eines kontralateralen Brustkrebses innerhalb der ersten fünf Jahre nach histologischer Sicherung mindestens jedes zweite Quartal. Tritt innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach histologischer Sicherung kein neues Ereignis (lokoregionäres Rezidiv, kontralateraler Tumor) auf, erfolgt die Dokumentation ab dem sechsten Jahr mindestens jedes vierte Quartal. Bei Auftreten eines neuen Ereignisses (lokoregionäres Rezidiv, kontralateraler Tumor) erfolgt die Dokumentation innerhalb der nachfolgenden fünf Jahre nach histologischer Sicherung des jeweils neu aufgetretenen Ereignisses mindestens jedes zweite Quartal. Abweichend davon werden Patientinnen mit Einschreibung wegen Fernmetastasen oder im Verlauf einer bestehenden Teilnahme auftretender Fernmetastasen über den gesamten Teilnahmezeitraum ab der diagnostischen Sicherung der Fernmetastasen mindestens jedes zweite Quartal dokumentiert. Bei allen teilnehmenden Patientinnen können im individuellen Fall kürzere Abstände gewählt werden. Die Nachsorge umfasst mindestens Anamnese, körperliche Untersuchung (einschließlich Untersuchung der Mammae, der Thoraxwand und der lokoregionalen Lymphabflusswege) und Information/Beratung/Aufklärung. Dies umfasst auch das Ansprechen des Themas „Sexualität“. Es sollte in der Regel einmal jährlich eine Mammographie erfolgen (nach brusterhaltend...
Nachsorge. 1Nach Abschluss der Primärbehandlung, spätestens sechs Monate nach histologischer Sicherung der Diagnose, soll die Nachsorge beginnen. 2Die Nachsorge soll vorzugsweise die physische und psychische Gesundung sowie die psy- chosoziale Rehabilitation unterstützen und ist nicht nur als Verlaufskontrolle oder Nachbeobachtung der Erkrankung zu verstehen. 3Ein weiteres Ziel der Nachsorge ist das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs (siehe Ziffer I 1.6.1) bzw. eines kontralateralen Tumors und das Erkennen von Folgeerscheinungen der Primärtherapie. 4Die Nachsorge umfasst mindestens Anamnese, körperliche Untersuchung (einschließlich klinischer Tastuntersuchung der Thoraxwand und sämtlicher Lymphabflusswege) und Aufklärung / Information. 5Sie ist symptom- und risikoorientiert zu konzipieren und den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen anzupassen. 6Die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen in der Regel halbjährlich. 7Abhängig von den Erfor- dernissen der Situation und der psychosozialen Betreuung hat die Patientin jederzeit die Möglichkeit, sich in ärztliche Betreuung zu begeben. 8Es sollte in der Regel mindestens einmal jährlich eine Mammographie erfolgen (nach brusterhaltender Therapie beidseits, nach Mastektomie auf der kontralateralen Seite), in bestimmten Fällen können häufigere Kontrollen notwendig werden. 9Die Dokumentation erfolgt grundsätzlich jedes zweite Quartal. 10Abweichend davon können im individuellen Fall kürzere, quartalsweise Abstände gewählt werden.
Nachsorge. Nachsorge soll die während der Ambulanten Vorsorgeleistung erreichten Fortschritte dauerhaft sichern. Nach Abschluß einer Ambulanten Vorsorgeleistung sollen die Patienten besser motiviert sein, die während der Maßnahme erhaltenen Anregungen zur Gesundheitsförderung oder Selbsthilfe in den eigenen Tagesablauf zu integrieren. Diese Motivation kann durch eine gezielte Nachbetreuung genutzt und dauerhaft gefördert werden. Im Rahmen der Nachsorge sind insbesondere Fragen gesundheitsfördernder Lebensweisen im Alltag, z. B. Weiterführung der ausgewogenen Ernährung, Entspannung, Streßabbau und ausgleichende Gesundheitsgymnastik bzw. Bewegungstherapie von Bedeutung. Entsprechende Verhaltensanweisungen, z. B. besonders auch bei Diabetes, sollte der Kurarzt dem Patienten vermitteln. Im Abschlußgespräch soll der Kurarzt Empfehlungen für eine gesündere Lebensweise geben und auf entsprechende Angebote (z. B. der Krankenkassen) am Wohnort hinweisen. Die mit dem Patienten erarbeiteten Empfehlungen für eine Umsetzung und Weiterführung im Alltag sind im Bericht des Kurarztes dem weiterbehandelnden Arzt des Patienten mitzuteilen, damit durch diese empfohlene Nachsorge der Effekt der ambulanten Vorsorgeleistung zu einem langfristigen Erfolg geführt werden kann. Die Neufassung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Köln/Siegburg, den 28. Mai 2001 Bade-/Kurärzte, die im Rahmen einer ambulanten Kurmedizinischen Behandlung verhaltenspräventive Maßnahmen erbringen und abrechnen wollen, bedürfen einer besonderen Qualifikation nach Maßgabe dieser Anlage.
Nachsorge. Die Nachsorge ermöglicht den Menschen, die die Begleitung des personenorientierten Angebotes nicht mehr benötigen, niedrigschwellige Leistungen im gewohnten Umfeld zu erhalten. Die Nachsorge dient: • der Gewissheit, auf Halt gebende Strukturen auch nach dem Ausscheiden aus der ASP zurückgreifen zu können • der Unterstützung in Krisensituationen
Nachsorge. Wir leisten aus der Nachsorge, wenn ein Unfall zu einer abgerechneten Invalidität nach Ziffer 3.1 und Ziffer 5 von mindestens 40 % führt. Wir bieten nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation folgende Leistungen: - Unterstützung und Kostenübernahme bei der Auswahl geeigneter Sportangebote, - Beratung und Kostenübernahme für Hilfsmittel, wie z. B. Sportprothesen, Rollstühle, Gehhilfen, - Beratung und Kostenübernahme für Hilfsangebote, wie x. X. Xxxxxxxxx, Ernährung, - Beratung und Kostenübernahme zu sonstigen Alter- nativtherapien wie z. B. Schmerztherapien, Traumabe- handlung, - Hilfestellung und Beratung – auch für die Familienan- gehörigen – in allen Fragen zum Thema „Leben mit Be- hinderung“. Wir zahlen für die Nachsorge je Unfallereignis insgesamt bis zu 25.000 Euro.
Nachsorge. Nach Abschluss einer Therapie führen die unmittelbare Füh- rungskraft und ein Mitglied der Arbeitsgruppe Suchtpräven- tion und -hilfe mit der betroffenen Person ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches ist es, die abstinente betroffene Person bei der Wiedereingliederung zu begleiten und zu unterstützen. Die Führungskraft soll dafür Sorge tragen, dass die betroffene Person nach einer ambulanten oder stationären Behandlung wieder voll im Kreis der Kolleginnen und Kollegen integriert wird und in ihren Abstinenzbemühungen von allen akzeptiert wird.
Nachsorge. Die Nachsorge ermöglicht den Menschen, die die Begleitung des personenorientierten Angebotes nicht mehr benötigen, im „vertragsfreien“ Rahmen weiterhin Unterstützung durch den bisherigen oder einen anderen Leistungsanbieter erhalten. Die Nachsorge dient: • der Unterstützung ehemaliger Klientinnen und Klienten in begrenzten Krisen • der Gewissheit, auf Halt gebende Strukturen auch nach dem Ausscheiden aus der ASP zurückgreifen zu können Die Leistungen können im Bedarfsfall auch außerhalb der Begegnungsstätte angeboten werden.
Nachsorge. Konfliktlotsen sind zur Nachsorge nach Abschluss des Konfliktlösungsprozesses (nach Schritt 2 oder Schritt 4) verpflichtet. Es soll nach drei bis sechs Monaten gemeinsam mit den Betroffenen, einzeln oder gemeinsam, geprüft werden, ob die gefundene Lösung nachhaltig tragfähig ist. Wenn die Lösung nicht nachhaltig tragfähig ist, so wird das Konfliktgremium erneut mit dem Fall befasst. Die Konfliktparteien sollen nach Abschluss des Verfahrens anhand eines anonymen Fragebogens (siehe Anhang 9) das Verfahren bewerten. Dadurch soll möglicher Anpassungsbedarf festgestellt werden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und