Inkrafttreten, Kündigung. Die Vereinbarung tritt zum 01. 01. 1996 in Kraft. Sie gilt übergangsweise solange, bis die Bewertung belegärztlicher Tätigkeit im Rahmen eines Gesamtvertrages zwischen der AOK Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin geregelt wird. Die Verein- barung kann von jedem Partner mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. 12. 1996 gekündigt werden. Berlin, den 06.05.1996 Das Kapitel O des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes wurde zum 01.07.1999 geändert. Daher wird die Übergangsvereinbarung vom 06.05.1996 in der Fassung der Ergänzungs- vereinbarung vom 02.12.1996 wie folgt geändert: I. Nr. 3. a) erhält folgende Fassung: „die Leistungen der Kapitel D und S, die Leistungen nach den BMÄ-Nrn. 74, 75, 78 und 119, Pauschalerstattungen des Kapitels U sowie Leistungen nach den Anhängen zu Kapitel O mit 100 % der Vergütungssätze;“ II. Nr. 3 d): Der Wortlaut des ersten Spiegelstrichs entfällt. Nr. 3 c) wird an die Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes angepaßt: III. Nr. 3 c): Die BMÄ-Nrn. 640, 641, 642, 645 und 1441 entfallen. Die Änderungen treten zum 01.07.1999 in Kraft. Berlin, den 29.09.1999
Inkrafttreten, Kündigung. 1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Rahmenvertrag in Kraft.
Inkrafttreten, Kündigung. 32 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Kündigung zum Kurarztvertrag die Anlage 1 zum Kurarztvertrag „Richtlinien zum Inhalt der kurärztlichen Behandlung“
Inkrafttreten, Kündigung. 19 Inkrafttreten § 20 Kündigung
Inkrafttreten, Kündigung. 5 Inkrafttreten § 6 Kündigung
Inkrafttreten, Kündigung. Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sollten Teile dieser Vereinbarung, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 82 NPersVG, nichtig sein, so bleiben die anderen Teile dieser Vereinbarung davon unberührt. Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 4 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden. Die einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gilt § 78 Abs. 4 NPersVG. Lüneburg, den Lüneburg, den Leuphana Universität Lüneburg Leuphana Universität Lüneburg
Inkrafttreten, Kündigung. Die Dienstvereinbarung zur Chancengleichheit von Frau und Mann tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Dienstvereinbarung kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Ver- einbarung weiter. Filderstadt, 06. Juni 2011 gez. gez. Xxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxx
Inkrafttreten, Kündigung. 1. Verträge treten mit der Bereitstellung der Dienstleistung bzw. mit Beginn Erbringung der Leistung in Kraft und werden jeweils für ein Jahr Nutzungsperiode abgeschlossen.
Inkrafttreten, Kündigung. Diese Vereinbarung tritt mit der zuletzt geleisteten Unterschrift in Kraft. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die federführenden Dienststellen gekündigt werden.
Inkrafttreten, Kündigung. Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landkreis Gießen und der Gemeinde XXXXX tritt mit der Unterzeichnung aller Vereinbarungspartner in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Partner ohne Fristvorgabe schriftlich gekündigt werden.