Nachteilsabgeltung. Entfallen Teile der vertraglichen Leistung, so entfällt auch die auf diese entfallende Vergütung. Das Nutzungsrecht an gekaufter Software bzw. Lizenzen – in der zum Kündigungszeitpunkt letzt- gültigen Version – bleibt davon unberührt. Die Kosten auftragsbezogener bereits erbrachter Vorleistungen, die anderweitig nicht zu verwerten sind, werden abgegolten, so- fern sie der Auftragnehmer binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist. Weiter gehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
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Nachteilsabgeltung. Entfallen Teile der vertraglichen Leistung, so entfällt auch die auf diese entfallende Vergütung. Das Nutzungsrecht an gekaufter gekauf- ter Software bzw. Lizenzen – in der zum Kündigungszeitpunkt letzt- gültigen letztgültigen Version – bleibt davon unberührt. Die Kosten auftragsbezogener bereits erbrachter Vorleistungen, die anderweitig nicht zu verwerten sind, werden abgegolten, so- fern sie der Auftragnehmer binnen drei Monaten ab Bekanntgabe Bekanntga- be des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist. Weiter gehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
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