Nahrungsmittelsicherheit Musterklauseln

Nahrungsmittelsicherheit. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren für den menschlichen Verzehr geeignet sind und alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreichs und Eu- ropas in Bezug auf Nahrungsmittelsicherheit und Pflanzenschutz erfüllen. Die Anwendung von Kiesel- gur (quarzhaltigem Staub) nach der Ernte ist für ADM nicht akzeptabel, und so behandelte Waren sind ADM nicht als Teil einer Lieferung anzubieten.
Nahrungsmittelsicherheit. Es ist eine Ver- tragsbedingung, dass der Weizen bei Lieferung alle gültigen Bestimmungen über Nahrungsmittelsicher- heit und Pflanzenschutz des Vereinigten Königreichs und Europas erfüllen muss, und der Verkäufer muss hierüber eine schriftliche Garantie abgeben. Die An- wendung von Kieselgur (quarzhaltigem Staub) nach der Ernte ist für ADM nicht akzeptabel, und so behan- delter Weizen ist ADM nicht als Teil einer Lieferung anzubieten.
Nahrungsmittelsicherheit. Es ist eine Ver- tragsbedingung, dass der Weizen bei Lieferung alle gültigen Bestimmungen über Nahrungsmittelsicher- heit und Pflanzenschutz des Vereinigten Königreichs und Europas erfüllen muss, und der Verkäufer muss hierüber eine schriftliche Garantie abgeben. Die An- wendung von Kieselgur (quarzhaltigem Staub) nach der Ernte ist für ADM nicht akzeptabel, und so behan- delter Weizen ist ADM nicht als Teil einer Lieferung anzubieten. Darüber hinaus muss Weizen, welcher mit Biostimu- lator aus Säugetiergewebe behandelt wurde, nicht als Teil der Lieferung angezeigt werden. Es ist eine Vertragsbedingung, dass der Weizen bei Lieferung keiner Technik zur genetischen Verände- rung gemäß Definition in Artikel 2(2) der Richtlinie 2001/18/EG unterzogen wurde und nicht aus einer sol- chen Technik hervorgegangen ist, und dass der Wei- zen bei Lieferung die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel) und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Orga- nismen) erfüllt. Der Verkäufer muss hierüber eine schriftliche Garantie abgeben. Durch jegliche Verletzung der Bestimmungen dieser Klausel durch den Verkäufer wird ADM dazu berech- tigt, den Weizen zurückzuweisen, woraufhin die Default-Klausel des relevanten GAFTA-Vertrags in der bei Vertragsdatum gültigen Fassung zur Anwen- dung kommt.
Nahrungsmittelsicherheit. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren für den menschlichen Verzehr geeignet sind und alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreichs und Eu- ropas in Bezug auf Nahrungsmittelsicherheit und Pflanzenschutz erfüllen. Die Anwendung von Kiesel- gur (quarzhaltigem Staub) nach der Ernte ist für ADM nicht akzeptabel, und so behandelte Waren sind ADM nicht als Teil einer Lieferung anzubieten. Darüber hinaus muss Weizen, welcher mit Biostimu- lator aus Säugetiergewebe behandelt wurde, nicht als Teil der Lieferung angezeigt werden. ADM wird jegliches Getreide zurückweisen, welches Anzeichen enthält, dass ein Schießen über ihm wäh- rend der Lagerung oder 12 Monate vor der Ernte statt- gefunden hat. Falls Hinweise inklusive Schrot im Ge- treide gefunden werden, wird dies an das entspre- chende Handels-Qualitätssicherungssystem gemeldet und der Verkäufer kann das Recht verlieren Getreide vom betreffenden Farmer oder Lager an ADM wäh- rend der jeweiligen Ernte zu liefern. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Wa- ren keiner Technik zur genetischen Veränderung ge- mäß Definition in Artikel 2(2) der europäischen Richt- linie 2001/18/EG unterzogen wurden und nicht aus ei- ner solchen Technik hervorgegangen sind, und dass die Waren bei Lieferung die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Verordnung über genetisch veränderte Le- bensmittel und Futtermittel) und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (Verordnung über die Rückverfolgbar- keit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen) erfüllen. Der Verkäufer muss den Fahrer darüber unterrichten, dass die Ladefläche des Transportmittels (Zugma- schine bzw. Anhänger) und das vom Boden aus be- dienbare Abdecksystem (easi-sheet) vor der Beladung untersucht werden sollten, um sicherzustellen, dass sie für den Transport von zum menschlichen Verzehr be- stimmten Waren geeignet sind und dass das Transport- mittel in einem sauberen Zustand ist. Der Verkäufer muss am Tag der Lieferung eine TASCC-Genehmi- gung besitzen, und der gelieferte Weizen muss von Lieferanten stammen, die am Tag der Lieferung ak- zeptierte Mitglieder von RED TRACTOR FARM AS- SURANCE ACCS/SQC/FABBL/GENESIS SCOT- TISH QUALITY CEREALS (oder einem gleichwerti- gen System) sind.
Nahrungsmittelsicherheit. Es ist eine Vertragsbedingung, dass der Weizen bei Lieferung alle gültigen Bestimmungen über Nahrungsmittelsicherheit und Pflanzenschutz des Vereinigten Königreichs und Europas erfüllen muss, und der Verkäufer muss hierüber eine schriftliche Garantie abgeben. Die Anwendung von Kieselgur (quarzhaltigem Staub) nach der Ernte ist für ADM

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.