Käufe von Weizen aus dem Vereinigten Königreich durch ADM Milling Limited Musterklauseln

Käufe von Weizen aus dem Vereinigten Königreich durch ADM Milling Limited. Für Käufe von Weizen aus dem Vereinigten Königreich durch ADM Milling Limited gelten die am Datum der Liefe- rung gültigen Bedingungen des Agricultural Indust- ries Confederation (A.I.C.) No. 2 Grain Contract in Bezug auf Menge; Lagerung vor Lieferung; Salmonel- len; höhere Gewalt; Versand; Nichterfüllung; Schieds- verfahren; Fristen für die Beantragung von Schieds- verfahren und Insolvenz, soweit sie mit den nachste- hend aufgeführten Sonderbedingungen vereinbar sind: ADM beachtet den nabim Recommended Code of Practice for Mill Intake, behält sich aber das Recht vor, die Praktiken der Mühlenabnahme in geeigneter Weise zu verändern. Alle Weizenlieferungen sollten aus der Ernte des lau- fenden Jahres stammen. Sorte Nabim- Gruppen 1 und 2 Nabim- Gruppe 3 Nabim- Gruppe 4 Protein (Xxxxx, bezogen auf den Trockenstoff) Min 13 Max 16 Min 10,7 Max 13 Min 10,7 Xxx 00 Xxxxxxx Min 250 Min 180 Min 180 Aussiebungen und Besatz Aussiebungen Max 3% Besatz Max 2% Zusammen Max 3% Härte (SKCS) Min 45 Max 40 Min 45 Gewicht pro Hektoliter Min 76 kg Min 74 kg Min 74 kg
Käufe von Weizen aus dem Vereinigten Königreich durch ADM Milling Limited. Für Käufe von Weizen aus dem Vereinigten Königreich durch ADM Milling Limited gelten die am Datum der Lieferung gültigen Bedingungen des Agricultural Industries Confederation (A.I.C.) No. 2 Grain Contract in Bezug auf Menge; Lagerung vor Lieferung; Salmonellen; höhere Gewalt; Versand; Nichterfüllung; Schiedsverfahren; Fristen für die Beantragung von Schiedsverfahren und Insolvenz, soweit sie mit den nachstehend aufgeführten Sonderbedingungen vereinbar sind: ADM beachtet den nabim Recommended Code of Practice for Mill Intake, behält sich aber das Recht vor, die Praktiken der Mühlenabnahme in geeigneter Weise zu verändern.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen