Namensrecht Musterklauseln

Namensrecht. Videotafel / Sponsoringleistungen der Allianz Deutschland AG Beschlußvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Beschlußantrag:
Namensrecht. Die Verwaltung hat intensive Gespräche mit verschiedenen Interessenten geführt. Das Angebot der Xxxxxxxxx Xxxxxx KG hat sich dabei als das wirtschaftlichste erwiesen. Mit Scharr konnte ein traditionsreiches inhabergeführtes mittelständisches Familienunternehmen mit starker Verwurzelung in Stuttgart als Namensgeber für diese wichtige neue Einrichtung in Stuttgart gewonnen werden. Dies unterstreicht und ergänzt das vielfältige gesellschaftliche Engagement des Unternehmens in unserer Stadt. Das bald 130 Jahre alte Stuttgarter Unternehmen beschäftigt über 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Sportveranstaltungshalle wird auf die Dauer von 10 Jahren bis einschließlich 30. Juni 2021 als „SCHARRENA Stuttgart “ benannt. Scharr erhält die Option, die Namensgebung um 5 Jahre bis einschließlich 30. Juni 2026 zu verlängern. Für die Namensgebung leistet Scharr jährliche Zahlungen an die Stadt von 00.000 € in den ersten fünf Jahren (bis 30. Juni 2016) und von 00.000 € in den zweiten fünf Jahren (1. Juli 2016 bis 30. Juni 2021). Wird von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht, erhöhen sich die Zahlungen im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2026 auf 000.000 € jährlich. Die Zahlungen werden halbjährlich im Voraus geleistet und verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Scharr trägt die aus der Benennung der Halle entstehenden finanziellen Aufwendungen (insb. für die Herstellung und Anbringung der Schriftzüge/Logos). Die Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der Veranstaltungen in der Halle und der Ligazugehörigkeit der dort spielenden Mannschaften. Allerdings kann Scharr die Vereinbarung vorzeitig beenden, wenn die Geschäftsgrundlage entfällt, weil dauerhaft kein öffentlicher Spielbetrieb in der Halle mehr stattfindet. Scharr erhält das Recht, zwei Schriftzüge/Logos an der Außenfassade der Halle über den beiden Zugangsbereichen anzubringen. Weitere Darstellungsmöglichkeiten für das Namensrecht bestehen in den beiden Zugangsbereichen/Foyers. Des Weiteren kann im Innenraum der Halle ein Schriftzug am oberen Rand der Regiekabine (Haupttribünenseite) sowie jeweils ein Schriftzug mit dem Namen der Halle über der Westtribüne und auf der Videotafel angebracht werden. Im Innenraum der Sportveranstaltungshalle ist der Einbau einer Videotafel vorgesehen, um die Vermarktungsmöglichkeiten der Nutzer zu optimieren. Die Beschaffung selbst wird durch die Stadion KG erfolgen. Im Baubudget der Sportveranstaltungshalle sind hierfür 00.000 € enthalten. Auf Grund der Erfahrunge...
Namensrecht. Bei der Benennung der Treuhandstiftung handelt es sich nicht um einen Namen im Rechtssinne, da ein solcher nur von selbstständigen Personen oder Personenvereinigungen getragen werden kann. Die Bezeichnung, die eine Treuhand- stiftung führt, kennzeichnet daher grundsätzlich nicht mehr als das Rechtsverhältnis zwischen Stifter und Treuhänder. Man kann dieses Verhältnis allerdings als besondere Ge- schäftsbezeichnung einordnen, die ebenfalls dem Schutz nach § 12 BGB unterliegt.46 Der Treuhänder kann daher die unbefugte Verwendung der Bezeichnung der Stiftung durch Dritte unterbinden. Ganz allgemein spielt das Namensrecht im Stiftungswesen eine immer größere Rolle47, was einerseits mit dem gesteiger- ten Interesse der Stiftungen an einer wirksamen Öffentlich- keitsarbeit, andererseits aber auch mit dem immer häufiger zu findenden Ansatz der Spendensammelstiftungen zusam- menhängt. Spendensammelstiftungen sind relativ häufig als Treuhandstiftung konzipiert, da ihnen vielfach das von der Stiftungsbehörde für die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig geforderte Mindestvermögen fehlt. Hat sich eine Stiftung durch ihre Arbeit erst einmal einen guten Namen gemacht und auf dieser Grundlage erfolgreich um Spenden geworben, so ist der Name der Stiftung von besonderem Wert, dessen Schutz für die Treuhandstiftung sogar von zen- traler Bedeutung werden kann.
Namensrecht. Wiederannahme eines früheren Namens

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  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T.W.O. Technische Werke Osning GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxx [Xxxxx.], E-Mail: xxxx@xxx.xx, Tel.: 00000 000-0, Fax: 00000 000-000) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Auskunftsrecht Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

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  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.