Common use of Naturereignisse Clause in Contracts

Naturereignisse. Versicherungsbedingungen - S. 24 von 39 Die Gesellschaft entschädigt unmittelbare Sachschäden, die am in der Police angegebenen Fahrzeug, auch wenn dieses stillsteht, infolge von Tornado, Hurrikan, Über- schwemmung, Hochwasser, Hagel, Lawinen, zufälligen Schneelawinen, Sturm, Zyklon, Taifun, Berg- und/oder Er- drutschen, Meteoriteneinschlag entstehen, vorausgesetzt diese Wetterereignisse sind so stark, dass ihre Auswirkun- gen an mehreren Fahrzeugen auftreten. Der Versicherungs- schutz ist außerdem wirksam im Fall des Zusammenpralls mit Wildtieren in für den Verkehr zugelassenen Bereichen bis in Höhe von 3.000 Euro und auf jeden Fall innerhalb des Marktwertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenfal- les, vorausgesetzt das zufällige Ereignis wird von den Be- hörden am Ort seines Eintretens aufgenommen. Unbescha- det der in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ vorgesehenen Ausschlüsse ist der Versicherungsschutz nicht wirksam für Schäden durch Abkommen von der Fahr- bahn, Überschlagen oder darauf folgende Kollision des versicherten Fahrzeugs, sofern diese nicht unmittelbar mit dem Zusammenprall mit dem Wildtier zusammenhängen. Enthalten sind: der Bedingung, dass ihr Wert - falls sie „nicht serienmä- ßig“ sind - zu den anderen eventuellen Sonderausstat- tungen hinzugerechnet und in das im Versicherungs- vertrag vorgesehene Feld „Sonderausstattungen und nicht serienmäßiges Zubehör“ eingetragen wird.

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Naturereignisse. Versicherungsbedingungen - S. 24 von 39 Die Gesellschaft entschädigt unmittelbare Sachschäden, die am in der Police angegebenen Fahrzeug, auch wenn dieses stillsteht, infolge von Tornado, Hurrikan, Über- schwemmung, Hochwasser, Hagel, Lawinen, zufälligen Schneelawinen, Sturm, Zyklon, Taifun, Berg- und/oder Er- drutschen, Meteoriteneinschlag entstehen, vorausgesetzt diese Wetterereignisse sind so stark, dass ihre Auswirkun- gen an mehreren Fahrzeugen auftreten. Der Versicherungs- schutz ist außerdem wirksam im Fall des Zusammenpralls mit Wildtieren in für den Verkehr zugelassenen Bereichen bis in Höhe von 3.000 Euro und auf jeden Fall innerhalb des Marktwertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenfal- les, vorausgesetzt das zufällige Ereignis wird von den Be- hörden am Ort seines Eintretens aufgenommen. Unbescha- det der in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ vorgesehenen Ausschlüsse ist der Versicherungsschutz nicht wirksam für Schäden durch Abkommen von der Fahr- bahn, Überschlagen oder darauf folgende Kollision des versicherten Fahrzeugs, sofern diese nicht unmittelbar mit dem Zusammenprall mit dem Wildtier zusammenhängen. Enthalten sind: der Bedingung, dass ihr Wert - falls sie „nicht serienmä- ßig“ sind - zu den anderen eventuellen Sonderausstat- tungen hinzugerechnet und in das im Versicherungs- vertrag vorgesehene Feld „Sonderausstattungen und nicht serienmäßiges Zubehör“ eingetragen wird.

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