Nebenbestimmungen zum Denkmalschutz Musterklauseln

Nebenbestimmungen zum Denkmalschutz. 4.1. Die Antragstellerin hat die Vorlandabgrabungen mit Hilfe eines Hydraulikbaggers mit schwenkbarer, zahnloser Grabenräumschaufel und in Begleitung einer archäologisch qualifizierten Fachkraft durchzuführen, wobei die Beauftragung der Fachkraft durch die Antragstellerin zu erfolgen hat und vorab mit der zust. Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen ist. Bei den Abgrabungen gelten die Grabungsstandards des Verbandes der Landesarchäologen und die Dokumentationsrichtlinien der Region Hannover, Ar- chäologische Denkmalpflege, in der jeweils aktuellen Fassung.
Nebenbestimmungen zum Denkmalschutz. 8.1 Die Baumaßnahme ist archäologisch zu begleiten. Alternativ hierzu kann vor Beginn der Baumaßnahme eine archäologische Sondierung durchgeführt werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Mindestlohn 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unter- lagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Un- bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozial- kasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 121768 % 0,35 % Summe 121768 0,35 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1607407 4,65 % Summe 1607407 4,65 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -