Planfeststellung Musterklauseln

Planfeststellung. 1. Auf Antrag der Firma Trans Europa Naturgas-Pipeline GmbH & Co. KG, vertre- ten durch die Geschäftsführung, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxx wird der Plan zum Neubau und zum Betrieb der Gashochdruckleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70) im Abschnitt von der Verdichter- station Mittelbrunn bis zum Netzanschlusspunkt Klingenmünster in der Fassung der 1. Planänderung unter den im Abschnitt III enthaltenen Nebenbestimmun- gen festgestellt. Die Planfeststellung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 und Abs. 5 i.V.m. § 43a bis § 43i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 1 Abs. 1 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland- Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der festgestellte Plan umfasst folgende Maßnahmen:
Planfeststellung. Der Plan für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Xxxxxxxx- haven nach Etzel wird gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversor- gung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)1 §43 Absatz 2 Nr. 1 EnWG, § 43 Abs. 4 i.V.m § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und i.V.m. § 1 ff. des Niedersäch- sischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG), i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Geset- zes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungs- gesetz – LNGG) und den §§ 3, 4, 8, 10, 11, 12 und 13 LNGG mit den in diesem Plan- feststellungsbeschluss aufgeführten Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestim- mungen auf Antrag der Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen – Vorhabenträgerin , Trägerin des Vorhabens, TdV – vom 29. April 2022 festgestellt. Soweit der diesem Beschluss zugrundliegende Plan voraussetzt, dass in Eigentums- rechte Dritter eingegriffen wird, ist dieser Eingriff zulässig. Der festgestellte Plan ist ei- nem etwaigen Enteignungsverfahren zugrunde zu legen (§ 45 Abs. 2 EnWG). Mit der Bestandskraft dieser Planfeststellung erlischt die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 44c EnWG vom 24.06.2022 (Az. L1.4/L67301/01-32_07/2022- 0010/002). Soweit die Regelungen dieser Planfeststellung den Regelungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 44c EnWG vom 24.06.2022 (Az. L1.4/L67301/01- 32_07/2022-0010/002) widersprechen, gehen diese Regelungen den Regelungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns vor. Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger der Vorhaben- trägerin.
Planfeststellung. Die Spree-Oder-Wasserstraße ist eine Bundeswasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet und einschließlich des im Geltungsbereich befindlichen Uferrandstreifens planfest- gestellt ist. Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz ist insbesondere für die Errichtung von Anlagen Dritter, wie z.B. Steganlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung, Anlegestellen für den Fährverkehr oder für die Fahrgastschifffahrt, für Uferbefestigungen und Einleitungen ins Gewässer ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Planfeststellung. Der Plan für den Hochwasserschutz im Bereich Silbernkamp in Neustadt am Rüben- berge wird auf Antrag der Stadt Neustadt am Rübenberge vom 13.05.2019 gemäß § 12 NDG, §§ 68 ff. WHG, §§ 107 ff. NWG und § 1 NVwVfG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.
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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.