Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits inner- halb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Flexibler Arbeitszeiten Für Ältere Beschäftigte, Tarifvertrag
Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäfti- gungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen Be- schäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits inner- halb innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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Samples: Tarifvertrag
Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Sozialgesetz- buch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen selbst- ständigen Tätigkeiten sind bereits inner- halb innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt wordenwor- den. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben blei- ben unberührt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Flexibler Arbeitszeiten Für Ältere Beschäftigte
Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte 1Mitarbeitende dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäf- tigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten sind bereits inner- halb innerhalb der letzten 5 fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen Arbeitsrechts- regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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Samples: Altersteilzeitordnung