Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen. 2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich der Kostenfestsetzung ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1. 2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 berechtigt. 2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen. 2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2. 2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten werden. 2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet unbescha- det seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten betriebsbe- dingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netz- anschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität über- schritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapa- zität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. 2.1 Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (NetzanschlusskapazitätNetzanschluss- kapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. 2.2 Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar zumut- bar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung Än- derung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weite- ren Baukostenzuschusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. 2.3 Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung Ab- mahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung Tren- nung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. 2.4 Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzan- schlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich AnlagenAn- lagen.
2.5. 2.5 Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders aus- drücklich anders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. 2.6 Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität über- schritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukos- tenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. 2.7 Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung Anschluss- nutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziff. 17.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung oder bei Verweigerung der Zahlung der Vertragsstrafe ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung Unter- brechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.22.2 und die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 17.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten betriebsbe- dingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netz- anschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität über- schritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzuschusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapa- zität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berück- sichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich einvernehm- lich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzan- schlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzan- schlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukos- tenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten betriebsbe- dingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschluss- kapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.13.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich einschließ- lich Anlagen.
2.23.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung Vorausset- zung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.33.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapa- zität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.43.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät ge- meinsame Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.53.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit so- weit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.63.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig zu- lässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer An- schlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen jeweili- gen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzan- schlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maß- gabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.73.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer Anschlussneh- mer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger zu- lässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (NetzanschlusskapazitätNetzan- schlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche einver- nehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzuschusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten Netz- anschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Netzanschlusskapazität über- schritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziff. 17.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung oder bei Verweigerung der Zahlung der Vertragsstrafe ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung Unter- brechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich ein- schließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot Überschreitungsver- bot nach Ziffer 2.22 und die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 17.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder o- der für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich mög- lich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen ein- zelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzan- schlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte ge- meinsame Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschluss- kapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätverein- barte Netzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (NetzanschlusskapazitätNetzanschlusska- pazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers An- schlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukos- tenzuschusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung Abmah- nung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzan- schlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich AnlagenAnla- gen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders ausdrück- lich anders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber Netzbe- treiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses Netzanschlus- ses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netz- anschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung vereinbart sein kann.
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Samples: Netzanschlussvertrag Gas
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität erhöhenNetzanschlusskapazität erhö- hen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzuschusses nach Ziffer 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten Netzan- schlusskosten nach Ziff. Ziffer 3.1.
2.3. Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziffer 17.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung trotz Abmahnung oder bei Verweigerung der Vertragsstrafe ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 Ziffer 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschluss- nutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 Ziffer 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls ebenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders geregeltanders ge- regelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.22.2 und die Vertragsstrafenrege- lung nach Ziffer 17.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte gemeinsame vereinbarte gemein- same Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue vorzuhaltende Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netz- anschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Zif- fer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusska- pazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.52.4. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.62.5. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten betriebsbe- dingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netz- anschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität über- schritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapa- zität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.72.6. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziff. 17.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung oder bei Verweigerung der Zahlung der Vertragsstrafe ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung Unter- brechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.22. und die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 17.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten betriebsbe- dingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netz- anschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität über- schritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapa- zität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (NetzanschlusskapazitätNetzan- schlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche einver- nehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzuschusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten Netz- anschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung Unter- brechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich ein- schließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot Überschreitungsver- bot nach Ziffer 2.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder o- der für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich mög- lich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität Netzan- schlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen ein- zelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzan- schlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte ge- meinsame Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschluss- kapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätverein- barte Netzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziff. 17.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.22.2 und die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 17.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten betriebsbe- dingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschluss- kapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
1 Dieser Einschub ist wichtig für den Fall, dass das Eigentum am Grundstück/Gebäude wechselt und damit die Zustimmung des bisherigen Ei- gentümers obsolet wird.
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Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich Netzanschlussvertragseinschließlich der Kostenfestsetzung ggfin Form eines weiteren Baukostenzuschusses nach Ziffer 4.4. sowie gegebenenfalls weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. Ziffer 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 Ziffer 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. gegebenenfalls zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 Ziffer 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1.
2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet unbe- schadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie so- wie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 11.3 berechtigt.
2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls gegebe- nenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendentspre- chend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2.
2.6. 2.2 Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität Netzanschlusskapazi- tät nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen Grün- den unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte verein- barte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse Netzan- schlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue Netzanschlusskapazität insge- samt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukosten- zuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.72.6. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung Wirkleistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich Netzanschlussvertrags einschließlich der Kostenfestsetzung ggf. in Form eines weiteren Baukostenzuschusses nach Ziffer 4.4 sowie gegebenenfalls weiterer Netzanschlusskosten nach ZiffZiffer
3.1. 3.1.
2.3Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziffer 18.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität mehrmals auftretenden unberechtigten Leistungserhöhung trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 Ziffer 11.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. gegebenenfalls zur Trennung der Gasanlage elektrischen Anlage vom Netz nach Ziff. 10.3 Ziffer 11.3 berechtigt.
2.42.3. Eine Die dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls ebenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.52.4. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fallgelten, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendauch für die gemeinsame Netzanschlusskapazität. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.22.2 und die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 18.2.
2.62.5. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber Netzbetreiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue vorzuhaltende Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, kann vom Netzbetreiber insoweit ein weiterer Baukostenzuschuss nach Maßgabe von Ziffer 4.4 verlangt werden.
2.72.6. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kannNetzanschlusskapazität.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung Wirkleistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität Wirkleistung in kW darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber die FBG – soweit ihm ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität Wirkleistung in kW erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich Netzanschlussvertrags einschließlich der Kostenfestsetzung ggfund der Übernahme durch den Anschlussnehmer. weiterer Netzanschlusskosten nach ZiffDies schließt auch die Kosten des Umbaus von Messeinrichtungen ein. 3.1.
2.3Diesbezüglich sind die Eigentumsverhältnisse der Messeinrichtungen zu beachten. Wurde ohne eine solche Vereinbarung die vereinbarte Wirkleistung überschritten (unberechtigte Leistungserhöhung), gilt Ziffer 16.2 (Vertragsstrafe). Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität mehrmals auftretenden unberechtigten Leistungserhöhung trotz Abmahnung oder bei Verweigerung der Vertragsstrafe ist der Netzbetreiber die FBG unbeschadet seiner ihrer Rechte aus Ziff. Ziffer 10.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage elektrischen Anlage vom Netz nach Ziff. Ziffer 10.3 berechtigt.
2.42.3. Eine Die dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät Netzanschlusskapazität ergibt sich gegebenenfalls ebenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen.
2.52.4. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fallgelten, soweit nicht ausdrücklich an- ders anders geregelt, entsprechendauch für die gemeinsame Netzanschlusskapazität. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.22.2 und die Vertragsstrafenregleung nach Ziffer 16.2.
2.62.5. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber die FBG aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte vereinbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber von der FBG und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität Netzanschlusskapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität Netzanschlusskapazität überschritten werden. Soll die neue vorzuhaltene Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die bisherige gemeinsame Netzanschlusskapazität, können von der FBG die entsprechenden Kosten vom Anschlussnehmer verlangt werden.
2.72.6. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber der FBG und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kannNetzanschlusskapazität.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung