Common use of Netzanschlusskapazität Clause in Contracts

Netzanschlusskapazität. 4.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie bis zur Höhe des in dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur Verfügung. 4.2. Die am Netzanschluss in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Leistungsfaktor (cos ϕ) sein. 4.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazität. 4.4. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kVA am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.5. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der elektrischen Anlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz

Netzanschlusskapazität. 4.12.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie bis zur Höhe des in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur VerfügungNetz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen. 4.22.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.4. sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leistungserhöhung trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 11.1 zur Unterbrechung des Netz- 1 Dieser Einschub ist wichtig für den Fall, dass das Eigentum am Netzanschluss in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert Grundstück/Gebäude wechselt und damit die Zustimmung des bisherigen Ei- gentümers obsolet wird. anschlusses und/oder Unterbrechung der Netzanschlusskapazität in kVA, multipliziert mit dem in Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Leistungsfaktor (cos ϕ) seinGasanlage vom Netz nach Ziff. 11.3 be- rechtigt. 4.32.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann. 4.4. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kVA am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.5. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der elektrischen Anlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Netzanschlusskapazität. 4.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie bis zur Höhe des in dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur Verfügung. 4.2. Die am Netzanschluss in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Leistungsfaktor (cos ϕ) sein. 4.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazität. 4.4. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kVA am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6 6.4 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.5. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der elektrischen Anlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.

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Samples: Anschlussnutzenvertrag