Common use of Netzanschlusskapazität Clause in Contracts

Netzanschlusskapazität. 4.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme von Erdgas bis zur Höhe des in dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur Verfügung. 4.2. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazität. 4.3. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Vorhalteleistung in kW erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6.4 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.4. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.

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Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz, Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz

Netzanschlusskapazität. 4.12.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme von Erdgas bis zur Höhe des in dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur Verfügung. 4.2. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazität. 4.3. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte Die vorzuhaltende elektrische Leistung in kW am Netzanschluss (NetzanschlusskapazitätNetzanschlusskapazi- tät bzw. Netzanschlussleistung) nicht ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag, einschließ- lich Anlagen. 2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf zu keinem Zeitpunkt überschritten wirdwerden. Auf Wunsch Grundlage einer Anmeldung des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – die Vorhalteleistung in kW Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß nach Ziffer 6.4 4.3. sowie ggf. gegebenenfalls weiterer Netzanschlusskosten gemäß nach Ziffer 5.1. 4.43. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung Überschreitung der vertraglich verein- barten Netzanschlusskapazität und nach Abmahnung des Anschlussnehmers ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/Netzanschlusses und/ oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung sowie ggf. gegebenenfalls zur Trennung der Gasanlage elektrischen Anlage vom Netz nach Ziffer 19.3 11.3. berechtigt. 2.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer verein- barte Netzanschlusskapazität.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Netzanschlusskapazität. 4.12.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme von Erdgas bis zur Höhe des in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur VerfügungNetz- anschlussvertrag einschließlich Anlagen. 4.22.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetrei- ber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die ein- vernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukostenzu- schusses nach Ziff. 4.3 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leistungserhöhung trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 11.1 zur Unterbrechung des Netz- anschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 11.3 be- rechtigt. 2.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazitätNetzanschlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann. 4.3. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Vorhalteleistung in kW erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6.4 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.4. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)