Netzzutrittsentgelt. 1.1 Das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt wird für die a) erstmalige Herstellung einer Anschlussanlage b) Inanspruchnahme einer bestehenden und seitens des Netzbetreibers oder eines anderen Netzkunden vorfinanzierten Anschlussanlage c) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge einer Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung einer bestehenden Anschlussanlage d) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge von unzulässigen Netzrückwirkungen verrechnet. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung mit Einverständnis des Netzbetreibers von einem sachlich qualifizierten und befugten Unternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird, abgesehen von den jedenfalls durch den Netzbetreiber durchzuführenden Tätigkeiten und Leistungen 1.2 Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist nicht rückzahlbar. (Ausnahme bei Neuaufteilung der Kosten bei Mitbenutzung; siehe Punkt IV 5 im Hauptteil) 1.3 Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst alle Aufwendungen für die Herstellung der neuen Anschlussanlage oder die Aufwendungen für die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich der anteiligen Kosten für bereits getätigte Vorfinanzierungen einer bestehenden Anschlussanlage. 1.4 Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Netzzutrittsentgelt. 1.1 Das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt wird für die
a) erstmalige Herstellung einer Anschlussanlage,
b) Inanspruchnahme einer bestehenden und seitens des Netzbetreibers oder eines anderen Netzkunden vorfinanzierten Anschlussanlage,
c) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge einer Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung einer bestehenden Anschlussanlage,
d) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge von unzulässigen Netzrückwirkungen Netz- rückwirkungen verrechnet. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung Abände- rung mit Einverständnis des Netzbetreibers von einem sachlich qualifizierten und befugten be- fugten Unternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird, abgesehen von den jedenfalls durch den Netzbetreiber durchzuführenden Tätigkeiten und Leistungen.
1.2 Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist nicht rückzahlbar. (Ausnahme bei Neuaufteilung der Kosten bei Mitbenutzung; siehe Punkt IV 5 im Hauptteil)
1.3 Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst alle Aufwendungen für die Herstellung der neuen Anschlussanlage oder die Aufwendungen für die Änderung der Anschlussanlage Anschlussanla- ge zuzüglich der anteiligen Kosten für bereits getätigte Vorfinanzierungen einer bestehenden beste- henden Anschlussanlage.
1.4 Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutrittsent- gelts verlangen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Netzzutrittsentgelt. 1.1 1.1.1 Das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt wird für die
a) erstmalige Herstellung einer Anschlussanlage, für die
b) Inanspruchnahme einer bestehenden und seitens des Netzbetreibers oder eines anderen Netzkunden vorfinanzierten AnschlussanlageAnschlussanlage oder für die
c) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge einer Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung einer bestehenden Anschlussanlage
d) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge von unzulässigen Netzrückwirkungen Anschlussanlage verrechnet. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung mit Einverständnis des Netzbetreibers von einem sachlich qualifizierten und befugten Unternehmen hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird, abgesehen von den jedenfalls durch den Netzbetreiber durchzuführenden Tätigkeiten und Leistungen
1.2 1.1.2 Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist nicht rückzahlbar. (Ausnahme bei Neuaufteilung der Kosten bei Mitbenutzung; siehe Punkt IV 5 im Hauptteil)
1.3 1.1.3 Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst alle Aufwendungen für die Herstellung der neuen Anschlussanlage oder die Aufwendungen für die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich der anteiligen Kosten für bereits getätigte Vorfinanzierungen einer bestehenden Anschlussanlage.
1.4 1.1.4 Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen.
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