Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betrags. 7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist. 7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken 7.5.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 7.5.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 7.5.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 7.5.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen zu versichern sind.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 8.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. I 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versiche- rungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz be- sonderer Vereinbarung.
8.2 Für Risiken gemäß Ziff. II 1.2.1 bis 1.2.3, die nach Abschluss des Ver- trages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. I 4.1.4.
7.2 8.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Ver- sicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzu- gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 8.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen angemes- senen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 8.3 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 8.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunterlie- gen;
7.5.4 (d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betrags.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
7.5.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen zu versichern sind.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer Teil I Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versiche- H 2105 07/2 014 e 3 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung rungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in gemäß Teil I Ziffer 7.4 genannten Betrags7.4.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt an- gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Teil I Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 300.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Teil I Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
7.5.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Fahr- zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen;
7.5.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Die Bestimmungen der Ziffer 1.2.1 (3) und Ziffer 1.4 (Vor- sorgeversicherung) finden für die Ziffer 6 nur nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung.
6.7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3Ziffern 6.2.2, 6.2.4 und 6.2.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, be- darf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung. Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz für neu hinzukommende Anlagen gemäß Risikobaustein 6.2.1 und 6.2.3.
6.7.2 Für Risiken gemäß Ziffern 6.2.6 bis 6.2.8, die nach Ab- schluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten BetragsVertrages sofort.
7.2 6.7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämien- rechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist An- zeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 6.7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 6.7.2.3 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 6.7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Fahr- zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer Ziff. 1.1.4 und Ziff. 1.1.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. H 2092:03 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 Ziff. 7.2.2 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht 50 % der im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt istoder seinen Nachträgen genannten Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungs- jahr begrenzt.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeuges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer Teil I Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in gemäß Teil I Ziffer 7.4 genannten Betrags7.4.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt an- gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Teil I Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 300.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Teil I Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
7.5.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Fahr- zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen;
7.5.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten BetragsVertrages.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzuzei- gen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgener- folgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer Ziff. 7.1 bis 7.3 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zu- lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunterlie- gen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunter- liegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Rah- men von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertra- ges neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 bis 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versi- cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Auffor- derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rückwir- kend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne i. S. von Ziffer 7.3 Ziff. 7.2.2 auf den einen bestimmten Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt istbegrenzt (vgl. hierzu Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen).
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder o- der Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Füh- rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 I, 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entste- hen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffer I, 2.6 bis 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht so- fort Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten BetragsVertrages.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige Anzei- ge nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen EntstehungEntste- hung.
7.4 Der Versicherungsschutz für 7.2.3 Für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt istgelten die in Vertragsteil A (Allge- meine Vertragsbestimmungen) vereinbarten Versi- cherungssummen.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 I, 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Füh- ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenun- terliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Füh- ren von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu ent- stehen, bedarf der Versicherungsschutz beson- derer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffer 2.6 bis 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsder Versicherungssumme.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats von 3 Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung Auf- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Ri- siko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 7.2.3 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 7.2.1 bis 7.2.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Füh- ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenun- terliegen;
7.5.2 b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 1.1.1 bis 1.1.32.2 und 2.5, die nach Ab- schluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 2.1, 2.3, 2.4, 2.6,2.7 und 2.8, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in ge- mäß Teil F I Ziffer 7.4 genannten Betrags7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang Ein- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne Sinn von Teil F I Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht 7.2.2 im Versicherungsschein eine anders lautende Rahmen der gemäß Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Versicherungssumme festgesetzt istauf bis zu 50% dieser Summe begrenzt.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Teil F I Ziffer 7.1 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 Risiken – aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 ; – aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 ; – die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 unterlie- gen; – die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versiche- rungsschutz besonderer Vereinbarung. Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 bis 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. v. Ziff. 7.2.2 auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR 500.000,00 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 7.2.1 bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken
7.5.1 1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 7.1. Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 gem. Ziff. 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2. Für Risiken gem. Ziff. 2.6 bis 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgem. 7.2.3.
7.2 7.2.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne i. S. von Ziffer 7.3 Ziff. 7.2.2 auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR 1.000.000,00 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 7.2.4. Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gem. Ziff. 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Neue Risiken. 7.1 26.6.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 26.1.1.1 bis 1.1.326.1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in gemäß Ziffer 7.4 genannten Betrags26.6.4.
7.2 26.6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen verstri- chen war.
7.3 26.6.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 26.6.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. x. Xxxxxx 26.6.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro 1.500.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 26.6.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 26.6.2 bis 26.6.4 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 1.1.1 bis 1.1.32.2 und 2.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versiche- rungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in gemäß Teil F I Ziffer 7.4 genannten Betrags7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenanzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne Sinn von Teil F I Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht 7.2.2 im Versicherungsschein eine anders lautende Rahmen der gemäß Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Versicherungssumme festgesetzt istauf bis zu 50% dieser Summe begrenzt.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Teil F I Ziffer 7.1 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 Risiken – aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 ; – aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 ; – die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 ; – die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Insurance Contract
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 2.1 bis 1.1.32.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffer 2.6 bis 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in gemäß Ziffer 7.4 genannten Betrags7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. X. xxx Xxxxxx 7.2.2 auf den Betrag von EUR 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versiche- rungssummen festgesetzt istsind.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. D 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis Ziff. D 1.1.3. und Ziff. D 1.1.4, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
D 7.2 Für Risiken gemäß Ziff. D 1.1.1 und Ziff. D 1.1.2, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. D 7.2.3.
7.2 D 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 D 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 D 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. v. Ziff. D 7.2.2 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht 50 % der im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt istoder seinen Nachträgen genannten Deckungssummen je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
7.5 D 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. D 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss Ab schluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz sofort Versi cherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsund der verein barten Versicherungssumme.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt an gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück wirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer Zif fer 7.1 bis 7.3 gilt nicht für Risiken
7.5.1 Risiken - aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Fahr zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versiche rungspflicht unterliegen;
7.5.2 ; - aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 ; - die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 ; - die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Neue Risiken. 7.1 (1) Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2 (1) bis 1.1.32 (3), die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 8 (4).
7.2 (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 (3) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 (4) Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. v. Ziff. 8 (3) auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR 25.000 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 (5) Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 8 (2) gilt nicht für Risiken
7.5.1 a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht oderVersicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Content Creator Insurance Framework
Neue Risiken. D 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis Ziff. D 1.1.3. und Ziff. D 1.1.4, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung. 7003041068 25.09.2012
D 7.2 Für Risiken gemäß Ziff. D 1.1.1 und Ziff. D 1.1.2, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. D 7.2.3.
7.2 D 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 D 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 D 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. v. Ziff. D 7.2.2 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht 50 % der im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt istoder seinen Nachträgen genannten Deckungssummen je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
7.5 D 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. D 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Rahmenabkommen
Neue Risiken. 7.1 (1) Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2 (1) bis 1.1.32 (3), die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 8 (5).
7.2 (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. .
(3) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 (4) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 (5) Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. v. Ziff. 8 (4) auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR 25.000 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 (6) Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 8 (2) gilt nicht für Risiken
7.5.1 a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2.1 bis 1.1.32.6, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.7 und 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne i. S. von Ziffer 7.3 Ziff. 7.2.2 auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR ... begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 7.2.1 bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 7.4.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer i. S. v. Ziff. 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt istoder seinen Nachträgen für neue Risiken genannten Betrag begrenzt.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 7.2 bis 7.4 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 Ziff. 2 (1) bis 1.1.32 (3), die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betrags.
7.2 gemäß Ziff. 8 (4). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 . Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 . Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 i. S. v. Ziff. 8 (3) auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR 25.000 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt ist.
7.5 sind. Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 8 (2) gilt nicht für Risiken
7.5.1 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 ; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 ; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 ; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer gem. Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Ver- trages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten BetragsVertrages.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen angemes- senen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Ri- siko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer gem. Ziff. 7.1 bis 7.3 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betrags.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
7.5.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-Kraft, Luft- Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulassungs, Führerschein- Führerschein oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 die der Versicherungs- Versicherungs oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- Versicherungs verträgen zu versichern sind.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 1.1.1 bis 1.1.32.2 und 2.5, die nach Abschluss des Vertrags Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
7.2 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in gemäß Teil F I Ziffer 7.4 genannten Betrags7.2.3.
7.2 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne Sinn von Teil F I Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht 7.2.2 im Versicherungsschein eine anders lautende Rahmen der gemäß Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Versicherungssumme festgesetzt istauf bis zu 50% dieser Summe begrenzt.
7.5 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Teil F I Ziffer 7.1 7.2 gilt nicht für Risiken
7.5.1 Risiken –aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 ; –aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 ; –die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 ; –die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags Vertrages sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betragsgemäß Ziff. 7.4.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats Mo- nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer i. S. v. Ziff. 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro EUR 500.000,00 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme geringere Versicherungssummen festgesetzt istsind.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 Ziff. 7.2 bis 7.4 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Neue Risiken. 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer der Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten BetragsVertrages.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Ver- sicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Auf- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rückwir- kend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer der Ziffern 7.1 bis 7.3 gilt nicht für Risiken
7.5.1 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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