Common use of Neupreisentschädigung Clause in Contracts

Neupreisentschädigung. A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet- Pkw und Leasing-Fahrzeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahr- zeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Re- paratur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Her- steller zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Fest- stellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.6.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Taxis, Mietwa- gens, Selbstfahrer-Vermiet-Pkw/-Wohnmobils, Campingfahrzeugs bzw. Wohnmobils infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine von uns anerkannte Wegfahrsperre gesichert war. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlan- gen einen Nachweis über den Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegen. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12 bleibt hiervon unberührt. A.2.6.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- steigen. A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger ge- brauchter Teile am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6.8 Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rah- men der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.12 ist zu berücksich- tigen.

Appears in 3 contracts

Samples: rhein-neckar.stadtmobil.de, media.bgv.de, www.emil-kl.de

Neupreisentschädigung. A.2.6.2 A.2.6.3 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet- Pkw Taxen und LeasingSelbstfahrervermiet-FahrzeugePkw) zahlen wir den Neupreis des Fahr- zeugs gemäß A.2.11Fahrzeugs nach A.2.12, wenn bei – vereinbartem Basisschutz innerhalb von 18 sechs Monaten – vereinbartem Komfortschutz innerhalb von acht- zehn Monaten – vereinbarter Vollkasko Premium Versicherung inner- halb von vierundzwanzig Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir Bei einer Beschädigung erstatten wir den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung – vereinbartem Basisschutz innerhalb von 18 sechs Monaten – vereinbartem Komfortschutz innerhalb von acht- zehn Monaten – vereinbarter Vollkasko Premium Versicherung inner- halb von vierundzwanzig Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Re- paratur Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindetbefin- det, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierunter fallen auch FahrzeugeEin vorhandener Rest- wert des Fahrzeugs wird abgezogen. Bei vereinbarter Vollkasko Premium Versicherung zah- len wir bei der Entwendung eines fest eingebauten Radio-, die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung Audio- oder Navigationssystems den Neu- preis nach A.2.12. A.2.6.4 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswertes den nachgewiesenen höheren Kaufpreis des Fahrzeugs, wenn bei – vereinbartem Basisschutz innerhalb von sechs Monaten – vereinbartem Komfortschutz innerhalb von acht- zehn Monaten – vereinbarter Vollkasko Premium Versicherung inner- halb von vierundzwanzig Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie eine Zer- störung oder ein Verlust des Fahrzeugs eintritt. Bei der erstmaligen Zulassung auf Sie darf das Fahrzeug maximal achtundvierzig Monate alt sein. Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kfz-Händler oder Kfz-Her- steller zugelassen wurden und die anschließende Wie- derbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine TageszulassungenSie. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Fest- stellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.6.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines A.2.6.5 Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, TaxisTaxi, Mietwa- gensgen, Selbstfahrer-Vermiet-Pkw/-Wohnmobils, Campingfahrzeugs bzw. Wohnmobils infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug Selbstfahrervermietfahrzeug oder Campingfahr- zeug und war es zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine von uns anerkannte Wegfahrsperre gesichert war. Sie sind verpflichtetnicht mit einer selbstschärfenden elektronischen Wegfahr- sperre ausgestattet, auf unser Verlan- gen einen Nachweis über den Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegenvermindert sich die Entschädi- gung bei Zerstörung oder Verlust infolge Diebstahls um 10 %. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12 A.2.13 bleibt hiervon unberührt. A.2.6.5 A.2.6.6 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- steigenWieder- beschaffungswert übersteigen. A.2.6.6 A.2.6.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger ge- brauchter Teile am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.6.7 A.2.6.8 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6.8 Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rah- men der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.12 ist zu berücksich- tigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.insurancestation.de

Neupreisentschädigung. A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet- Selbstfahrervermiet-Pkw und LeasingLea- sing-Fahrzeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahr- zeugs Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Re- paratur Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindetbefin- det, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Her- steller Hersteller zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb in- nerhalb von einem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung Neupreisent- schädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb inner- halb von einem Jahr nach ihrer Fest- stellung Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.6.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Taxis, Mietwa- gensMietwagens, Selbstfahrer-Vermiet-Pkw/-Wohnmobils, Campingfahrzeugs bzw. Wohnmobils infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – ist- um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine von uns anerkannte Wegfahrsperre gesichert war. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlan- gen Verlangen einen Nachweis über den Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegen. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12 bleibt hiervon unberührt. A.2.6.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- steigenübersteigen. A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gleichwer- tigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger ge- brauchter Teile am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssenmüs- sen. A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten zer- störten Zustand. A.2.6.8 Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rah- men der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung A.2.6.9 Im Rahmen der Vollkaskoversicherung und mitversicherter GAP-Versicherung ersetzen wir bei Zerstörung oder Verlust eines Leasing-Pkw oder eines geleasten Lieferwagens gemäß A.2.12 ist zu berücksich- tigenAnhang 5 Nr. 9 während der Laufzeit des Lea- singvertrages den offenstehenden Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädi- gungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung. Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasingverträge auf der Grund- lage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.

Appears in 1 contract

Samples: www.kazenmaier.de

Neupreisentschädigung. A.2.6.2 Bei A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet- Pkw und Leasing-FahrzeugeSelbstfahrervermietfahrzeugen) zahlen wir den Neupreis des Fahr- zeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: - Innerhalb von 18 12 Monaten nach dessen Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung des Pkw ein oder die erforderlichen Kosten der Re- paratur Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass und - der Pkw befindet sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses Schadenereig- nisses im Eigentum dessen befindetdessen, der es ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierunter fallen auch Fahrzeuge, Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung Kfz-Versicherung (AKB 2015) Ausgabe 9. Mai 2022 Bei Tageszulassungen leisten wir die Neupreisentschä- digung unter folgenden Voraussetzungen: Zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie - war der Pkw nicht länger als 30 Tage auf den Kfz-Händler oder Kfz-Her- steller Kfz- Händler/ Hersteller zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat - betrug der Kilometerstand nicht mehr als 100 km und - war der Pkw nicht älter als 1 Jahr (gerechnet ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung Tag der Zulassung des Fahrzeuges darf 100 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine TageszulassungenFahrzeugs). Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.6.3 Die Neupreisentschädigung gilt nicht für geleaste Fahr- zeuge. Hierfür gelten die Regelungen der GAP-Versiche- rung nach A.2.5.2. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende hin- ausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr zwei Jahren nach ihrer Fest- stellung Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.6.4 Ein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung besteht in diesem Fall nach Ablauf von einem Monat ab Nachweis der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Campingfahrzeugs, Taxis, Mietwa- gensMietwagens, SelbstfahrerSelbstfahrver- miet-Vermiet-Pkw/-Wohnmobils, Campingfahrzeugs bzw. Wohnmobils Pkw oder -Campingfahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine von uns anerkannte Wegfahrsperre selbstschärfende elektronische Wegfahr- sperre gesichert war. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlan- gen einen Nachweis über den Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegen. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12 A.2.5.13 bleibt hiervon unberührt. A.2.6.5 A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- steigenWiederbe- schaffungswert übersteigen. A.2.6.6 A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger ge- brauchter gebrauchter Teile am Tag des Schadenereignisses Schaden- ereignisses bezahlen müssen. A.2.6.7 A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6.8 Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rah- men Der Restwert wird auf dem überregionalen Markt unter Verwendung von Onlinebörsen ermittelt. Die Fahrzeugabholung erfolgt auf Kosten des Aufkäufers. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Teilkaskoversicherung die Kosten Betrag, der für den Austausch Kauf eines neuen Fahrzeugs in der betroffenen Fahrzeugschlösser Ausstattung des versicherten Fahr- zeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeb- lich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. A.2.5.1.9 Abweichend zu A.2.5.12.1 ersetzen wir bei einem Total- schaden Ihres Pkw anfallende Überführungskosten eines fabrikneuen Ersatzfahrzeuges sowie die dazugehörigen Schlüssel Zulas- sungskosten des Ersatzfahrzeuges bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 500 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.12 ist zu berücksich- tigenVoraussetzung ist, dass das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.

Appears in 1 contract

Samples: www.sv-sachsen.de