Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festge- stellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlan- gen, wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan- zeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Fest- stellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer
a) das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat,
b) die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat,
c) das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. In den Fällen b) und c) verzichten wir auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Ent- leiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z. B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführt.
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. Prüfung Ihres Anspruchs
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. Prüfung Ihres Anspruchs Fälligkeit der Leistung
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: ▪ Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. ▪ Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrades notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir ▪ bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe. ▪ bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Tagessatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.4.5.8 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Ih- ren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Die Auszahlung der auf eine versicherte Person entfallenden Entschädigung darf an Sie nur mit Zustimmung der versicherten Person erfolgen.
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzei- ge. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgülti- gen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.8 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
a) vorsätzlich oder
b) grob fahrlässig ▪ durch Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile oder ▪ infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. In beiden vorgenannten Fällen der grob fahrlässigen Her- beiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzu- fordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. Wann ist unsere Zahlung fällig?
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. 1. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
2. Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
3. Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. Dies gilt auch für die Zulassungskosten und die Mobilitätspauschale nach A.2.6.1.a.
4. Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
1. Eine andere Person fährt berechtigterweise das Fahrzeug. Kommt es zu einem Schaden, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nur zurück - bei grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.2.b und - bei Vorsatz nach A.2.9.3.
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform ab- gegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Außer bei Verbrauchern gilt: Ihren Anspruch auf die Ent- schädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtre- ten noch verpfänden. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahr- zeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der berechtigte Fahr- zeugführer den Unfallort verlassen hat, ohne die gesetz- lich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). Überdies sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zu- rückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Dies gilt nicht, soweit wir gemäß A.2.9.1 auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet haben oder wenn der Fah- rer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzu- fordern. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Scha- den herbeiführt.
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. Anhang 8: Leistungserweiterungen für Campingfahrzeuge (Wohnmobile)