Schadenfreier Verlauf. Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres un- unterbrochen bestanden. • Es wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschä- digungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in folgenden Fällen als schadenfrei:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus folgenden Gründen: • Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen untereinan- der oder mit Sozialversicherungsträgern. • Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Scha- denmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung ge- leistet zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur aus folgendem Grund in An- spruch: • Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversiche- rung haftet für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang, • Sie haben aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
f) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden we- gen Führens fremder Fahrzeuge im Ausland. Siehe hierzu Teil A, Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 1.7.
g) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden der Auslandsschadenschutz-Versicherung. Siehe hierzu Zusatzvereinbarung Auslandsschadenschutz-Versicherung.
Schadenfreier Verlauf. I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und • uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis ge- meldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: • nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversiche- rung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rück- stellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversi- cherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur des- wegen in Anspruch, weil: • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebe- nen Haftpflichtversicherung für das Schadener- eignis zwar in vollem Umfang haftet, • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Ver- sicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Schadenfreier Verlauf. 1. Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn - der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand und - uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
2. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Mehrfachversicherungen bei Gespannen.
b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt.
e. Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet in vollem Umfang für das Schadenereignis. Sie haben gegenüber dem Haftpflichtversicherer jedoch keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Deswegen nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch.
f. Wir werden wegen eines nach A.1.1.6 oder A.1.1.7 gedeckten Schadens in Anspruch genommen.
g. Wir werden ausschließlich wegen eines nach A.1.1.8 oder A.1.1.9 versicherten Schadens in Anspruch genommen. Weitere über die Haftpflichtversicherung gedeckte Ansprüche sind nicht entstanden.
h. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung oder die Kasko-Extra-Versicherung fällt.
Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen vor: – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res ununterbrochen bestanden und – uns wurde in dieser Zeit kein Schaden gemeldet, für den wir Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraus- setzungen vor: I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen ▪ nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder ▪ wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Scha- denmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Ent- schädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten in der Fahrzeugvollversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Fahrzeugteilversicherung fällt.
e) Sie nehmen Ihre Fahrzeugvollversicherung nur deswegen in Anspruch, weil ▪ eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, ▪ Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Dies gilt auch bei einer Fahrzeugvollversicherung ohne Selbstbeteiligung für den Teil des Schadens, der nach A.2.5.8 in der Fahrzeugteilversicherung nicht ersetzt wird.
Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versiche- rungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
a wir nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden oder
b wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben oder c der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung uns unsere Ent- schädigung in vollem Umfang erstattet oder
Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalender- jahres ununterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechts- beratung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
a wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bil- den aufgrund von Abkommen der Versicherungsunter- nehmen untereinander oder mit Sozialversicherungs- trägern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund ei- ner Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Mehr- fachversicherungen bei Gespannen.
b wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjah- ren auflösen, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c der Verursacher des Schadens oder dessen Haft- pflichtversicherung uns unsere Entschädigung in vol- lem Umfang erstattet.
Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: ▪ Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und ▪ uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflicht- versicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
Schadenfreier Verlauf. Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: - Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: