Nicht versicherte Gegenstände Musterklauseln

Nicht versicherte Gegenstände. Nicht versichert sind: a) Bargeld und Fahrkarten (vorbehältlich Ziff. 4.5 A d)), Wertpapiere, Urkunden und Dokumente aller Art (vorbehältlich Ziff. 4.5 A g)), Software, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster und Gegen- stände mit Kunst- oder Sammlerwert, Musikinstrumente, Berufswerkzeuge, Motorfahrzeuge, Anhänger, Boote, Surfbretter, Wohnwagen und Luftfahr- zeuge, je samt Zubehör; b) während der Reise gekaufte oder geschenkt erhaltene Gegenstände (z.B. Souvenirs), die nicht zum persönlichen Reisebedarf gehören; c) Wertgegenstände, die über eine besondere Versicherung gedeckt sind.
Nicht versicherte Gegenstände. Folgende Ausrüstungen und Zubehörteile sind ausgeschlossen: ■ Helme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad- bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen) ■ nicht fest eingebaute ■ Kommunikationsgeräte ■ Navigationsgeräte ■ Geräte der Unterhaltungselektronik ■ Bild, Ton- und Datenträger ■ Kontrollschilder mit Liebhaberwert (ersteigert oder gegen Aufpreis gekauft) Je nach im Vertrag vereinbarter Produktvariante umfasst der Ver- sicherungsschutz nachfolgende Ereignisse: käufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend machen kann. Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf einen Brand zurückzuführen.
Nicht versicherte Gegenstände. Nicht versichert sind a) Bargeld und Fahrkarten (vorbehältlich Ziffer 6.1 d), b) Wertpapiere, Urkunden und Dokumente aller Art (vorbehältlich Ziffer 6.1 g), c) Software, d) Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, e) Briefmarken, f) Handelswaren und Warenmuster, g) Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, h) Musikinstrumente, i) Surfbretter, j) Motorfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Boote und Luftfahrzeuge, je samt Zubehör, k) Wertgegenstände, die über eine besondere Versicherung gedeckt sind, l) während der Reise gekaufte oder geschenkt erhaltene Gegenstände (z. B. Souvenirs), die nicht zum persönlichen Reisebedarf gehören, und m) Gegenstände, die nicht zum persönlichen Eigenbedarf mit auf die Reise genommen werden (Geschenke, Waren für Dritte usw.).
Nicht versicherte Gegenstände medizinische Geräte • Motorfahrzeuge
Nicht versicherte Gegenstände. Nicht versichert sind: a) wertvolle Gegenstände, Bargeld und Fahrkarten, Wertpapiere, Urkunden und Dokumente aller Art, Software, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster und Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Musikinstrumente, Motorfahrzeuge, Anhänger, Boote, Surfbretter, Wohnwagen und Luftfahrzeuge, je samt Zubehör; b) während der Reise gekaufte oder geschenkt erhaltene Gegenstände (z.B. Souvenirs), die nicht zum persönlichen Reisebedarf gehören; c) Wertgegenstände, die über eine besondere Versicherung gedeckt sind.

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.