Pflichten im Schadenfall Musterklauseln

Pflichten im Schadenfall. 9.1 Du hast alles dir Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
Pflichten im Schadenfall. Im Schadenfall müssen der Versicherungsnehmer und der Versicherte, wenn es sich dabei um eine andere Person handelt: • alles Mögliche tun, um den Schaden zu vermeiden oder zu begrenzen (wie in Artikel 1914 des Zivilgesetzbuches "Rettungspflicht" vorgesehen). • der Gesellschaft innerhalb von drei Tagen nach dem Eintreten des Schadenfalls oder ab dem Zeitpunkt, an dem er davon Kenntnis erlangt hat, schriftlich benachrichtigen (Meldung des Schadenfalls), mit Angabe aller unter Artikel 11.2 „Inhalt der Schadensmeldung“ angegebenen Elementen. Die Meldung kann mit den folgenden Modalitäten erfolgen: • Verwendung der entsprechenden Funktion im eigenen Geschützten Bereich der Website www.zurich- xxxxxxx.xx oder • Anruf der Nummer 00.00.000.000 an (für detaillierte Informationen über die Verfahren und erforderlichen Unterlagen). In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Gesellschaft innerhalb von 3 Tagen nach dem Anruf, auch schriftlich per E-Mail an documenti@zurich- xxxxxxx.xx oder Fax an die Nummer 00.00.000.000 benachrichtigen Wenn der Vertrag mit einem Versicherungsvermittler abgeschlossen wurde, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Meldung auf jeden Fall in der oben angegebenen Weise weiterleiten.
Pflichten im Schadenfall. Im Schadenfall sind auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen: - Nachweis über das Nichtbestehen anderweitigen Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz in Kraftfahrzeug-Haftpflicht kann auch die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gem. § 7 und Anlage 1 der Gefahrgutverordnung auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) umfassen, sofern dem Versicherer alle entscheidungserheblichen Umstände vor Angebotserstellung angezeigt wurden und über den hierzu beantragten Versicherungsschutz Einvernehmen erzielt wurde. Bei den für derartige Transporte ausschließlich eingesetzten Fahrzeugen gelten während dieser Transporte abweichend von § 4.1 dieser Sondervereinbarung, die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (s. §4 PflVG, Anlage § 4 Abs. 2). verursacht, soweit nicht aus einer für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die in diesem Vertrag angeführten Deckungssummen gelten als Subsidiärdeckung zu der vom Vermieter abgeschlossenen Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Versichert ist ausschließlich das Interesse der Versicherungsnehmerin. Das Interesse des Vermieters ist nicht versichert.
Pflichten im Schadenfall. Im Schadenfall sind auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen: - Wartungs- u. Serviceheft des versicherten Risikos - Rechnungsbelege der durchgeführten Wartungs-
Pflichten im Schadenfall. 8.3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzan- sprüche erhoben wurden.
Pflichten im Schadenfall. Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ergeben sich für Sie bei Eintritt eines Schadenfalles Verpflichtungen: Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens und zeigen Sie uns diesen bitte unverzüglich an. Erstatten Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. Weitere Verpflichtungen bzw. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Beachten Sie bitte diese Pflichten mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen.
Pflichten im Schadenfall. Im Schadenfall sind auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen: • Detailnachweise/Berechnungen des entgangenen Gewinns / der Vorhaltkosten • Rechnungsbelege zur Wiederherstellung der Fahrzeugfahrbereitschaft / Nachweise zur Fahrzeugwiederbeschaffungszeit gegebenenfalls die Endabrechnung eines gegnerischen Haftpflichtversicherers, respektive bei etwaigen Streitigkeiten mit diesen Kopien des geführten Schriftverkehrs. Versicherungsschutz besteht für andere von Ihnen im Fahrzeug mitgeführten Sachen (z.B. Hausrat- gegenstände). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: - Die Sachen befinden sich beim Eintritt des Schadens im Fahrzeug - Elektronische Geräte und Wertsachen müssen bei Fahrzeugabstellung nicht einsehbar aufbewart werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Zahlungsmittel, Urkunden, Ausweispapiere sowie jede Art von Schmuck und Uhren. Wir ersetzen den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von insgesamt 1.250,-- €. Die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 150,-- €.
Pflichten im Schadenfall. Die Buchungsstelle (Reisebüro, Transportunternehmen, Vermieter usw.) ist sofort nach Eintritt des Ereignisses zu benachrichtigen. Zudem muss der Versicherer im Schadenfall unverzüglich benachrichtigt werden. Dieser leitet den Fall zur weiteren Bearbeitung an die ERV weiter. Vor einem Reiseabbruch oder einer Reiseverlängerung muss immer die Notrufzentrale kontaktiert werden. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen; dieser ist über die Reisepläne zu orientieren und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person hat die Ärzte, die sie behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber den Versicherern zu entbinden. Folgende Dokumente müssen der ERV u. a. eingereicht werden: − die Buchungsbestätigung/Rechnung für die Reiseleistung sowie die Rechnungen für die Annullierungs- bzw. die Mehrkosten (Originale), − ein detailliertes Arztzeugnis bzw. eine Bescheinigung des Todesfalles oder ein anderes offizielles Attest und − die Kopie der Versicherungspolice.
Pflichten im Schadenfall. 3.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des Schadens beitragen kann.
Pflichten im Schadenfall. Der Versicherte muss jeden Einsatz bei der Organisationszentrale beantragen, die direkt eingreifen kann oder die ausdrücklich das Eingreifen durch andere Personen genehmigten muss. Wenn sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht an die Organisationszentrale wendet, verliert er das Recht auf die Inanspruchnahme von Service-Leistungen, außer im Falle von nachgewiesener und objektiver höherer Gewalt. Gemäß Art. 1910 ital. ZGB, wenn der Versicherte Verträge mit anderen Versicherern abgeschlossen hat, die ihm ähnliche Leistungen wie die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen garantieren, auch als reiner Schadenersatz, muss er in jedem Fall jedem einzelnen Versicherer und auch der Gesellschaft innerhalb einer Frist von drei Tagen den Schadenfall melden. Jede Verletzung dieser Verpflichtung führt zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen. Der Versicherte entbindet im Zusammenhang mit den Schadenfällen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, die Ärzte, die ihn nach oder auch vor dem Schadenfall untersucht oder behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der Organisationszentrale und den eventuell mit der Untersuchung des Schadenfalles beauftragten Justizbehörden.