Nichtausführung mangels Deckung. Die Bank ist berechtigt, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, soweit das Guthaben des Kunden oder ein nutzbarer Kredit zur Ausführung nicht ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.
Nichtausführung mangels Deckung. Die Sparkasse ist berechtigt, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, soweit das Guthaben des Kunden oder ein für Termingeschäfte nutzbarer Kredit zur Ausführung nicht ausreichen. Führt die Sparkasse den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.