Nichterfüllung steuerlicher Pflichten Musterklauseln

Nichterfüllung steuerlicher Pflichten. 2.6.6.1 Der Vorstand ist verantwortlich Da ein Verein als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, muß jeder Verein eine natürliche Person als gesetzlichen Vertreter haben. Dieser hat alle steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Der gesetzliche Vertreter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln des Vereins entrichtet werden (§ 34 AO). Dem Vereinsvorstand obliegende Pflichten sind: • Buchführungspflicht, • Steuererklärungspflicht, • Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht, • Pflicht, die Steuern zu zahlen, • Pflicht, die Vollstreckung in das Vereinsvermögen zu dulden. Werden diese Pflichten vom Vereinsvorstand nicht erfüllt, hat das Finanzamt jeweils verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Die Abgabe von Steuererklärungen kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld wird in einer schriftlichen Aufforderung zur Vornahme der Abgabe der Steuererklärung zunächst angedroht. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Eine Steuererklärung ist grundsätzlich nur dann fristgerecht abgegeben, wenn sie nach amtlichem Vordruck abgegeben wird und vom Vorstand eigenhändig unterschrieben ist. Gibt der Vereinsvorstand keine oder nur unzureichende Steuererklärungen ab, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entsteht per Gesetz für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen, auf Hundert D-Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrags. Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet (§ 224 AO): • bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln wie Schecks am Tag des Eingangs, • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde an dem Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, • bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. Aufgrund der Schonfristregelung wird ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Schonfristregelung von 5 Tagen gilt ab 1994 nicht mehr für die Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln. Die Scheckzahlung ist nur fristgerecht, wenn der Scheck bis Ablauf des Fälligkeitstages beim Finanzamt eingegangen ist. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen werden aber erst mit Abgabe der Anmeldung fällig. Die Zahlung mittels beigefügtem Scheck ist da...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.