LPG Musterklauseln

LPG. Mit der Kollektivierung in der Landwirtschaft der DDR fielen das Eigentum und das Nutzungsrecht an Grund und Boden auseinander. Die LPG’n hatten an den Flächen, die die Bauern in die Genossenschaft eingebracht hatten, das umfassende und dauernde Nutzungsrecht und konnten die Nutzung anderen Partnern, auch dem VKSK, übertragen. Das Eigentum an der Fläche wurde dadurch nicht berührt. Die Pachtstufen waren LPG-VKSK-einzelner Kleingärtner. Rechtsgrundlage dafür war das LPG-Gesetz vom 3.6.1959 bzw. vom 2.7.1982. Diese Verträge, die am 3.10.1990 noch rechtskräftig waren, wurden durch den § 20 a Nr. 1 BKleingG unmittelbar in den Geltungsbereich dessen überführt. Sie richteten sich also von diesem Zeitpunkt an nach den Bestimmungen des BKleingG. Die zur DDR-Zeit geprägten Begriffe “Kleingartennutzungsverträge” bzw. “Kleingartennutzungsverhältnisse” sind nunmehr mit den Begriffen “Pachtvertrag” und “Pachtverhältnis” als identisch zu bezeichnen. Ob ein Kleingartenpachtvertrag im Sinne des BKleingG vorliegt oder nicht, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes. Diese Vorschriften legen den sachlichen Geltungsbereich des BKleingG fest. Danach ist ein Kleingarten eine Grundstücksfläche, die dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den eigenen Bedarf und zur Erholung, aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages, in der Regel des Pachtvertrages, überlassen worden ist (kleingärtnerische Nutzung) und die in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen z. X. Xxxx, Spielflächen und Vereinshäuser zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage). Diese Begriffsmerkmale grenzen den Kleingarten gegenüber anderen Formen der kleingärtnerischen Nutzung ab. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann kommt das Bundeskleingartengesetz nicht zur Anwendung. Von den Kleingärtnern zu unterscheiden sind die sogenannten Erholungsgrundstücke. Kleingärten sind keine Baugrundstücke und Kleingartenanlagen keine Baugebiete. Sie sind daher, abgesehen von der Gartenlaube oder dem Vereinsheim, grundsätzlich nicht bebaubar. Erholungsgrundstücke sind dagegen Baugrundstücke. Sogenannte Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung, häufig auch Pachtverträge oder unscharf Überlassungsverträge genannt, bilden die rechtliche Grundlage für die Errichtung von Wochenendhäusern (Datschen, Bungalows). Der Einigungsvertrag hat diese Verträge nicht in das ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.