Nichtraucherschutz Musterklauseln

Nichtraucherschutz. 10.1. In allen Räumlichkeiten der Vermieterin besteht Rauchverbot. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt.
Nichtraucherschutz. Aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes NRW und aus Sicherheitsgründen gilt im gesamten Gebäude ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Außenbereich oder in dafür vorgesehenen Rau- cherräumen gestattet. Das Rauchen in Bewohnerzimmern ist grundsätzlich untersagt. Schäden, welche der Einrichtung oder dessen Bewohner-/innen durch Missachtung dieses Verbots entstehen, werden dem Verur- sacher vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Nichtraucherschutz. Für Dienstnehmer, die in Räumen beschäftigt werden, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen und in denen geraucht werden darf, gilt Folgendes:
Nichtraucherschutz. Der Nichtraucherschutz ist in Niedersachsen durch das Niedersächsische Nichtraucher- schutzgesetz vom 12.07.2007, geändert in seinen Paragrafen 2 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008, geregelt. Danach gilt in Gaststätten ein Rauchverbot, wenn die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind. Hotels und weitere Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die in der eigenen Gastronomie Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreichen, können dagegen selbst über die grundsätzliche oder räumlich eingeschränkte Anwendung des Nichtraucherschutzes entscheiden. Das Rauchverbot gilt nicht in Räumen, die für Übernachtungen überlassen werden. Das Rauch- verbot gilt auch nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
Nichtraucherschutz a) In allen Räumlichkeiten der PtB GmbH besteht Rauchverbot (außer auf der Dachterrasse). Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet.
Nichtraucherschutz. Nach dem Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) besteht in allen Versammlungsräumen grundsätzlich Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich auf dem Freigelände gestattet. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Abendverantwortlichen des Vermieters unterstützt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Vermieter geahndet werden. Der Mieter hat den Vermieter auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen.
Nichtraucherschutz. Auf dem gesamten Betriebsgelände des Flughafens Düsseldorf sowie im gesamten Conference Center herrscht absolutes Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, gegenüber seinen Veranstaltungsteilnehmern dieses Verbot durchzusetzen und darauf hinzuweisen. Bei Verstößen hat er durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.
Nichtraucherschutz. In allen Gebäuden und Einrichtungen gilt ein absolutes Rauchverbot! Der Bieter hat seine Mitarbeiter zu informieren und zu verpflichten, das Rauchverbot zu beachten und strikt einzuhalten.
Nichtraucherschutz. Die Landesregierung wird entsprechend dem Landtagsbeschluss vom 15. Dezember 2005 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Nichtrauchern in öffentlichen Gebäuden vorlegen.
Nichtraucherschutz. Der Schutz der Mitarbeiter vor durch Tabakrauch bedingten Gesundheits- gefahren ist für die NBB von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Verbesse- rung des Gesundheitsschutzes ist es bei der NBB in sämtlichen Gebäuden und Räumen (zum Beispiel in Arbeits- und Besprechungsräumen, Foyers, Fluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Sanitäranlagen, Pausen-, Bereitschafts- und Ruheräumen, Kantinen, Küchen) grundsätzlich verboten zu rauchen. Die Regelung betrifft auch nicht personenbezogene Geschäftswagen.