Nichtraucherschutz. 10.1. In allen Räumlichkeiten der Vermieterin besteht Rauchverbot. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt.
10.2. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetztes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber der Vermieterin geahndet werden. Der Mieter hat die Vermieterin auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen nach Ziffer 1 oder 2 verstoßen.
10.3. Sofern das Gesetz im Einzelfall für nicht öffentliche Veranstaltungen in Versammlungsstätten Ausnahmen zulässt und der Mieter das Rauchverbot aufheben möchte, ist vorher die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen.
Nichtraucherschutz. Aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes NRW und aus Sicherheitsgründen gilt im gesamten Gebäude ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Außenbereich oder in dafür vorgesehenen Rau- cherräumen gestattet. Das Rauchen in Bewohnerzimmern ist grundsätzlich untersagt. Schäden, welche der Einrichtung oder dessen Bewohner-/innen durch Missachtung dieses Verbots entstehen, werden dem Verur- sacher vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Nichtraucherschutz. Für Dienstnehmer, die in Räumen beschäftigt werden, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen und in denen geraucht werden darf, gilt Folgendes:
Nichtraucherschutz. Für Arbeitnehmer, die in Räumen beschäftigt werden, die der Verabreichung von Spei- sen und Getränken an Gäste dienen und in denen geraucht werden darf, gilt Folgen- des:
Nichtraucherschutz. In allen Räumen des Kaisersaals besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dieses erstreckt sich auch auf den Gebrauch von E- Zigaretten, E-Shishas u. ä. Im Garten des Kaisersaals befindet sich ein beheizbarer Pavillon, in dem das Rauchen gestattet ist.
Nichtraucherschutz. Dienstnehmern in Buschenschenken und nebengewerblichen Almausschenken gebührt auch im Falle der Selbstkündigung die Abfertigung (alt) gemäß §§ 37 und 37a Salzburger Landarbeitsordnung, wenn sie wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens erfolgt.
Nichtraucherschutz. Der VA ist für die Einhaltung der Rechtsvorschrift für Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in der geltenden Fassung verantwortlich. Die MW hält sich insbesondere bei eventuellen Strafzahlung gegenüber dem VA schadlos.
Nichtraucherschutz. Auf dem gesamten Betriebsgelände des Flughafens Düsseldorf sowie im gesamten Conference Center herrscht absolutes Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, gegenüber seinen Veranstaltungsteilnehmern dieses Verbot durchzusetzen und darauf hinzuweisen. Bei Verstößen hat er durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.
Nichtraucherschutz. Der Schutz der Mitarbeiter vor durch Tabakrauch bedingten Gesundheits- gefahren ist für die NBB von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Verbesse- rung des Gesundheitsschutzes ist es bei der NBB in sämtlichen Gebäuden und Räumen (zum Beispiel in Arbeits- und Besprechungsräumen, Foyers, Fluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Sanitäranlagen, Pausen-, Bereitschafts- und Ruheräumen, Kantinen, Küchen) grundsätzlich verboten zu rauchen. Die Regelung betrifft auch nicht personenbezogene Geschäftswagen.
Nichtraucherschutz. Nach dem Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) besteht in allen Versammlungsräumen grundsätzlich Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich auf dem Freigelände gestattet. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Abendverantwortlichen des Vermieters unterstützt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Vermieter geahndet werden. Der Mieter hat den Vermieter auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen.