Kündigungsmöglichkeiten Musterklauseln

Kündigungsmöglichkeiten. Anlage 1 1. Die Einrichtung hat nach dem Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen folgendes Leistungskonzept: 2. Die Einrichtung ist für folgende pflegerische Spezialfälle nicht ausgestattet. Diese Leistungen werden ausdrücklich nicht angeboten: 3. Leistungen, die der Einrichtungsträger nicht anbietet, können von dem Xxxx – auch bei entsprechender Änderung des Gesundheitszustandes – nicht beansprucht werden. Vereinbarung über die Freihaltung des Pflegeplatzes bei Abwesenheit (insb. Krankenhausaufenthalt) vorzeitig enden, wenn im Vertragszeitraum eine Abwesenheit von mehr als vollen Kalendertagen erforderlich wird. Der Vertrag soll in diesem Fall automatisch mit Ablauf des bis zum vereinbarten Vertragsende fortgesetzt und der Pflegeplatz für den Xxxx kosten- pflichtig freigehalten werden. Das vereinbarte Entgelt ist in diesem Fall zu zahlen unter Ab- zug ersparter Aufwendungen. Tritt der Abwesenheitsfall ein, kann auch eine von dieser Bestimmung abweichende Verein- barung getroffen werden. Hinweise: Vergütung bei Abwesenheit: 1. Wird der vereinbarte Kurzzeitpflege-Zeitraum durch einen Krankenhausaufenthalt unterbrochen, erlischt die Zahlungspflicht der Pflegekassen sofort. Soll der Pflegeplatz während des Kranken- hausaufenthaltes reserviert bleiben, so beträgt die Platzgebühr ab dem 4. Tag 75% der Pflege- vergütung (vgl. § 84 Abs.1 SGB XI) und des jeweils gültigen Entgelts für Unterkunft und Ver- pflegung (vgl. § 87 SGB XI). Für die ersten 3 Tage der Abwesenheit sind die ungekürzte Pfle- gevergütung und die jeweiligen ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen. Die Regelungen über die gesondert berechenbaren Aufwendungen ( Investitionskosten ) blei- ben unberührt. Letmathe, den Kurzzeitpflegegast / Vertreter Der Vertreter / die Vertreterin ist durch Vollmacht berechtigt, behandlungspflegerischen Maßnahmen, die an dem vorgenannten Xxxx auszuführen sind, zuzustimmen. Der Vertreter ist damit einverstanden, dass die Pflegekräfte des Einrichtungsträgers grundsätzlich die angeordneten Maßnahmen entsprechend den ärztlichen Anweisungen ausführen. Dem Be- treuer / Bevollmächtigten ist bekannt, dass für die Diagnose, Therapie und Patientenaufklärung der Arzt verantwortlich ist. Die Xxxx des Arztes obliegt nicht dem Einrichtungsträger. Die Bewohnerin - bzw. der Vertreter - ist in der Xxxx des Arztes frei. Vertreter (Betreuer / Bevollmächtigter) Die Einrichtung erbringt die Leistung nach den in diesem Vertrag aufgeführten Bedingungen. Ich weise hierm...
Kündigungsmöglichkeiten. 1. Unbefristete Verträge können mit Monatsfrist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs beiderseits gekündigt werden. 2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bei unbefristeten und befristeten Verträgen unberührt. Die PBW ist insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des Parkplatznutzers gegen diese EB, Missbrauch des Zugangsmittels (Dauerparkkarte/Zugangskarte, Guthabenkarte, Tagesparkkarte, Schlüssel etc.) sowie mehrfachem Zahlungsverzug trotz Mahnung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. 3. Bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit beiderseits ausgeschlossen. 4. Kündigungen, die nicht über myPBW erfolgen, bedürfen der Schriftform.
Kündigungsmöglichkeiten. Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf, wenn nicht Vereinbarungen über eine automatische Verlängerung getroffen wurden. Ein unbefristetes Mietverhältnis kann in- nerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen oder, wenn keine Kündigungsfristen vereinbart wur- den, nach den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Darüber hinaus kann ein Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich (außerhalb der vereinbarten Laufzeiten) gekündigt werden (z. B. bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, Störung des Hausfriedens, Gefährlichkeit der Benutzung der Mietsache). Auch können Sonderkündigungsrechte eingreifen, die das vorzeitige Lösen vom Gewerbemietver- trag ermöglichen. Der Tod des Mieters berechtigt zur Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Frist. Die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung berechtigt ebenfalls zur Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist; es sei denn, die Verweigerung der Erlaubnis erfolgt aus wichtigem Grund. Das letztere Sonderkündigungsrecht wird - zulässigerweise - häufig vertrag- lich ausgeschlossen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters kann der Insolvenz- verwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
Kündigungsmöglichkeiten. Sie haben folgende Kündigungsmöglichkeiten (gilt nicht für die Tarife PVN, PVB, ARL und AR (siehe Punkte 15.2 bis 15.4): 15.1.1 Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres Tarif BT Tarife BSS/BSZ und BSB/BZB: Tarif PSKV:
Kündigungsmöglichkeiten. Neben den im Auftragsformular genannten ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten kann der Kunde auch bei Preisänderungen und bei Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Der Strom- oder Erdgasbezug kann separat gekündigt werden. Das gesetzliche Recht des Kunden und von MONTANA zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. MONTANA wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
Kündigungsmöglichkeiten. Eine Unfallversicherung kann in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Versicherungsperiode sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer ordentlich ge- kündigt werden. Die Versicherungsperiode darf höchstens ein Jahr betragen. Nicht im- mer ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Versicherungsverträge, die für mehr als drei Jahre geschlossen worden sind, können zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie und auch das Versicherungsunternehmen kündigen, wenn dieses geleistet hat, oder wenn Sie das Unternehmen auf Leistung ver- klagt haben. Der Versicherer kann außerordentlich kündigen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug be- finden oder auch aus wichtigem Grund. Bei einem Versichererwechsel sollten Sie stets darauf achten, dass Sie bereits einen direkt anschließenden Versicherungsvertrag sicher haben und erst dann Ihren Altver- trag kündigen.
Kündigungsmöglichkeiten. Für die Kündigungsmöglichkeiten gelten die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebase“ ge- nannt), sofern in den Kontobedingungen und/oder diesen Sonderbedingungen für Konten bei der ebase für Privatanleger (nachfolgend „Sonderbedingungen für Konten“ genannt) in Bezug auf das jeweilige vom Kunden abgeschlossene Kontoprodukt nichts Abweichendes geregelt ist. Eine separate Kündigung des Konto flex bei Bestehen weiterer Konto- und/oder Depotprodukte ist grundsätz- lich nicht möglich.
Kündigungsmöglichkeiten. 6.1 Die Kündigung der Rahmenvereinbarung für beide Parteien vor Ablauf des ersten Jahres ist mög- lich bei Nichteinigung über Sanierungsmaßnahmen oder wenn die Generali Versicherung AG die Sparte Betriebsunterbrechungsversicherung zur Gänze einstellt. 6.2 Die Kündigung eines einzelnen Versicherungsvertrages ist bedingungsgemäß auch unter folgenden Umständen möglich: • im Fall einer Obliegenheitsverletzung • wenn für einen oder mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 60 Monaten Leistungen im Gesamtausmaß von 365 Tagen erbracht wurden
Kündigungsmöglichkeiten. Eine Privathaftpflichtversicherung kann in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Versicherungsperiode von Ihnen als auch vom Versicherer ordentlich gekündigt werden. Die Versicherungsperiode darf höchstens ein Jahr betragen. Nicht immer ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Versicherungsver- träge, die für mehr als drei Jahre geschlossen worden sind, können Sie zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Außerdem können nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls sowohl Sie als auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Der Versicherer kann auch dann kündigen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder aus wichtigem Grund. Erhöht sich der Beitrag, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Bei einem Versichererwechsel sollten Sie stets darauf achten, dass Sie bereits einen direkt anschließenden Versicherungsvertrag sicher haben und erst dann Ihren Altver- trag kündigen.

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  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Außerordentliches Kündigungsrecht 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungs- recht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensge- ber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine ren- table Realisierung des Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäftsbe- trieb aufgibt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingrei- fens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, sofern diese der Darlehensnehmer zu vertreten hat.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).