Kündigungsmöglichkeiten Musterklauseln

Kündigungsmöglichkeiten. Für die Kündigungsmöglichkeiten gelten die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebase“ ge- nannt), sofern in den Kontobedingungen und/oder diesen Sonderbedingungen für Konten bei der ebase für Privatanleger (nachfolgend „Sonderbedingungen für Konten“ genannt) in Bezug auf das jeweilige vom Kunden abgeschlossene Kontoprodukt nichts Abweichendes geregelt ist. Eine separate Kündigung des Konto flex bei Bestehen weiterer Konto- und/oder Depotprodukte ist grundsätz- lich nicht möglich.
Kündigungsmöglichkeiten. Neben den im Auftragsformular genannten ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten kann der Kunde auch bei Preisänderungen und bei Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Der Strom- oder Erdgasbezug kann separat gekündigt werden. Das gesetzliche Recht des Kunden und von MONTANA zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. MONTANA wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
Kündigungsmöglichkeiten. Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf, wenn nicht Vereinbarungen über eine automatische Verlängerung getroffen wurden. Ein unbefristetes Mietverhältnis kann in- nerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen oder, wenn keine Kündigungsfristen vereinbart wur- den, nach den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Darüber hinaus kann ein Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich (außerhalb der vereinbarten Laufzeiten) gekündigt werden (z. B. bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, Störung des Hausfriedens, Gefährlichkeit der Benutzung der Mietsache). Auch können Sonderkündigungsrechte eingreifen, die das vorzeitige Lösen vom Gewerbemietver- trag ermöglichen. Der Tod des Mieters berechtigt zur Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Frist. Die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung berechtigt ebenfalls zur Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist; es sei denn, die Verweigerung der Erlaubnis erfolgt aus wichtigem Grund. Das letztere Sonderkündigungsrecht wird - zulässigerweise - häufig vertrag- lich ausgeschlossen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters kann der Insolvenz- verwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
Kündigungsmöglichkeiten. 6.1 Die Kündigung der Rahmenvereinbarung für beide Parteien vor Ablauf des ersten Jahres ist mög- lich bei Nichteinigung über Sanierungsmaßnahmen oder wenn die Generali Versicherung AG die Sparte Betriebsunterbrechungsversicherung zur Gänze einstellt.
Kündigungsmöglichkeiten. 3.1 Beide Parteien sind zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der in der Ver- tragsbestätigung genannten Kündigungsfrist berechtigt. Die Kündigung muss in Text- form erfolgen. MONTANA wird die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
Kündigungsmöglichkeiten. 1. Unbefristete Verträge können mit Monatsfrist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs beiderseits gekündigt werden.
Kündigungsmöglichkeiten. Anlage 1
Kündigungsmöglichkeiten. Eine Unfallversicherung kann in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Versicherungsperiode sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer ordentlich ge- kündigt werden. Die Versicherungsperiode darf höchstens ein Jahr betragen. Nicht im- mer ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Versicherungsverträge, die für mehr als drei Jahre geschlossen worden sind, können zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie und auch das Versicherungsunternehmen kündigen, wenn dieses geleistet hat, oder wenn Sie das Unternehmen auf Leistung ver- klagt haben. Der Versicherer kann außerordentlich kündigen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug be- finden oder auch aus wichtigem Grund. Bei einem Versichererwechsel sollten Sie stets darauf achten, dass Sie bereits einen direkt anschließenden Versicherungsvertrag sicher haben und erst dann Ihren Altver- trag kündigen.
Kündigungsmöglichkeiten. Eine Privathaftpflichtversicherung kann in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Versicherungsperiode von Ihnen als auch vom Versicherer ordentlich gekündigt werden. Die Versicherungsperiode darf höchstens ein Jahr betragen. Nicht immer ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Versicherungsver- träge, die für mehr als drei Jahre geschlossen worden sind, können Sie zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Außerdem können nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls sowohl Sie als auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Der Versicherer kann auch dann kündigen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder aus wichtigem Grund. Erhöht sich der Beitrag, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Bei einem Versichererwechsel sollten Sie stets darauf achten, dass Sie bereits einen direkt anschließenden Versicherungsvertrag sicher haben und erst dann Ihren Altver- trag kündigen. Aus dem Versicherungsvertrag trifft Sie als Versicherungsnehmer nur eine einzige echte Pflicht: und zwar die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Prämie. Die Zahlung der Prämie kann der Versicherer notfalls sogar gerichtlich durchsetzen. Beachten Sie als Versicherungsnehmer andere Pflichten wie v. a. die Auskunfts-, An- zeige- oder Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) nicht, so kann der Versicherer Sie nicht auf Erfüllung verklagen. Er darf aber auch hier seine Leistung verweigern oder den Vertrag beenden. Gleiches gilt, wenn Sie mit der Zahlung der Erst- oder einer Fol- geprämie im Verzug sind.
Kündigungsmöglichkeiten. Sie haben folgende Kündigungsmöglichkeiten (gilt nicht für die Tarife PVN, PVB, ARL und AR (siehe Punkte 15.2 bis 15.4): Sie können die Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 13 Abs. 1 AVB/NLT 2013, MB/KK 2009, MB/PSKV 2009, MB/ST 2009, MB/KT 2009, MB/EPV 2017, § 17 Abs. 1 MB/GEPV 2017) nach Tarif BT frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer von 18 Monaten (§ 13 Abs. 1 MB/BT 2009). Das Versicherungsjahr ist in den jeweiligen Tarifbedingungen wie folgt definiert: III 88 (01.06.2022) K90122 X 1101BF0005 D "Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein be- zeichneten Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses. Veränderungen des Versicherungsverhältnisses bleiben auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres ohne Einfluss." Hiervon abweichende Regelungen gelten für die Tarife BT, BSS, BSZ, BSB, BZB und PSKV. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt ("Beginn des Versicherungsverhältnisses"). Werden weitere Personen in dem bestehenden Versicherungsver- hältnis versichert, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weite- ren Versicherungsjahre fallen mit denjenigen des Versicherungs- nehmers zusammen. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet am 31.12. des gleichen Kalender- jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich. Das Versicherungsjahr wird im Tarif PSKV durch den Versorgungs- abschnitt ersetzt. Der Versicherungsvertrag ist auf die Dauer eines Versorgungs- abschnittes abgeschlossen; er verlängert sich stillschweigend jeweils um einen Versorgungsabschnitt, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht einen Monat vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt. Als Versorgungsabschnitt gilt der Zeitraum vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) oder vom 1. Oktober bis 31. Xxxx (Wintersemester); an den Fachhochschulen der Zeitraum vom 1. Xxxx bis 31. August (Sommersemester) oder vom 1. September bis 28. bzw. 29. Februar (Wintersemester) (§ 13 II MB/PSKV 2009).