Niederschlagswasser Musterklauseln

Niederschlagswasser. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
Niederschlagswasser. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist gem. § 51 a Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der Neufassung der Bekannt- machung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926, SGV NW 77) vor Ort zu versickern, zu verrie- seln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Von der Verpflichtung zur Versickerung, Verrieselung oder Gewässereinleitung ausgenommen ist gemäß § 51 a Abs. 4 LWG Niederschlagswasser, das
Niederschlagswasser. Für das Vorhaben wurde ein Entwässerungskonzept erstellt. Dieses ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Da eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist, erfolgt gemäß der aktuellen Planung eine Rückhaltung des gesamten Niederschlagswassers in einem offenen Regenrückhaltebecken. Die Entleerung des Beckens erfolgt über eine redundante Hebeanlage mit einem maximalen Drosselabfluss von 2 l/s über den östlich der Panitzscher Straße verlaufenden Entwässerungsgraben in eine Regenwasserleitung des AZV Parthe. Eine Abstimmung mit dem AZV Parthe, der unteren Wasserbehörde und der Straßenmeisterei erfolgte am 25.06.2021, einer gedrosselten Einleitung wird zugestimmt. Die Erschließung des Plangebiets ist somit für die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers gesichert. Für Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten (DWA 2005). Es wird empfohlen, durch geeignete Maßnahmen (Dachbegrünungen o.ä.) die Menge des ablaufenden Niederschlagswassers zu reduzieren. Es darf ausschließlich nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser zur Versickerung vor Ort gebracht werden. Insoweit anfallendes Niederschlagswasser auf gewerblich genutzten Flächen anfällt, bedarf dessen Verbringung der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Genehmigungsfähigkeit möglicher Verdunstungs- und/oder Sickeranlagen ist im Planverfahren zu prüfen. Gemäß § 55 Abs. 5 Sächsisches Wassergesetz bedarf es für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen grundsätzlich mindestens einer Anzeige bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Landkreis Leipzig. Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Rückhalteanlage usw. sind gern. § 55 Abs. 2 SächsWG genehmigungspflichtig. Ebenso wäre für die Einleitungen in ein Gewässer und die Errichtung der dafür erforderlichen Einleitbauwerke eine Genehmigung gern. § 26 SächsWG zu beantragen.
Niederschlagswasser. Im Bestand wird das auf den Flächen des Plangebiets anfallende Niederschlagswasser voll- ständig vor Ort versickert. Ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation ist nicht vorhan- den.
Niederschlagswasser. Mengenpreis je Berechnungseinheit im Jahr € / m² 0,39 0,46 Grundpreis je Grundstücksanschluss € / Monat 0,00 0,00
Niederschlagswasser. Für den Abfluss des anfallenden Niederschlagswasser im Bereich der Aufbruchstelle ist ständig, auch nachts, am Wochenende und an arbeitsfreien Tagen zu sorgen.
Niederschlagswasser. Für die Entwässerung des Niederschlagswassers und die Vorsorge bei Starkregenereignissen wurde ein Entwässerungskonzept vom Büro BPR (Hannover) erstellt. Die Bodenverhältnisse im Plangebiet lassen aufgrund eines hohen Grundwasserstandes und einer Neigung zur Staunässe (vgl. Kapitel 6.8.3.) keine verlässliche Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers zu. Für den geordneten Ablauf wurden daher verschiedene, gestufte Maßnahmen vorgesehen. Die ge- nauen Volumina der einzelnen Entwässerungsstufen werden im Rahmen der Ausführungspla- nung mit der Stadtentwässerung abgestimmt. Zur Dämpfung von Starkregenereignissen und Verminderung der abzuleitenden Wassermengen ist eine weitgehende Dachbegrünung vorgeschrieben. Mit Ausnahme von Kita, Heizhaus und den Reihenhauszeilen sind für alle Gebäude Flachdächer vorgeschrieben und zu einem Gesamtanteil von mindestens 85 % zu begrünen. Dies ergibt eine Gesamtfläche von voraussichtlich 7.400 m². Hierdurch kann ein Teil des anfallenden Oberflächenwassers abgefangen werden. Als weitere Maßnahme ist in jedem der sechs Baufelder mindestens eine Rigole als Stauraum unter der Erd- oberfläche vorgesehen. Diese Rigolen liegen in den privaten Außenbereichen. Der Abfluss von den privaten Flächen wird durch diese Maßnahmen auf insgesamt 15 l/(s*ha) beschränkt. Aufgrund der dichten Bebauung einschließlich Tiefgaragen und dem zu erhaltenden Baumbe- stand kann trotz der privaten Rückhaltung die für Neubebauungen vorgesehene Abflussbeschrän- kung auf maximal 3 l/(s*ha) nicht erreicht werden. Diese Beschränkung ist daher auf den Ablauf des gesamten Gebietes in das bestehende Kanalnetz an der Hermann-Ehlers-Allee verlagert und wird dort durch eine entsprechende Drosselung gewährleistet. Für den Fall eines seltenen Starkregenereignisses erfolgt der Rückstau von dort zunächst in den als Staukanal ausgebildeten Abfluss unterhalb der zentralen Quartiersachse und anschließend in die festgesetzte Fläche für Regenwasserrückhaltung im Osten des Plangebietes. Dort sind zwei Trockenbecken ausgebildet und per Rohrleitung verbunden. Durch entsprechende landschaftsplanerische Gestaltung mit Treppenstufen, Böschungen und dem Erhalt der dortigen Bestandsbäume ist diese technische Funktion mit der Funktion als „Grüner Anger“ gut vereinbar. Das auf dieser Fläche nicht realisierbare Rückhaltevolumen von ca. 80 m³ wird als technische Lösung unterhalb der benachbarten Verkehrsfläche geschaffen. Das nördlich liegende Regen- rückhaltebecken ist somit für die...
Niederschlagswasser. Das auf den Photovoltaikmodulen, Verkehrsflächen und Nebenanlagen anfallende unbelastete und unverschmutzte Niederschlagswasser ist innerhalb des Plangebiets breitflächig zur Versickerung zu bringen. Das auf den Modultischen anfallende Niederschlagswasser fließt dabei über die Abtropfkanten am unteren Modulrand ab und versickert punktuell am Außenrand der Tische. Eine Änderung am Gesamtwasserhaushalt des Systems findet nicht statt. Die Versickerung des Niederschlagswassers am Anfallort dient der Erhaltung der Grundwasserneubildungsrate.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.