Niederschlagswasser Musterklauseln

Niederschlagswasser. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
Niederschlagswasser. Für die Entwässerung des Niederschlagswassers und die Vorsorge bei Starkregenereignissen wurde ein Entwässerungskonzept vom Büro BPR (Hannover) erstellt. Die Bodenverhältnisse im Plangebiet lassen aufgrund eines hohen Grundwasserstandes und einer Neigung zur Staunässe (vgl. Kapitel 6.8.3.) keine verlässliche Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers zu. Für den geordneten Ablauf wurden daher verschiedene, gestufte Maßnahmen vorgesehen. Die ge- nauen Volumina der einzelnen Entwässerungsstufen werden im Rahmen der Ausführungspla- nung mit der Stadtentwässerung abgestimmt. Zur Dämpfung von Starkregenereignissen und Verminderung der abzuleitenden Wassermengen ist eine weitgehende Dachbegrünung vorgeschrieben. Mit Ausnahme von Kita, Heizhaus und den Reihenhauszeilen sind für alle Gebäude Flachdächer vorgeschrieben und zu einem Gesamtanteil von mindestens 85 % zu begrünen. Dies ergibt eine Gesamtfläche von voraussichtlich 7.400 m². Hierdurch kann ein Teil des anfallenden Oberflächenwassers abgefangen werden. Als weitere Maßnahme ist in jedem der sechs Baufelder mindestens eine Rigole als Stauraum unter der Erd- oberfläche vorgesehen. Diese Rigolen liegen in den privaten Außenbereichen. Der Abfluss von den privaten Flächen wird durch diese Maßnahmen auf insgesamt 15 l/(s*ha) beschränkt. Aufgrund der dichten Bebauung einschließlich Tiefgaragen und dem zu erhaltenden Baumbe- stand kann trotz der privaten Rückhaltung die für Neubebauungen vorgesehene Abflussbeschrän- kung auf maximal 3 l/(s*ha) nicht erreicht werden. Diese Beschränkung ist daher auf den Ablauf des gesamten Gebietes in das bestehende Kanalnetz an der Hermann-Ehlers-Allee verlagert und wird dort durch eine entsprechende Drosselung gewährleistet. Für den Fall eines seltenen Starkregenereignisses erfolgt der Rückstau von dort zunächst in den als Staukanal ausgebildeten Abfluss unterhalb der zentralen Quartiersachse und anschließend in die festgesetzte Fläche für Regenwasserrückhaltung im Osten des Plangebietes. Dort sind zwei Trockenbecken ausgebildet und per Rohrleitung verbunden. Durch entsprechende landschaftsplanerische Gestaltung mit Treppenstufen, Böschungen und dem Erhalt der dortigen Bestandsbäume ist diese technische Funktion mit der Funktion als „Grüner Anger“ gut vereinbar. Das auf dieser Fläche nicht realisierbare Rückhaltevolumen von ca. 80 m³ wird als technische Lösung unterhalb der benachbarten Verkehrsfläche geschaffen. Das nördlich liegende Regen- rückhaltebecken ist somit für die...
Niederschlagswasser. Für das Vorhaben wurde ein Entwässerungskonzept erstellt. Dieses ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Da eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist, erfolgt gemäß der aktuellen Planung eine Rückhaltung des gesamten Niederschlagswassers in einem offenen Regenrückhaltebecken. Die Entleerung des Beckens erfolgt über eine redundante Hebeanlage mit einem maximalen Drosselabfluss von 2 l/s über den östlich der Panitzscher Straße verlaufenden Entwässerungsgraben in eine Regenwasserleitung des AZV Parthe. Eine Abstimmung mit dem AZV Parthe, der unteren Wasserbehörde und der Straßenmeisterei erfolgte am 25.06.2021, einer gedrosselten Einleitung wird zugestimmt. Die Erschließung des Plangebiets ist somit für die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers gesichert. Für Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten (DWA 2005). Es wird empfohlen, durch geeignete Maßnahmen (Dachbegrünungen o.ä.) die Menge des ablaufenden Niederschlagswassers zu reduzieren. Es darf ausschließlich nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser zur Versickerung vor Ort gebracht werden. Insoweit anfallendes Niederschlagswasser auf gewerblich genutzten Flächen anfällt, bedarf dessen Verbringung der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Genehmigungsfähigkeit möglicher Verdunstungs- und/oder Sickeranlagen ist im Planverfahren zu prüfen. Gemäß § 55 Abs. 5 Sächsisches Wassergesetz bedarf es für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen grundsätzlich mindestens einer Anzeige bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Landkreis Leipzig. Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Rückhalteanlage usw. sind gern. § 55 Abs. 2 SächsWG genehmigungspflichtig. Ebenso wäre für die Einleitungen in ein Gewässer und die Errichtung der dafür erforderlichen Einleitbauwerke eine Genehmigung gern. § 26 SächsWG zu beantragen.
Niederschlagswasser. Im Bestand wird das auf den Flächen des Plangebiets anfallende Niederschlagswasser voll- ständig vor Ort versickert. Ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation ist nicht vorhan- den.
Niederschlagswasser. Mengenpreis je Berechnungseinheit im Jahr € / m² 0,39 0,46 Grundpreis je Grundstücksanschluss € / Monat 0,00 0,00
Niederschlagswasser. Das auf den Photovoltaikmodulen, Verkehrsflächen und Nebenanlagen anfallende unbelastete und unverschmutzte Niederschlagswasser ist innerhalb des Plangebiets breitflächig zur Versickerung zu bringen. Das auf den Modultischen anfallende Niederschlagswasser fließt dabei über die Abtropfkanten am unteren Modulrand ab und versickert punktuell am Außenrand der Tische. Eine Änderung am Gesamtwasserhaushalt des Systems findet nicht statt. Die Versickerung des Niederschlagswassers am Anfallort dient der Erhaltung der Grundwasserneubildungsrate.
Niederschlagswasser. Für den Abfluss des anfallenden Niederschlagswasser im Bereich der Aufbruchstelle ist ständig, auch nachts, am Wochenende und an arbeitsfreien Tagen zu sorgen.
Niederschlagswasser. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist gem. § 51 a Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der Neufassung der Bekannt- machung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926, SGV NW 77) vor Ort zu versickern, zu verrie- seln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Von der Verpflichtung zur Versickerung, Verrieselung oder Gewässereinleitung ausgenommen ist gemäß § 51 a Abs. 4 LWG Niederschlagswasser, das a) ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation (Trenn- system) abgeleitet wird oder b) aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnis- mäßig ist. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen (4, 5) wurde festgestellt, dass der Untergrund im Plangebiet die Anforderungen hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit nicht erfüllt und außerdem ein sehr hoher Grundwasserspiegel vorhanden ist (teilweise <= 2,00 m unter Ge- ländeoberkante).

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  • Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Ziffer 2.7 bleibt unberührt.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.