Common use of Nomadische Nutzung Clause in Contracts

Nomadische Nutzung. Der Kunde ist zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografischer Rufnummern nur unter Beachtung der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur zur Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern berechtigt. Die Zuweisung einer geografischen Rufnummer an den Kunden und ihre spätere Nutzung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Sitz in den Grenzen des betroffenen Ortsnetz- bereiches hat. Zur Überprüfung dieses Ortsbezuges hat der Kunde EnBW vor der Zuweisung der Rufnummer entsprechende Nachweise (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, aktuelle Telekomrechnung, Mietvertragskopie) im Rahmen eines Verifikations- prozesses zu übermitteln. EnBW ist berechtigt, bei der Zuweisung und der späteren Nutzung von geo- grafischen Rufnummern die Einhaltung der Ortsnetz- bereiche zu überprüfen und entsprechende Nachweise vom Kunden zu fordern. › Die EnBW Cloud Telefonanlage unterstützt für geografi- sche Rufnummern die Weiterleitung eines Notrufes zu der Einsatzzentrale, die dem vom Kunden angegebenen Standort am nächsten ist. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, Notarzt etc.) nach Absetzen eines Notrufs bei dem der Anrufende nicht mehr in der Lage ist, seinen tatsächlichen Standort anzugeben (so genannter „Röchelruf“), den angege- benen Standort anfahren. Nutzt der Kunde eine ihm zugewiesene Rufnummer an einem Standort, der vom angegebenen Standort abweicht, so hat dies zur Folge, dass die Einsatzkräfte vergeblich ausrücken. Zudem weist XxXX den Kunden an dieser Stelle aus- drücklich darauf hin, dass das Absetzen von Notrufen bei einem Stromausfall nicht möglich ist. Die hierdurch entstehenden Risiken und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nomadische Nutzung. Der Kunde ist zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografischer Rufnummern nur unter Beachtung der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur zur Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern berechtigt. Die Zuweisung einer geografischen Rufnummer an den Kunden und ihre spätere Nutzung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Sitz in den Grenzen des betroffenen Ortsnetz- bereiches hat. Zur Überprüfung dieses Ortsbezuges hat der Kunde EnBW vor der Zuweisung der Rufnummer entsprechende Nachweise (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, aktuelle Telekomrechnung, Mietvertragskopie) im Rahmen eines Verifikations- prozesses zu übermitteln. EnBW ist berechtigt, bei der Zuweisung und der späteren Nutzung von geo- grafischen Rufnummern die Einhaltung der Ortsnetz- bereiche zu überprüfen und entsprechende Nachweise vom Kunden zu fordern. › Die EnBW Cloud Telefonanlage unterstützt für geografi- sche Rufnummern die Weiterleitung eines Notrufes zu der Einsatzzentrale, die dem vom Kunden angegebenen Standort am nächsten ist. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, Notarzt etc.) nach Absetzen eines Notrufs bei dem der Anrufende nicht mehr in der Lage ist, seinen tatsächlichen Standort anzugeben (so genannter „Röchelruf“), den angege- benen Standort anfahren. Nutzt der Kunde eine ihm zugewiesene Rufnummer an einem Standort, der vom angegebenen Standort abweicht, so hat dies zur Folge, dass die Einsatzkräfte vergeblich ausrücken. Zudem weist XxXX EnBW den Kunden an dieser Stelle aus- drücklich darauf hin, dass das Absetzen von Notrufen bei einem Stromausfall nicht möglich ist. Die hierdurch entstehenden Risiken und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nomadische Nutzung. Der Kunde ist zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografischer Rufnummern nur unter Beachtung der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur zur Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern Ortsnetz- rufnummern berechtigt. Die Zuweisung einer geografischen geografi- schen Rufnummer an den Kunden und ihre spätere Nutzung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Sitz in den Grenzen des betroffenen Ortsnetz- bereiches Ortsnetzbereiches hat. Zur Überprüfung dieses Ortsbezuges hat der Kunde EnBW vor der Zuweisung der Rufnummer entsprechende entsprechen- de Nachweise (Gewerbeanmeldung, HandelsregisterauszugHandelsregister- auszug, aktuelle Telekomrechnung, Mietvertragskopie) im Rahmen eines Verifikations- prozesses Verifikationsprozesses zu übermittelnübermit- teln. EnBW ist berechtigt, bei der Zuweisung und der späteren Nutzung von geo- grafischen geografischen Rufnummern die Einhaltung der Ortsnetz- bereiche Ortsnetzbereiche zu überprüfen und entsprechende Nachweise vom Kunden zu fordern. › Die EnBW Cloud Telefonanlage unterstützt für geografi- sche Rufnummern die Weiterleitung eines Notrufes zu der Einsatzzentrale, die dem vom Kunden angegebenen Standort am nächsten ist. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, Notarzt etc.) nach Absetzen eines Notrufs bei dem der Anrufende nicht mehr in der Lage ist, seinen tatsächlichen Standort anzugeben (so genannter „Röchelruf“), den angege- benen angegebe- nen Standort anfahren. Nutzt der Kunde eine ihm zugewiesene zuge- wiesene Rufnummer an einem Standort, der vom angegebenen ange- gebenen Standort abweicht, so hat dies zur Folge, dass die Einsatzkräfte vergeblich ausrücken. Zudem weist XxXX den Kunden an dieser Stelle aus- drücklich ausdrücklich darauf hin, dass das Absetzen von Notrufen bei einem Stromausfall Strom- ausfall nicht möglich ist. Die hierdurch entstehenden Risiken und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)