Nominierung Musterklauseln

Nominierung. Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierenden Gasmengen gemäß § 22 der Anlage 3 und des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen.
Nominierung. (1) Für die Durchführung einer sicheren, vertragsgerechten und wirtschaftlichen Kundenversorgung benötigt Stadtwerke Wittenberge GmbH in der Regel vom Transportkunden täglich die Information, in welcher Größenordnung er die per Transportdatenblatt vereinbarte Transportkapazität am Folgetag nutzen möchte. Bei der Nominierung kann der Transportkunde 24 einzelne Stundenmengen (in der Addition entsprechen sie der Tagesmenge) angeben, oder auch nur eine Tagesmenge benennen. In diesem Fall werden die Stundenmengen gleichmäßig als 1/24 der nominierten Tagesmenge gewertet.
Nominierung. Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierenden Gasmengen gemäß § 22 Netzzugangsbedingungen und des Operating Manu- al, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen.
Nominierung. Nominierungen beinhalten Mitteilungen über die zu transportierende Menge innerhalb bestimmter Zeiträume für bestimmte Punkte und sind grundsätzlich erforderlich für: • Einspeisepunkte (insbesondere Biogas-Einspeisungen), • Marktgebietsüberschreitende Transporte auf Ebene der marktgebietsauf- spannenden Netzbetreiber (MüT), • Die Übertragung von Gasmengen des jeweiligen Transportkunden zwi- schen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz (MiniMüT), • Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen über den jeweiligen virtuellen Handelspunkt, • Speicher, • Ausspeisepunkte (soweit nach der Vereinbarung der Kooperation in Anla- ge 3, § 22 Ziff. 3 und 4 vorgesehen). Soweit Nominierungen erforderlich sind, nominiert der Bilanzkreisverantwortli- che die zu transportierende Gasmenge unter Angabe des Transportzeitraums und unter Bezugnahme auf einen der o.a. Punkte bei dem entsprechenden Netzbetreiber. Dieser bestätigt nach Prüfung der Vertragsparameter und ggf. nach Abgleich mit den angrenzenden Netzbetreibern die Nominierung. Der Netzbetreiber kann die Nominierung ablehnen, wenn Vertragsparameter nicht eingehalten werden oder die Nominierung unvollständig ist. Für die nachfolgenden Formen der Nominierung gelten die jeweiligen Bestim- mungen des DVGW-Arbeitsblattes G 2000: • Längerfristige Nominierung, • Wöchentliche Nominierung, • Tägliche Nominierung und • Renominierung. Im Regelfall sind täglich Nominierungen erforderlich.
Nominierung. Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeit- spannen zu transportierenden Gasmengen ge- m‰fl ß 22 der Anlage 3 und des Operating Manu- al, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen.
Nominierung. Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierenden Gasmengen ge- mäß § 22 der Anlage 3 und des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingun- gen.
Nominierung. 1. Der Austausch aller für die Abwicklung der Nominierungsverfahren und der Mengenermitt- lung notwendigen Daten erfolgt
Nominierung. Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierenden Gas- mengen gemäß § 22 der NZB und des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzu- gangsbedingungen.
Nominierung. Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierenden Gasmengen gemäß § 22 Netzzugangsbedingungen und des Operating Manual, Anlage 2 der Netzzugangsbedingungen.
Nominierung. Erdgasmengen können nur mit der bestellten Ausspeicherleistung an dem Speicher bereitgestellt werden, sofern vorher von dem Speicherkunden hinreichendes Arbeitsgasvolumen eingespeist wurd. Die AGV-Bilanz eines Speicherkunden muss also zu jedem Zeitpunkt größer Null sein. Grundsätzlich hat der Speicherkunde eine stundengenaue Meldung über die geplante Ein- und Ausspeicherleistung beim Netzleitcenter von Speicherbetreiber vorzulegen. Die Bedingungen der Nominierungsverfahren werden dem Speicherkunden anlässlich einer Speicheranfrage gemäß Ziffer 13 dieser Wesentlichen Bedingungen für den Speicherzugang bekannt gegeben. Nominierungsersatzverfahren sind nicht zulässig, sofern es mehr als einen Speichernutzer gibt.