Notfallpläne Musterklauseln

Notfallpläne. Wenn ein Hardware-, Softwarekommunikationsproblem oder ein Fall höherer Gewalt eintritt (siehe Beschreibung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Abschnitt 12.7) und eine Partei daran hindert, Daten per EDI elektronisch zu übertragen oder zu empfangen, erklärt sich diese Partei damit einverstanden, sobald wie möglich nach Entdeckung des Problems Folgendes zu tun: (i) den EDI- Koordinator der anderen Partei über die Problemfeststellung und -lösung zu benachrichtigen und (ii) alle Transaktionen, falls möglich, per Fax oder ein anderes wirtschaftlich angemessenes Mittel, das zur Verfügung steht, zu übertragen.
Notfallpläne. Zur Absicherung des Versorgungsprozesses hat der Lieferant durchgängige Notfallpläne zu folgenden Themen zu erstellen und auf Anfrage unverzüglich vorzulegen: - Informationsaustausch/Datenverarbeitung - Versandabwicklung - Verpackung - Transport - Fehlteile - Versorgung durch Sub-Lieferanten - andere mögliche Risikopotenziale (lieferantenspezifisch) Bei vom Lieferanten schuldhaft verursachten Schäden hat dieser folgende(n) logistikbezogene Verstöße, Kosten, internen Mehraufwand beim Käufer und zusätzliche Transportkosten zu bezahlen, u. a.: - dauerhafte/wiederholte Rückstände - Abweichen von festgelegter Verpackung - fehlerhafte Lieferanten-Verpackung - fehlende Mehrwegverpackung (weil z. B nicht rechtzeitig angefordert) - fehlende oder fehlerhafte Begleitdokumente - Mehrfachanlieferung außerhalb vereinbarter Anlieferfrequenzen - Nichteinhaltung von Transportanforderungen - Folgekosten der Zollabwicklung - Nichteinhaltung von Ladezeiten / Warenannahmezeiten - Überlieferung/Vorauslieferung ohne Absprache - falsche oder fehlende Etiketten und/oder Warenanhänger - durch den Käufer nicht freigegebene Reparaturen und Verschrottung von Mehrwegbehältern - fehlende Rücksendung der im Eigentum des Käufers stehenden Mehrwegbehälter
Notfallpläne. Der Lieferant erstellt einen schriftlichen Notfallplan, der die Lieferverpflichtung an die Möhling GmbH & Co. KG sicherstellt. Über Notfälle (z.B. Personal, Maschinen, Energie), welche zur möglichen Nichteinhaltung der Lieferverpflichtung führt, ist Möhling GmbH & Co. KG innerhalb von 12 Stunden zu informieren
Notfallpläne. Der Lieferant hält Notfallpläne bereit um die Lieferung bei Auftreten eines außergewöhnlichen Vorkommnisses aufrechtzuerhalten. Diese Notfallpläne beinhalten: • das Vorgehen bei Ausfall des EDV Systems • das Vorgehen bei Auftreten von Produktionsstörungen o Ausfall von Fertigungseinrichtungen o Störung von Versorgungseinrichtungen o Werkzeugbruch • das Vorgehen bei Rückrufaktionen
Notfallpläne. 20.1 Der Lieferant weist Bilstein & Siekermann® den Bestand von Notfallplänen mindestens im Umfang nach IATF 16949 – 6.1.2.3 nach, durch die die Produkt- sicherheit und die Versorgung von Bilstein & Sieker- mann® mit Vertragsprodukten sichergestellt werden. Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) 03-2018 07
Notfallpläne. Es werden verschiedene Szenarien definiert, welche als ernste Zwischenfälle zu wer- ten sind und deren Wahrscheinlichkeit nicht nur gering ist (z.B. erhöhte Schneelast auf den Flachdächern der Hochschule, CO2-Austritt in einem Labor). Zur Bewälti- gung der einzelnen Szenarien werden Notfallpläne erstellt, um schnell und adäquat reagieren zu können. Es wird eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) definiert, um in solchen Notlagen klare Entscheidungs- und Informationswege sicherzustellen.“ - Daten zum Ressourcenverbrauch liegen einmal jährlich vor. - Ergebnisse der studentischen Befragung liegen einmal jährlich, bei Mitarbeiterbefra- gungen einmal zweijährlich vor. - Der Status der Teilprojekte des Hochschulentwicklungsplan ist zweimal im Semester aktualisiert einsehbar. - Die Kennwerte des Studienerfolgs werden einmal pro Jahr den Studiendekanen zur Besprechung vorgelegt. - Das Beschwerdemanagement ist eingeführt. - Das Vieraugenprinzip ist für alle relevanten Prozesse und Entscheidungen dokumen- tiert. - Notfallpläne und eine entsprechende Aufbauorganisation sind erstellt bzw. imple- mentiert. In den vergangenen 5 Jahren wurden etwa 10 Promotionen an der Hochschule Kemp- ten in Kooperation mit meist außer-bayerischen Universitäten erfolgreich abgeschlos- sen. Diese Promotionen liefen ohne nennenswerte Unterstützung seitens der Hoch- schule Kempten meist im Rahmen Drittmittel geförderter Forschungsvorhaben auf Initi- ative des projektleitenden Professors unserer Hochschule. Die Promovenden waren z.T. in Promotionskollegs der Universitäten eingebunden; seitens der Hochschule Kempten wurde keine organisatorische oder institutionelle Unterstützung gewährt. Mit der Einführung der bayerischen Verbundpromotion erhöhte sich die Aufmerksamkeit für diese Möglichkeit der Weiterqualifizierung an der Hochschule. Derzeit gibt es etwa 20 laufende Promotionsvorhaben an der Hochschule. Ziel der Hochschule ist es, in den nächsten Jahren die Zahl der kooperativen und Ver- bundpromotionen an der Hochschule Kempten zu erhöhen und so den wissenschaftli- chen Mitarbeitern über die reine wissenschaftliche Tätigkeit in drittmittelgeförderten Pro- jekten eine institutionalisierte Weiterqualifikation zu eröffnen. Die Promovenden sollen dabei durch die Hochschule geeignet betreut und unterstützt werden. Erarbeitung eines geeigneten Regelwerks, in dem für die Hochschule alle Fragen orga- nisatorischer sowie der hochschulseitigen Unterstützung der Promovenden festgehal- ten werden. Ebe...
Notfallpläne. Um die prozesssichere Belieferung an SMIA zu gewährleisten und evtl. auftreten- de Lieferengpässe zu vermeiden, sind Notfallpläne zu erstellen. SMIA stellt seinen Lieferanten hierzu eine Vorlage zur Verfügung, die ausgefüllt an SMIA zurückge- sendet werden muss. Änderungen müssen SMIA mitgeteilt werden.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.